1. Beschäftigte in Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in Psychiatrischen Krankenhäusern und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe eine monatliche Zulage (Vollzugszulage), wie sie entsprechende Beamtinnen und Beamte des Landes als Amts- oder Stellenzulage zum Ausgleich der besonderen Anforderungen im jeweiligen Bereich erhalten. Die Vollzugszulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes zu berücksichtigen. Die Vollzugszulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
  2. Die Vollzugszulage nach Buchstabe a vermindert sich, wenn für denselben Zeitraum

    aa) eine Wechselschicht- oder Schichtzulage bei den nach Teil I oder II der Entgeltordnung zum TV-H eingruppierten Beschäftigten zusteht, um die Hälfte dieser Zulage,
    bb) eine Wechselschichtzulage bei den nach Teil IV der Entgeltordnung zum TV-H eingruppierten Beschäftigten zusteht, um 25,56 Euro;
    cc) eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 4 zu Teil IV der Entgeltordnung zum TV-H zusteht, um 46,02 Euro,
    dd) eine Gefahrenzulage nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 des TV zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT zusteht, um 15,34 Euro,
    ee) ein Zuschlag nach Abschnitt F Nr. 2 der Anlage zum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) zusteht, um 15,34 Euro;

    in den Fällen der Doppelbuchstaben cc und dd beträgt die Verminderung insgesamt höchstens 46,02 Euro.

  3. Die Fortgeltung der bisherigen tarifvertraglichen Regelungen

    • §§ 6 und 8 Absatz 2 TV über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 sowie
    • Tarifvertrag über Zulagen für Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten vom 27. November 1975

    wird aufgehoben.

  4. Soweit Beschäftigte am 3. März 2017 nach der bisherigen Tarifregelung Anspruch auf einen höheren Betrag haben als nach der Neuregelung, wird ihnen der bisherige Betrag fortgezahlt, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird.
 

Erläuterungen:

Die Justizvollzugszulage wurde für den Bereich der Angestellten und Arbeiter einheitlich auf das beamtenrechtliche Niveau festgelegt und beläuft sich damit aktuell auf 131,20 Euro. Für die Angestellten bedeutet dies eine Verbesserung, da sie zuletzt eine Zulage in Höhe von 95,93 Euro erhielten, für die Arbeiter hat sich die Höhe der Zulage nicht verändert, da sie diese bereits in der gleichen Höhe wie die entsprechenden Beamten erhielten. Ansonsten wurden im Wesentlichen die bisher geltenden, in verschiedenen Tarifverträgen befindlichen Regelungen in die Einigung übernommen, um die Lesbarkeit der Gesamtregelung für den Anwender zu erhöhen.

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