§ 8 BUrlG untersagt dem Beschäftigten, während des gesetzlichen Mindesturlaubs eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu leisten. Dies gilt nicht nur für den Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG, sondern auch für den darüber hinausgehenden tariflichen Urlaub (vgl. ausführlich Beitrag Urlaub unter Punkt 4.12).

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