(1) 1Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise wird Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 800 Euro gewährt. 2Die Höhe der einmaligen Sonderzahlung beträgt für Anwärterinnen und Anwärter 1 000 Euro.
(2) Der Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung nach Absatz 1 entsteht nur, wenn das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und ein Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärtergrundbetrag an mindestens einem Tag in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 bestanden hat.
(3) 1Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise werden Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern ferner für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 120 Euro gewährt. 2Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Anwärterinnen und Anwärter jeweils 50 Euro.
(4) Der Anspruch auf eine monatliche Sonderzahlung nach Absatz 3 entsteht nur, wenn in dem jeweiligen Kalendermonat das Dienstverhältnis und an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge oder den Anwärtergrundbetrag bestehen.
(5) 1§ 6 Abs. 1 und 5 7 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Maßgebend sind für die einmalige Sonderzahlung die Verhältnisse am 9. Dezember 2023 und für die monatlichen Sonderzahlungen für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats. 2Bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Abs. 2 bis 4 und § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bleiben die Sonderzahlungen unberücksichtigt.
(6) 1Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis zum selben Dienstherrn, die zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt wurden, stehen den Sonderzahlungen nach den Absätzen 1 und 3 gleich und werden jeder und jedem Berechtigten auf den Höchstbetrag von 3 000 Euro angerechnet. 2§ 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend.
(7) Anspruchsberechtigte, deren Besoldung aufgrund eines Disziplinarverfahrens oder eines Entlassungsverfahrens gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Satz 1 des Landesbearntengesetzes oder § 23 Abs 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes teilweise einbehalten wird oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gilt, erhalten die Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise nur, wenn die einbehaltene Besoldung nachzuzahlen ist.