Leitsatz (amtlich)
1. Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 12.06.1996 – 5 AZR 960/94) haftet der Arbeitgeber, der einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gleichheitswidrig geringer vergütet als Vollzeitkräfte, deliktisch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz im Wege des Schadenersatzes: Der daraus resultierende deliktische Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers verjährt wie der Vergütungsanspruch, an dessen Stelle er tritt, nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB.
2. Die i. S. v. Ziff. 1 diskriminierte Teilzeitkraft erlangt die Kenntnis, die § 852 Abs. 1 BGB fordert, in dem Augenblick, in dem sie um ihre Diskriminierung weiß und nicht erst, seitdem die Rechtsprechung in § 2 Abs. 1 BeschFG ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB sieht.
3. Der Arbeitgeber, der die Teilzeitkraft i. S. v. Ziff. 1 minderbezahlt, hat die vorenthaltenen Lohnbestandsteile nicht „erlangt” i. S. v. § 852 Abs. 3 BGB; „erlangt” hat er allenfalls die Arbeitskraft, diese aber nicht durch unerlaubte Handlung, so daß sie bzw. ihr Wertersatz nicht nach § 853 Abs. 3 BGB herauszugeben ist. Gleichfalls sind auch die Nutzungen, die der Arbeitgeber aus den
Normenkette
BGB § 612 Abs. 2, § 823 Abs. 2, § 818 Abs. 1, §§ 852, 196 Abs. 1 Nr. 8, § 202; BeschFG § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 04.05.1999; Aktenzeichen 5 Ca 1382/98) |
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 513624 |
ZTR 2000, 275 |
AUR 2000, 278 |
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