Für jedes unter die Kindergeldberechtigung fallende Kind wird der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags nur einmal gezahlt.
Steht neben dem Angestellten "einer anderen Person" im öffentlichen Dienst für dasselbe Kind
- bei Beamten: der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen,
- bei Angestellten: der Ortszuschlag nach Stufe 3,
- bei Arbeitern: der Sozialzuschlag oder
- eine entsprechende Leistung zu,
ist die Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT zu beachten.
Der kinderbezogene Anteil wird nicht halbiert, sondern in vollem Umfang demjenigen ausgezahlt, dem das Kindergeld gewährt wird oder vorrangig zu gewähren wäre.
Die Eltern eines Kindes sind verheiratet und beide als Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt. Sie haben untereinander die Kindesmutter zur Kindergeldberechtigten bestimmt.
Die Mutter erhält den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag.
Der Vater hat keinen Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag.
Ist ein Elternteil als Angestellter, der andere als Arbeiter im öffentlichen Dienst beschäftigt, findet die Konkurrenzregelung ebenfalls Anwendung.
Erhält die als Angestellte beschäftigte Kindesmutter das Kindergeld, so hat sie auch Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag.
Wird das Kindergeld dagegen an den Kindesvater, den Ehemann der Angestellten, ausgezahlt, der als Arbeiter im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, so erhält er neben dem Lohn den Sozialzuschlag nach § 41 MTArb bzw. § 33 MBTG-II. Die Ehefrau hat nur noch Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 (verheiratet).
Eine dem kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag "entsprechende Leistung" enthält z. B. § 19a der Arbeitsvertragsrichtlinie des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-Diakonie). Danach haben kindergeldberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf einen "Kinderzuschlag". Der Kinderzuschlag entspricht der Höhe nach dem sog. kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags.
Dem kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag und dem Sozialzuschlag grundsätzlich gleichgestellt ist der Bezug von Mutterschaftsgeld.
Dies gilt jedoch nur, wenn bei der Festsetzung des Mutterschaftsgeldes der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlags berücksichtigt wurde!
Bei der Ermittlung des Mutterschaftsgeldes werden zunächst nur Kinderanteile berücksichtigt, die der Mitarbeiterin bereits vor Beginn des Mutterschutzes zugestanden haben.
"Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgelts, die während der Schutzfristen … wirksam werden", sind jedoch ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 MuSchG). Zu diesen Erhöhungen des Arbeitsentgelts zählen nicht nur allgemeine Tariferhöhungen, sondern auch solche, die durch die Geburt des Kindes verursacht sind, wie z. B. eine höhere Stufe des Ortszuschlags.
In den Konkurrenzfällen – beide Elternteile sind im öffentlichen Dienst beschäftigt – ist hinsichtlich einer Teilzeitbeschäftigung eine wichtige Besonderheit zu beachten. Grundsätzlich erhalten Teilzeitbeschäftigte die tariflichen Leistungen anteilig (§ 34 Abs. 1 BAT). Diese Vorschrift ist nach § 29 Abs. 5 Satz 2 BAT auf den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag jedoch nicht anzuwenden, wenn
- der Ehegatte vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder
- beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.