I. Entgelt
1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L
Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden wie folgt erhöht:
- zum 1. November 2024 um 200 Euro und
- zum 1. Februar 2025 um weitere 5,5 Prozent
Soweit die Summe der Erhöhungen nach Satz 1 Buchstaben a und b insgesamt keine Erhöhung um 340 Euro erreicht, wird der betreffende Erhöhungsbetrag zum 1. Februar 2025 auf 340 Euro gesetzt.
Unter Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten weiteren Verbesserungen ergibt sich daraus eine dauerhafte Kostensteigerung für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder von 11,11 Prozent.
2. Inflationsausgleich
Die Vertragsparteien schließen den sich aus der Anlage 1 ergebenden "Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich)" vom 9. Dezember 2023. Der Tarifvertrag unterliegt nicht der Erklärungsfrist nach Abschnitt XII.
3. Auszubildende, dual Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG, nach dem TVA-L Pflege, nach dem TVA-L Gesundheit, die monatlichen Entgelte der dual Studierenden nach dem TVdS-L sowie die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden wie folgt erhöht:
- zum 1. November 2024 um einen Festbetrag in Höhe von 100 Euro und
- zum 1. Februar 2025 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 50 Euro.
4. Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen
Es erhöhen sich
- die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963,
- die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder,
- die Zulagenbeträge in der Anlage F,
- die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L
zum 1. November 2024 um 4,76 Prozent (umgerechneter Sockel) und zum 1. Februar 2025 um weitere 5,5 Prozent.
Der Erhöhungssatz nach Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L beträgt für
- vor dem 1. November 2024 zustehende Entgeltbestandteile 4,28 Prozent und
- vor dem 1. Februar 2025 zustehende Entgeltbestandteile 4,95 Prozent.
5. Inkraftsetzen der gekündigten Entgeltregelungen
Die von den Gewerkschaften jeweils mit Schreiben vom 30. Juni 2023 gekündigten Entgeltregelungen werden für die Zeit bis 31. Oktober 2024 wieder in Kraft gesetzt.
II. Beschäftigte im Sozial und Erziehungsdienst
1. Wegfall der besonderen Stufenlaufzeiten, Anhebung Entgeltgruppe S 9
- In § 52 Nr. 3 TV-L werden die Ziffern 2 und 3 gestrichen.
Teil II Abschnitt 20 der Anlage A zum TV-L wird wie folgt geändert:
aa) |
In Unterabschnitt 4 wird bei Entgeltgruppe S 8b der Zusatz "(Keine Stufen 5 und 6)" gestrichen. |
bb) |
In Unterabschnitt 5 wird bei Entgeltgruppe S 8b der Zusatz "(Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5)" gestrichen. |
cc) |
In Unterabschnitt 6 werden bei Entgeltgruppe S 8b der Zusatz "(Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5)", bei Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 der Zusatz "(keine Stufen 5 und 6)" und bei Entgeltgruppe 2 der Zusatz "(Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3)" gestrichen. |
In der Anlage G zum TV-L werden für die Entgeltgruppe S 9 die folgenden Beträge (als Ausgangswert) vereinbart:
|
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
S 9 |
3.073,29 EUR |
3.370,86 EUR |
3.631,83 EUR |
4.015,00 EUR |
4.375,30 EUR |
4.653,28 EUR |
Für die Erhöhung dieser Beträge nach Satz 1 gilt Abschnitt I. 1. dieser Tarifeinigung entsprechend.
- Die Überleitung wird im Rahmen der Redaktion in Anlehnung an die Regelungen bei der VKA vereinbart.
2. Heimzulage, Praxisanleiterzulage
Teil II Abschnitt 20 der Anlage A zum TV-L wird wie folgt geändert:
- In Unterabschnitt 1 werden in Satz 1 Buchstabe a der Vorbemerkung Nr. 1 die Angabe "61,36 Euro" durch die Angabe "100 Euro" und in Satz 1 Buchstabe b der Vorbemerkung Nr. 1 die Angabe "30,68 Euro" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt.
- In Unterabschnitt 4 werden in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Vorbemerkung die Angabe "61,36 Euro" durch die Angabe "100 Euro" und in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der Vorbemerkung die Angabe "30,68 Euro" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt.
- In Unterabschnitt 5 wird in Satz 1 der Vorbemerkung die Angabe "40,90 Euro" durch die Angabe "65 Euro" ersetzt.
- In Unterabschnitt 6 werden in Satz 1 Buchstabe a der Vorbemerkung die Angabe "61,36 Euro" durch die Angabe "100 Euro" und in Satz 1 Buchstabe b der Vorbemerkung die Angabe "30,68 Euro" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt.
Im Rahmen der Redaktion wird eine Überarbeitung des Anwendungsbereichs der Heimzulage geprüft. Dabei wird die Rechtsentwicklung im SGB IX und SGB VIII berücksichtigt. Im Rahmen der Redaktion wird ferner die Vereinbarung einer Praxisanleiterzulage in Anlehnung an die Regelung bei der VKA geprüft.
3. Sonderregelungen für das Land Berlin, die Freie Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg
In § 52 TV-L wird folgende Nr. 5 angefügt:
Zitat
Nr. 5 Zulage für bestimmte Beschäftigte im Sozial - und Erziehungsdienst der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
- Die Regelungen dieser Nummer gelten nur für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg.
- Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung in der Entgeltgruppen S 9 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe...