§ 7 i. d. F. des § 41 beinhaltet die Definitionen der Sonderformen der Arbeit für die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken. Diese Definitionen entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Definitionen des BAT bzw. den Definitionen im allgemeinen Teil des TV-L.
Schichtarbeit, Nachtschicht (§ 7 Abs. 1 und 2 in der Fassung des § 41)
Wechselschicht
Gegenüber der bisherigen Definition des Begriffs "Wechselschicht" und "Wechselschichtarbeit" im BAT (§ 15 Abs. 6 Unterabs. 1 BAT) haben sich im TV-L keine Änderungen ergeben. Wechselschicht liegt danach vor, wenn in einem abgegrenzten Arbeitsbereich (z. B. auf einer definierten Station einer Klinik) ununterbrochen, also "rund um die Uhr", an allen Kalendertagen, somit auch an Sonn- und Feiertagen, nach einem Schichtplan gearbeitet werden muss. Wechselschicht erfordert demnach zwingend das Aufstellen eines entsprechenden Schichtplans. Die weitere Voraussetzung im BAT für den Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage (mindestens 40 Stunden waren danach in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht zu leisten, ohne dass diese 40 Stunden ausschließlich Nachtarbeit im Sinne des BAT sein musste) wurde ersetzt durch die Bedingung, dass der Beschäftigte "längstens nach Ablauf eines Monats zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird".
Nachtschicht
§ 7 Abs. 1 Satz 3 i. d. F. des § 41 (gleiche Formulierung wie im allgemeinen Teil) enthält die Definition der "Nachtschicht". Das ist danach die Arbeitsschicht, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfasst. Die Arbeit in "Nachtschicht" ist eine Voraussetzung für das Vorliegen von Wechselschichtarbeit.
Für den Anspruch auf den Nachtarbeitszuschlag kommt es auf die "Nachtarbeit" an. "Nachtarbeit" ist nicht gleichzusetzen mit "Nachtschicht".
Die Definition der "Nachtarbeit" ergibt sich aus § 7 Abs. 5 des allgemeinen Teils. Danach ist Nachtarbeit die Arbeit, die zwischen 21 Uhr und 6 Uhr erbracht wird. Nachtarbeit beginnt damit eine Stunde später als nach bisherigem Tarifrecht.
Beispiel 1:
Ein Schichtplan sieht folgende Schichten vor:
Schicht A von 5.00 Uhr - 13.00 Uhr
Schicht B von 13.00 Uhr - 21.00 Uhr
Schicht C von 21.00 Uhr - 5.00 Uhr
Bei diesem Modell ist nur Schicht C eine Nachtschicht im tariflichen Sinn.
Beispiel 2:
Ein Schichtplan sieht folgende Schichten vor:
Schicht A von 7.00 Uhr - 15.00 Uhr
Schicht B von 15.00 Uhr - 23.00 Uhr
Schicht C von 23.00 Uhr - 7.00 Uhr
Bei diesem Modell sind sowohl Schicht B als auch Schicht C Nachtschichten im tariflichen Sinn. Da Schicht B um 23.00 Uhr endet, liegen innerhalb dieser Schicht zwei Stunden Nachtarbeit.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. des § 41 sieht abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 des allgemeinen Teils vor, dass der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.
Letzte Nachtschicht des Beschäftigten war am 10. Juli, der übernächste Einsatz in der Nachtschicht muss dann spätestens am 10. August erfolgen; dazwischen muss ein weiterer Einsatz in einer Nachtschicht erfolgt sein.
Nach der Niederschriftserklärung zu § 41 Nr. 4 ist der Anspruch auf Wechselschichtzulage auch dann erfüllt, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet werden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen.
Schichtarbeit
Die Definition der Schichtarbeit ergibt sich aus § 7 Abs. 2 des allgemeinen Teils und ist eine Zusammenfassung von § 15 Absatz 8 Unterabsatz 7 und § 33a Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb BAT. § 7 Abs. 2 des allgemeinen Teils erfährt durch den § 41 keine Änderungen.
§ 7 Abs. 2 definiert den Begriff "Schichtarbeit" sinngemäß wie folgt: Schichtarbeit liegt immer dann vor, wenn in einem abgegrenzten Arbeitsbereich (z.B. auf einer definierten Station einer Krankenhauses) nach einem Schichtplan gearbeitet werden muss. Eine gleichmäßige Verteilung der anfallenden Arbeit auf die einzelnen Schichten ist nicht erforderlich. So liegt auch dann Schichtarbeit vor, wenn in einer Schicht je nach Tageszeit oder am Wochenende oder an Feiertagen planmäßig, d.h. nach einem Schichtplan mit verminderter Personalstärke, gearbeitet wird.
Schichtarbeit setzt demnach zwingend das Aufstellen eines entsprechenden Schichtplans voraus.
Abs. 2 regelt weiter, dass bei Schichtarbeit ein regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorliegen muss (sogenannte "Zwei-Stunden-Regelung"), und die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden zu leisten ist. Hierdurch ist der Umfang des regelmäßigen Wechsels der täglichen Arbeitszeit konkretisiert.
1.
Auf einer Station einer Universitätsklinik werden die Stationsärzte nach Plan wochenweise wechselnd zu folgenden Diensten eingeteilt:
Dienst A: 7.15 Uhr - 15:45 Uhr
Dienst B: 8.00 Uhr - 16.30 Uhr
In diesem Fall liegt keine Schichtarbeit vor; es handelt sich nach allgemeinem Sprachgebrauch lediglich um einen überlappenden Dienst, da die Beschäf...