Entscheidungsstichwort (Thema)
Schriftformerfordernis bei Änderungskündigung
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Änderungskündigung muss auch das Änderungsangebot schriftlich erfolgen, um § 623 BGB zu genügen.
Normenkette
KSchG § 2; BGB § 623
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 09.05.2003; Aktenzeichen 2 Ca 2865/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.05.2003 – 2 Ca 2865/02 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Änderungskündigungen.
Die am 08.11.1972 geborene Klägerin ist seit August 1992 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Reinigungskraft, wozu sich der schriftliche Arbeitsvertrag vom 01.10.1992 (Blatt 6, 7 d. A.) verhält, ab Ende 1998 als Vorarbeiterin. In dieser Funktion hatte sie einen Stundenlohn von zuletzt 9,70 EUR brutto.
Mit Schreiben vom 25.02.2002 sprach die Beklagte eine „Änderungskündigung” aus, in der es unter anderem heißt:
„Wir kündigen daher das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 08.03.2002 und werden Sie ab 09.03.2002 als Reinigungskraft einsetzen. Bis zum 08.03.2002 werden Sie von Ihrem Posten als Vorarbeiterin beurlaubt und als Reinigungskraft eingesetzt.”
Es folgte ein weiteres gleichlautendes Schreiben vom 28.02.2002. Gegen beide Kündigungen wendet sich die Klägerin, die den Vorbehalt erklärt hat, mit der am 19.03.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.
Die Klägerin hat geltend gemacht, beide Kündigungen seien unwirksam. Hinreichende Kündigungsgründe lägen nicht vor. Die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe seien zudem unzutreffend. Insbesondere habe sie, so hat die Klägerin vorgetragen, keine unzutreffenden Eintragungen in die Arbeitszeitliste der Reinigungskräfte, die ihr unterstellt waren, vorgenommen.
Zudem sei das Angebot einer weiteren Tätigkeit als Reinigungskraft, das in den Änderungskündigungen enthalten sei, rechtlich unbeachtlich, da nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin hat insoweit behauptet, die von der Beklagten gewollten Änderungen der Arbeitsbedingungen seien ihr vom Geschäftsführer der Beklagten nicht mündlich mitgeteilt und näher erläutert worden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich restliche Lohnzahlung für den Zeitraum März bis April 2002 geltend gemacht sowie die Weiterbeschäftigung als Vorarbeiterin zu einer Stundengrundvergütung von 9,70EUR verlangt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat insbesondere eingewandt: Bei Übergabe der Änderungskündigung sei der Klägerin, die nur kommissarisch als Vorarbeiterin eingesetzt worden sei, durch ihren Geschäftsführer angeboten worden, als normale Reinigungskraft zu den für diese geltenden, tariflich jedoch reduzierten Bezügen zu arbeiten. Auf Grund dieser ergänzenden Erklärungen müsse die Änderungskündigung als hinreichend konkret angesehen werden.
Für sie lägen auch hinreichende Gründe vor; denn die Klägerin habe sich trotz Abmahnung nicht vertragsgemäß verhalten. Die Beklagte hat insoweit behauptet: Die Klägerin habe Anwesenheitsnachweise unzutreffend ausgefüllt.
Entgegen der Behauptung der Klägerin sei der Betriebsrat vor Ausspruch der Änderungskündigung am 25.02.2002 ordnungsgemäß gehört worden.
Durch Urteil vom 09.05.2003 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 25.02. noch durch die vom 28.02.2002 beendet worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Kündigungsschutzklage hat es zur Begründung ausgeführt: Die Unwirksamkeit der Änderungskündigungen ergebe sich bereits aus § 623 BGB unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Schriftform des inhaltlich bestimmten Änderungsangebotes. Mit der ganz überwiegend vertretenen Ansicht in der Literatur sei nämlich davon auszugehen, dass im Falle des Ausspruches einer Änderungskündigung auch das Angebot schriftlich erfolgen müsse. Dies sei hier nicht der Fall.
Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 104 bis 116 d. A. Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 04.06.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.07.2003 Berufung eingelegt und diese am 04.08.2003 begründet.
Die Beklagte macht geltend: Die Änderungsangebote in den Änderungskündigungen vom 25. und 28.02.2002 seien sowohl inhaltlich bestimmt und auch zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses nach § 623 BGB ausreichend. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Erhaltes der Kündigung ca. zehn Jahre bei ihr, der Beklagten, gearbeitet, bis Ende 1998 als normale Reinigungskraft, ab diesem Zeitpunkt dann als Vorarbeiterin. Die Vorarbeiterin arbeite grundsätzlich auch als Reinigungskraft, übernehme darüber hinaus jedoch Kontrollarbeiten in Bezug auf Qualität und Leistung der normalen Reinigungskräfte und bereite Arbeitsverträge vor. Wenn in den Änderungskündigungen ausgeführt sei, die Klägerin werde ab 09.03.2002 wieder als Reinigungskraft eingesetzt, so sei dies au...