Regelmäßige Arbeitszeit
Während § 6 TVöD unterschiedliche Regelungen zur durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit vorsieht (für die Beschäftigten des Bundes 39 Stunden, für die Beschäftigten im kommunalen Bereich im Tarifgebiet Ost 40 Stunden, im Tarifgebiet West grundsätzlich 39 Stunden, in Krankenhäusern 38,5 Stunden bzw. landesbezirklich verlängerte Arbeitszeiten), legt § 7 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA die regelmäßige Arbeitszeit für Ärzte für das gesamte Tarifgebiet einheitlich auf durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich fest.
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von 1 Jahr (und nicht – wie im TVöD – ein Zeitraum von "bis zu 1 Jahr") zugrunde zu legen, sodass hier keine Regelung in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung über den maßgeblichen Durchschnittszeitraum notwendig ist.
Nach § 14 TV-Ärzte/VKA sind die Arbeitszeiten der Ärzte durch elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen und zu dokumentieren.
Die tarifliche Dokumentationspflicht geht über die in § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelte Pflicht zur Aufzeichnung hinaus. § 16 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber nur, die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen. Es ist wohl davon auszugehen, dass die tarifliche Dokumentationspflicht nicht nur die Arbeitszeit bei voller Inanspruchnahme, sondern alle Arbeitszeiten i. S. d. ArbZG – also auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes und Arbeitsleistungen innerhalb der Rufbereitschaft – erfasst. Nach der Rechtsprechung des BAG kann der Betriebs-/Personalrat ohnehin die Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten verlangen.
12-Stunden-Schichten
Nach § 7 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als 4 12-Stunden-Schichten und innerhalb von 2 Kalenderwochen nicht mehr als 8 12-Stunden-Schichten geleistet werden.
Solche 12-Stunden-Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden!
Des Weiteren ist die Verlängerung der Arbeitszeit auf täglich 12 Stunden nur zulässig, wenn die Ärzte Schichtdienst i. S. d. Tarifvertrags leisten. Arbeiten die Ärzte – wie z. B. in Reha-Kliniken oft der Fall – nur im Tagdienst, kann die Arbeitszeit im Volldienst nur auf maximal 10 Stunden täglich ausgedehnt werden.
Die 12-Stunden-Schichten können bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen unmittelbar aufgrund des Tarifvertrags angeordnet werden. Einer Betriebs-/Dienstvereinbarung zur grundsätzlichen Einführung der 12-Stunden-Schichten bedarf es nicht. Allerdings sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebs-/Personalrats hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit – z. B. Beginn und Ende der 12-Stunden-Schichten, Pausen – zu beachten (§ 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG bzw. entsprechende Vorschrift in den Landespersonalvertretungsgesetzen).
Wöchentlicher Arbeitszeitkorridor und tägliche Rahmenzeit
Auch bei Ärzten können die neuen Arbeitszeitmodelle zur Flexibilisierung der Arbeitszeit
durch Betriebs-/Dienstvereinbarung eingeführt werden.
Abweichend von § 6 Abs. 8 TVöD-K sind die Flexibilisierungsmodelle auch zulässig, wenn die Ärzte Wechselschicht- oder Schichtdienst leisten. Eine dem § 6 Abs. 8 TVöD vergleichbare Regelung fehlt im TV-Ärzte/VKA.
Regelungen wie in § 10 TVöD zur zwingenden Einführung eines Arbeitszeitkontos enthält der TV-Ärzte/VKA nicht! Auf eine Übernahme dieser Regelungen in den TV-Ärzte/VKA wurde verzichtet.
Somit können die Einzelheiten zur Abwicklung der Arbeitszeitmodelle im Jahresstundenkonto für Ärztinnen und Ärzte in der Betriebs-/Dienstvereinbarung auch abweichend von den strengen Vorgaben des § 10 TVöD vereinbart werden.
Tarifgebundene Arbeitgeber müssen nach § 7 Abs. 9 TV-Ärzte/VKA den jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverband und den entsprechenden Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich über den Abschluss einer entsprechenden Betriebs-/Dienstvereinbarung informieren. Die Tarifvertragsparteien haben innerhalb von 4 Wochen das Recht, dem Inkrafttreten der Betriebs-/Dienstvereinbarung zu widersprechen.
Weiter können im Falle eines Scheiterns einer entsprechenden Betriebs-/Dienstvereinbarung die Tarifvertragsparteien die Aufnahme von Tarifverhandlungen verlangen.
Hintergrund dieser Interventionsmöglichkeit der Tarifvertragsparteien ist die Sorge des Marburger Bundes, dass in den Betriebs-/Personalräten mehrheitlich Arbeitnehmer anderer Gewerkschaften vertreten sind und diesen dominieren. Es soll verhindert werden, dass der Betriebs-/Personalrat entweder die Arbeitszeitflexibilisierung gegen den Willen der Ärzte einführen oder – sofern die Ärzte die Arbeitszeitmodelle "Arbeitszeitkorridor" bzw. "tägliche Rahmenzeit" anstreben – verhindern kann.
§ 7 Abs. 4...