(1) Beamtinnen und Beamte können eine auf einen bestimmten Aufgabenbereich beschränkte Laufbahnbefähigung für dieselbe Fachrichtung der Laufbahngruppe 2 erwerben, wenn
1. |
sie sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 bewährt haben, |
2. |
sie eine über die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 hinausgehende Qualifikation nachweisen mussten, die für die Amtsausübung erforderlich ist und |
3. |
wenn die zuständige oberste Dienstbehörde ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in dem Aufgabenbereich festgestellt hat. |
(2) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden.
(3) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung, welche nachträglich die Voraussetzungen nach §§ 20 und 21 erfüllen, kann auch ein über A 11 hinausgehendes Amt verliehen werden.
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