1. Beschäftigte in Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in Psychiatrischen Krankenhäusern und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe eine monatliche Zulage (Vollzugszulage), wie sie entsprechende Beamte des Arbeitgebers als Amts- oder Stellenzulage zum Ausgleich der besonderen Anforderungen im jeweiligen Bereich er halten. Die Vollzugszulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht.

    Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes zu berücksichtigen.

    Die Vollzugszulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

  2. Die Vollzugszulage nach Buchstabe a vermindert sich, wenn für denselben Zeitraum

    aa) eine Wechselschicht- oder Schichtzulage bei den nach Teil I oder III der Entgeltordnung zum TV-L eingruppierten Beschäftigten zusteht, um die Hälfte dieser Zulage,
    bb) eine Wechselschichtzulage bei den nach Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L eingruppierten Beschäftigten zusteht, um 25,56 Euro;
    cc) eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L zusteht, um 46,02 Euro,
    dd) eine Gefahrenzulage nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 des TV zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT - ggf. i. V. m. dem TV Zulagen Ang-O - zusteht, um 15,34 Euro
    ee) ein Zuschlag nach Abschnitt F Nr. 2 der Anlage zum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) - ggf. i. V. m. dem TVZ zum MTArb-O-TdL - zusteht, um 15,34 Euro;

    in den Fällen der Doppelbuchstabe cc und dd beträgt die Verminderung insgesamt höchstens 46,02 Euro.

  3. Die Fortgeltung der bisherigen tarifvertraglichen Regelungen

    • §§ 6 und 8 Absatz 2 TV über Zulagen an Angestellte vom 17.5.1982 (ggf. i. V. m. § 1 TV Zulagen Ang-O vom 8. Mai 1991),
    • Tarifvertrag über Zulagen für Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten vom 27.11.1975,
    • Tarifvertrag über Zulagen für Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten der Länder (Ost) vom 8.5.1991

    wird aufgehoben.

  4. Soweit Beschäftigte am 17.2.2017 nach der bisherigen Tarifregelung Anspruch auf einen höheren Betrag haben als nach der Neuregelung, wird ihnen der bisherige Betrag fortgezahlt, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird.

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