Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 18.000,00 DM festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht besonders zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 24.11.1999 Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT zu zahlen.
Der am 27.10.1964 geborene Kläger ist ausgebildeter Diplom-Psychologe. Als solcher steht er seit dem 01.09.1992 in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Land. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Vergütet wird er seit Beginn des Arbeitsverhältnisses nach Vergütungsgruppe II a BAT. Die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und der vom Kläger verlangten Vergütung beträgt monatlich ca. 500,00 DM brutto.
Der Kläger wird im Landeskrankenhaus Wunstorf beschäftigt und leitet zusammen mit einer Assistenzärztin eine psychiatrische Station, wobei er für die Behandlung von 10 bis 12 Patienten zuständig ist.
Am 04.01.1999 erlangte der Kläger die Approbation zum psychologischen Psychotherapeuten, aufgrund der Übergangsregelung im Psychotherapeutengesetz ohne gesonderte Ausbildung.
Mit Schreiben vom 23.05.2000 machte der Kläger seine höhere Vergütung gegenüber der Beklagten außergerichtlich geltend.
Der Kläger ist der Auffassung, durch seine Approbation stehe ihm Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT zu. Es gebe eine Regelungslücke im Tarifvertrag für psychologische Psychotherapeuten, da das Psychotherapeutengesetz einen neuen Beruf geschaffen habe und ihm eine erhöhte Verantwortung übertragen habe. Seine Aufgaben und deren Bedeutung entsprächen derjenigen von Fachärzten, so dass er entsprechend Vergütungsgruppe I b Tätigkeitsmerkmal 7 einzugruppieren sei.
Der Kläger ist auch der Auffassung, nach den allgemeinen Regelungen der Vergütungsgruppen stünde ihm die geforderte Vergütung zu. Die besondere Schwierigkeit und Bedeutung seiner Tätigkeit habe er schon durch die Approbation nachgewiesen. Er behauptet, er sei auch mehr als 50 % seiner Arbeitszeit psychotherapeutisch tätig und hat insoweit zwei Bescheinigungen von Vorgesetzten vom 06.11.2000 durch und vom 17.11.2000 durch … zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 19 f d.A.). Seiner Auffassung nach, sei seine Tätigkeit, die er auf Seite 3 bis 5 seiner Klagschrift näher beschreibt, als ein Arbeitsvorgang zu werten.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 24.11.1999 Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b des Bundesangestelltentarifvertrages zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es gebe keine Tariflücke für die Tätigkeit des Klägers. Die besondere Schwierigkeit und Bedeutung seiner Tätigkeit für die Erfüllung der allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe I b BAT habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 23.02.2001 und 15.06.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Vorliegend handelt es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtssprechung des BAG keine Bedenken bestehen (vgl. BAG vom 28.09.1994 AP Nr. 192 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Die Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, nach Vergütungsgruppe I b des Teil I, allgemeiner Teil der Vergütungsordnung zum BAT eingruppiert zu werden. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder entsprechend dem Tätigkeitsbeispiel Nr. 7 der Vergütungsgruppe, noch entsprechend dem nach Nr. 1 a.
1.
Der Kläger ist nicht entsprechend Tätigkeitsbeispiel Nr. 7 der Vergütungsgruppe I b für Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit einzugruppieren.
Da der Kläger selbst kein Facharzt ist, käme eine solche Eingruppierung nur in entsprechender Anwendung in Betracht. Eine solche sinngemäße Lückenausfüllung ist nur dann möglich, wenn die Tätigkeit eines unter den BAT fallenden Angestellten keiner Fallgruppe der Vergütungsordnung zugeordnet werden kann, die Tarifvertragsparteien unbewusst eine Tariflücke gelassen haben und es eine Eingruppierung für ähnliche oder vergleichbare Aufgaben gibt (vgl. BAG vom 07.12.1983, AP Nr. 82 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Eine ausfullungsbedürftige Lücke liegt jedoch für die psychologischen Psychotherapeuten nicht vor.
Durch das Gesetz für die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychotherapeutenG) vom 16.06.1998 wurde erstmals der Beruf des psychologischen Psychotherapeuten geschaffen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 übt der psychologische Psychotherapeut die heilkundliche P...