(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage seit sechs Monaten derselben Körperschaft, Anstalt oder Stiftung angehören.
(2) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die
a) |
infolge Richterspruch die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen, |
b) |
zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind sowie die in § 8 Abs. 1 Satz 3 genannten sonstigen Beauftragten, sofern diese nach einer Wahl die mit der Beauftragung eingeräumten Befugnisse weiter ausüben, |
c) |
am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, |
d) |
nach der Wahl Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle wahrnehmen. |
(3) Nicht wählbar sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die dem in deren Verfassung vorgesehenen obersten Organ angehören.
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