(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

 

1.

unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten,

 

2.

mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten,

 

3.

Richterinnen und Richter des Landes.

 

(2) Die Besoldung (Bezüge) setzt sich aus Dienstbezügen und sonstigen Bezügen zusammen.

 

(3) Dienstbezüge sind:

 

1.

Grundgehalt,

 

2.

Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen,

 

3.

Familienzuschlag,

 

4.

Zulagen mit Ausnahme der Leistungszulagen,

 

4a.

[1]Zuschläge nach den §§ 7a und 7b,

 

5.

Vergütungen,

 

6.

Auslandsdienstzuschläge und Auslandsverwendungszuschlag.

 

(4) Sonstige Bezüge sind:

 

1.

Anwärterbezüge[2],

 

2.

jährliche Sonderzahlungen und Einmalzahlungen,

 

3.

vermögenswirksame Leistungen,

 

4.

Leistungsprämien und Leistungszulagen.

[1] Nr. 4a eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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