Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeitvertrag. Teilzeitbeschäftigte
Leitsatz (amtlich)
1. Ein in den letzten Jahren in Teilzeit beschäftigter Angestellter (75 % der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit) kann nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 des Altersteilzeittarifvertrages den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit der Hälfte der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit verlangen.
2. Auch dann wäre ein solcher Anspruch nicht gerechtfertigt, wenn der Ausschluss Teilzeitbeschäftigter nach dem Altersteilzeittarifvertrag in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung gegen § 2 Abs. 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes verstiesse oder wenn der Ausschluss Teilzeitbeschäftigter eine mittelbare Benachteiligung weiblicher Arbeitnehmer darstellte.
Normenkette
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für den öffentlichen Dienst vom 05.05.1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 15.03.1999 § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 03.08.1999; Aktenzeichen 1 Ca 1291/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.08.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 1 Ca 1291/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 05.08.1944 geborene Klägerin war zunächst ab 1976 als Angestellte im Bereich der O. B. beschäftigt. Dort vereinbarte sie am 07.12.1989 mit ihrer Arbeitgeberin eine Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 75 % der tariflichen Wochenarbeitszeit mit einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Die Teilzeitvereinbarung wurde beim Wechsel der Klägerin zum L., der per 01.09.1993 auf ihren Wunsch erfolgte, beibehalten. Seit 16.04.1997 befindet sich die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Sie ist zur Zeit beim F. B. beschäftigt. Sie arbeitet 28,9 Stunden je Woche. Ihre Vergütung nach Gruppe VI b BAT beträgt 3.084,33 DM brutto im Monat.
Durch Bescheide der Versorgungsverwaltung aus 1980 und 1983 wurde eine Schwerbehinderung der Klägerin mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % anerkannt. Das Versorgungsamt K. setzte den Grad der Schwerbehinderung durch Bescheid vom 31.05.1995 von 50 % auf 40 % herab. Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das von der Klägerin eingeleitete Sozialgerichtsverfahren ist noch anhängig.
Am 19.04.1999 beantragte die Klägerin kurz vor Vollendung ihres 55. Lebensjahres beim beklagten Land den Abschluß eines Altersteilzeitvertrages mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden. Das lehnte das beklagte Land unter Hinweis darauf ab, daß die tarifvertraglichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Mit ihrer am 26.05.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages über Altersteilzeit verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Außerdem sei das beklagte Land nach § 14 des Schwerbehindertengesetzes und der daraus sich ergebenden gesteigerten Fürsorgepflicht der Klägerin gegenüber zum Abschluß des Altersteilzeitvertrages verpflichtet. Dazu hat die Klägerin vorgetragen, ihr Gesundheitszustand habe sich abermals verschlechtert. Eine Reduzierung der Arbeitszeit sei zur Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit notwendig.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, mit der Klägerin für die Dauer von 5 Jahren ab dem 01.09.1999 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 1 BAT (19,25 Stunden) zu vereinbaren.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, der Anspruch sei schon deshalb nicht begründet, weil die Klägerin in den letzten fünf Jahren nicht an mindestens 1080 Kalendertagen mit der regelmäßigen tarifvertraglichen Arbeitszeit beschäftigt gewesen sei. Für den Ausschluß Teilzeitbeschäftigter aus dem Geltungsbereich des Altersteilzeitvertrages gebe es sachliche Gründe. Die Schwerbehinderung der Klägerin begründe ebenfalls keinen Anspruch auf Abschluß des gewünschten Altersteilzeitvertrages.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 03.08.1999 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe, Blatt 28 ff. d. A., wird verwiesen.
Gegen dieses ihr am 15.09.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.09.1999 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis 02.12.1999 am 25.11.1999 begründet.
Sie meint weiterhin, der Altersteilzeittarifvertrag in der geltenden Fassung verstoße gegen höherrangiges Recht. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz sei nicht gewahrt. Außerdem benachteilige er insbesondere Frauen. Für die Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitkräften gebe es keinen sachlichen Grund. Auch bei Teilzeitbeschäftigten mit einer Arbeitszeit zwischen 50 % und 100 % der tariflichen Arbeitszeit bestehe ein Bedürfnis nach einem gleitenden Übergang in den Ruhestand. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts habe sie nicht nur pauschal auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hingewiesen, sondern die Vo...