Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Entscheidung vom 29.05.2000; Aktenzeichen 2 Ca 755/99) |
Tenor
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 29. Mai 2000 – 2 Ca 755/99 – wird abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.187,85 DM zuzüglich vier Prozent Zinsen seit 15. Juli 1999 zu zahlen.
Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Ersatz des dem Kläger durch verspätete Lohnzahlungen entstandenen Steuerschadens.
Der Kläger war bei dem Beklagten seit 1991 als Vorarbeiter mit einer Vergütung von zuletzt 3.000,00 DM brutto beschäftigt. Der Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1996 gekündigt. In dem darum geführten Kündigungsschutzprozess hat der Kläger in allen Instanzen obsiegt (Arbeitsgericht Schwerin, 2 Ca 665/96, Urteil vom 12.8.1996; LAG MV, 1 Sa 393/96, Urteil vom 10.4.1997). Im nachfolgenden Rechtsstreit um die Vergütungsansprüche des Klägers (Arbeitsgericht Schwerin, 3 Ca 2078/97) schlossen die Parteien am 25. September 1997 einen Vergleich, in dem es u. a. hieß:
„1. Der Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis der Parteien für die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 10.7.1997 ordnungsgemäß ab und zahlt die sich ergebenden Nettobeträge abzüglich gesetzlicher Forderungsübergänge … an den Kläger aus.”
Die Vergütung für den genannten Zeitraum hat der Beklagte Ende 1997 gezahlt.
Der Kläger hat für das Jahr 1996 einen Einkommenssteuerbescheid vom 17.2.1998 erhalten, aus dem sich ein Steuerguthaben von 912,00 DM ergab. Für das Jahr 1997 hat er einen Einkommenssteuerbescheid vom 8.1.1999 erhalten, aus dem sich eine Nachzahlung von 3.698,98 DM ergab.
Gegen diesen hat er Einspruch eingelegt, weil für die Nachzahlungen des Lohnes 1996 die Versteuerung nicht gemäß § 34 Abs. 3 EStG vorgenommen war. Nach Berechnung der von ihm beauftragten RUB Datenverarbeitung GmbH Steuerberatungsgesellschaft vom 11.2.1999 (Blatt 5/6 d. A.) hätte die Nachzahlung der Einkommenssteuer für 1997 nur 3.084,15 DM betragen dürfen. Auf dieser Grundlage hat die Steuerberatungsgesellschaft einen durch die verspätete Zahlung des Lohnes für 1996 im Jahre 1997 entstandenen Steuerschaden in Höhe von 3.603,14 DM errechnet. Auf den Einspruch des Klägers hin ist die Einkommenssteuer für 1997 mit Bescheid vom 14.6.1999 (Blatt 20) neu festgesetzt worden. Danach ergab sich eine Nachzahlung der Einkommenssteuer in Höhe von 2.622,00 DM und des Solidaritätszuschlages in Höhe von 392,43 DM.
Auf das nach demselben Vergleich zum 31. Oktober 1997 beendete Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer im Kraftfahrzeuggewerbe Mecklenburg-Vorpommern vom 1. April 1991 Anwendung. Dieser bestimmt in § 14 über das Erlöschen von Ansprüchen:
„Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ausnahme des Urlaubs sind zunächst innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit beim Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer schriftlich geltend zu machen.
Zu dieser Forderung ist von der anderen Partei spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.
Lehnt eine Partei die Ansprüche der anderen Partei ab, so muss innerhalb einer weiteren Vier-Wochen-Frist (nach Ablehnung) Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden; es sei denn, dass die Einhaltung der Frist wegen unabwendbaren Zufalls nachweislich weder schriftlich noch durch einen Beauftragten möglich war (z. B. bei schwerer Krankheit, zwingender Ortsabwesenheit usw.). Die Ablehnung der Ansprüche hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen.
Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung erlöschen die Ansprüche.”
Der Kläger hat seine Forderung nach Ersatz des Steuerschadens erstmals mit Schreiben der IG Metall vom 4.2.1999 (Blatt 7 d. A.) geltend machen lassen und ihn dabei auf ca. 10.000,00 DM beziffert. Die Beklagte hat die Forderung mit anwaltlichem Schreiben vom 19.2.1999 (Blatt 8 d. A.) zurückgewiesen, auch für den Fall, dass sie sich entsprechend einer telefonischen Rücksprache doch nur in Höhe von ungefähr 3.000,00 DM bewege.
Mit seiner am 10. März 1999 erhobenen, am 12. März 1999 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst 3.776,56 DM (3.603,14 DM Steuerschaden sowie 173,42 DM Steuerberaterkosten) eingeklagt. Auf Grund des Steuerbescheids vom 14.6.1999 hat er seine Klagforderung mit Schriftsatz vom 5.7.1999 (Blatt 19 d. A.) auf insgesamt 3.187,85 DM ermäßigt.
Der Beklagte hat erstinstanzlich in Zweifel gezogen, dass der dem Kläger entstandene Steuernachteil überhaupt einen erstattungsfähigen Verzugsschaden darstellen könne. Mit Schriftsatz vom 29.4.1999 hat er auch vorgebracht, da es bisher noch keinen rechtskräftigen Steuerbescheid gebe, der überhaupt einen Schaden ausweisen könne, werde die gesamte Schadensberechnung insoweit bestritten. Außerdem hat der Beklagte sich auf die tarifliche Verfallfrist berufen.
Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 29. Mai 2000 die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten auferlegt und den Str...