Verfahrensgang
ArbG Osnabrück (Urteil vom 24.02.1998; Aktenzeichen 3 Ca 524/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 24.02.1998 – 3 Ca 524/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit seiner am 02.08.1997 beim Arbeitsgericht Osnabrück eingegangenen Klage setzt sich der Kläger gegen eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit Schreiben der Beklagten vom 17.07.1997 zur Wehr.
Der Kläger ist niederländischer Staatsbürger und lebt in H. (Niederlande).
Die Beklagte betreibt die Herstellung und den Vertrieb von Gewürzen und hat ihren Sitz in M. (Deutschland).
Am 10.05.1996 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der unter anderem folgenden Inhalt hat:
„§ 1
Aufgabenbereich
Der Angestellte tritt am 15. Mai 1996 oder, früher in die Firma ein.
Er übernimmt die Aufgabe eines Export-Managers für die I. E. D. mit Tätigkeitsbereich außerhalb Deutschlands. Die einzelnen Aufgaben, Pflichten und Befugnisse werden in einer separaten Stellenbeschreibung festgelegt.
Der Angestellte wird seine Arbeitskraft ausschließlich der Firma zur Verfügung stellen. Hinsichtlich der Arbeitszeit gilt die jeweils gültige interne Unternehmensregelung, falls nicht betriebliche Notwendigkeit eine darüber hinausgehende Arbeitszeit erfordert.
Der Angestellte bestimmt im wesentlichen die Einteilung und den Ort seiner Tätigkeit selber, ist aber an Richtlinien und Weisungen der Geschäftsleitung gebunden.
§ 2
Vergütung
1. Der Angestellte erhält als Vergütung für seine Tätigkeit einschließlich Bürotätigkeiten zu Hause und Abgeltung von Repräsentationskosten ein festes Jahresgrundgehalt in Höhe von
DM 180.000,00 (i.W.: einhundertachtzigtausend D-Mark).
Zusätzlich zum Grundgehalt erhält er die in den Niederlanden gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberanteile zu den „Dutch social insurance premiums”.
Darüber hinaus zahlt die Firma zur Abgeltung der freiwilligen Vorsorge-Beiträge einen Jahresbetrag von … DM 41.000,00 (i.W.: einundvierzigtausend D-Mark) … an den Angestellten aus.
Jahresgrundgehalt und Vorsorge-Beiträge werden in zwölf gleichen Monatsraten bezahlt. Deutsche Lohnsteuer wird nicht einbehalten und abgeführt.
2. …
3. …
§ 3
Bezüge bei Krankheit und Tod
1. Im Falle unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit i. S. von § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes durch Krankheit oder Unfall erhält der Angestellte zunächst für sechs Wochen seine Bezüge gem. § 2 Abs. 1 weiter.
2. …
§ 5
Urlaub
Der Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Der Urlaub ist so festzulegen, daß die Belange der Firma nicht beeinträchtigt werden.
§ 9
Vertragsdauer und Kündigung
1. Der Anstellungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endet, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird, automatisch mit dem Anspruch auf vollständige Berufsunfähigkeits- oder vollständige Erwerbsunfähigkeitsrente, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet.
2. Für beide Seiten gilt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende. Die Kündigung kann erstmals zum 30.09.1997 erfolgen, außer bei gravierenden oder schwerwiegenden Verfehlungen des Angestellten.
…
3. …
§ 11
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für beide Parteien gilt O. (Deutschland) als vereinbart.”
Wegen des weiteren Inhaltes des Anstellungsvertrages vom 10.05.1996 wird auf die mit der Klageschrift überreichte Kopie (Bl. 4 bis 10 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte stellte dem Kläger die Einrichtung für das in seinem Privathaus eingerichtete Büro zur Verfügung. Von dort aus unterhielt er die Kontakte mit dem von ihm zu betreuenden Kundenkreis und wickelte hier seine Korrespondenz ab. Kunden in Deutschland waren von dem Kläger nicht zu betreuen. Der überwiegende Teil der Kundenkontakte bestand in den Niederlanden. An einem Tag in der Woche hielt der Kläger sich weisungsgemäß am Firmensitz der Beklagten in M. (Deutschland) auf, wo die Beklagte ihm ein eigenes Büro zur Verfügung stellte. Die Beklagte erteilte dem Kläger Abrechnungen, die einen Vergütungsbetrag in DM auswiesen. Die Auszahlung erfolgte dann nach einem Umrechnungsfaktor von 1 zu 1,12 in niederländischen Gulden.
Die Beklagte entschloß sich im Jahre 1997, die Aktivitäten der Abteilung „I. E. D.” (bestehend aus dem Kläger und seinem Vorgesetzten …) mit sofortiger Wirkung und auf Dauer einzustellen. Mit Schreiben vom 09.07.1997, wegen des genauen Inhaltes auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 25.08.1997 überreichte Kopie (Bl. 29/30 d.A.) Bezug genommen wird, hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung gegenüber dem Kläger an. Der Betriebsrat gab hierzu keine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 17.07.1997 erklärte die Beklagte sodann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.1998.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei wegen Verstoßes gegen niederländisches Recht unwirksam. Danach könne ein Arbeitsverhältnis nur wirksam beendet werden, wenn für eine Kündigung die Zustimmung der A...