Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines psychologischen Psychotherapeuten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein psychologischer Psychotherapeut kann nicht in die für Ärzte maßgeblichen Fallgruppen eingruppiert werden, da er weder Arzt ist noch eine analoge Anwendung mangels Tariflücke in Betracht kommt.

2. Es ist Aufgabe der Tarifvertragsparteien im Rahmen der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie festzulegen, ob überhaupt und gegebenenfalls wie sie eine tarifliche Vergütungsregelung treffen wollen.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 15.06.2001; Aktenzeichen 11 Ca 78/01 E)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 15.06.2001, 11 Ca 78/01 E, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Kläger, nachdem ihm die Approbation als psychologischer Psychotherapeut erteilt worden ist, nach den Merkmalen für Ärzte eingruppiert werden kann.

Der am … geborene Kläger war vom 01. September 1992 bis zum 31. Dezember 2002 bei dem beklagten Land als Diplom-Psychologe beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 17. August 1992 (Bl. 13, 14 d.A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Zuletzt bezog er eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT.

Der Kläger wurde eingesetzt in dem … Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie. Gemeinsam mit einer Assistenzärztin/einem Assistenzarzt leitet er die Station … der Psychiatrischen Klinik

Der Kläger und die ärztliche Stationsleitung behandeln jeweils ca. 10 Patienten der Station. Beide unterstehen der Weisung, Supervision und Verantwortung einer Oberärztin/eines Oberarztes. Die leitende Ärztin Dr. O. sowie der Chefarzt Dr. v. bescheinigten dem Kläger im November 2000 (Bl. 19, 20 d.A.), überwiegend psychotherapeutisch tätig zu sein.

Am 04. Januar 1999 erlangte der Kläger die Approbation zum psychologischen Psychotherapeuten (Bl. 18 d.A.) aufgrund der Übergangsregelung des § 12 Abs. 4 PsychTHG, ohne die nunmehr geregelte Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten durchlaufen zu müssen.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2000 beantragte der Kläger die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT ab dem 04. Januar 1999. Das beklagte Land lehnte das Begehren mit Schreiben vom 05. Juni 2000 ab. Mit seiner Klage vom 29. Januar 2001 verfolgt der Kläger sein Höhergruppierungsbegehren für die Zeit ab dem 24.11.1999 weiter.

Das Arbeitsgericht hat durch ein dem Kläger am 12. Juli 2001 zugestelltes Urteil vom 15. Juni 2001, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 54–60 d.A.), die Eingruppierungs-Feststellungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht in die Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7 für Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit einzugruppieren. Der Kläger selbst sei kein Facharzt. Eine entsprechende Anwendung der Fallgruppe komme nicht in Betracht, da eine ausfüllungsbedürftige Lücke nicht vorliege.

Durch das Gesetz für die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten vom 16.06.1998 sei erstmals der Beruf des psychologischen Psychotherapeuten geschaffen worden. Durch dieses Gesetz könne ein approbierter psychologischer Psychotherapeut gleich einem Arzt eigenverantwortlich Patienten allerdings lediglich psychotherapeutisch – behandeln. Zwar hätten die Tarifvertragsparteien bei der Erstellung der Vergütungsordnung den Beruf des psychologischen Psychotherapeuten noch nicht gekannt. Gleichwohl liege keine unbewußte Tariflücke vor. Die Vergütungsordnung sehe für alle Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung die Eingruppierung in die jeweiligen Vergütungsgruppen nach allgemeinen Merkmalen vor. Lediglich Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte und Apotheker würden in gesonderten Tätigkeitsbeispielen der genannten Vergütungsgruppen erfasst. Werde ein neuer Beruf geschaffen, der auf einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung beruhe, so sei davon auszugehen, dass die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppen II a und aufwärts anzuwenden seien. Dies ergebe sich aus der Absicht der Tarifvertragsparteien, grundsätzlich alle Angestelltentätigkeiten des Öffentlichen Dienstes zu erfassen und erschöpfend zu regeln.

Hinzu komme, dass sich durch die Approbation zum psychologischen Psychotherapeuten die Aufgaben und Tätigkeiten des jeweiligen Diplompsychologen nicht ändern müssten, wie es im vorliegenden Fall deutlich werde.

Eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a scheitere daran, dass dieser nicht hinreichend vorgetragen habe, woraus sich die besondere Schwierigkeit und Bedeutun...

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