1. Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen

Entgeltgruppe 10

Beschäftigte mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare),

  1. als Leiter von öffentlichen Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens 25.000 Bänden und durchschnittlich 100.000 Entleihungen im Jahr,
  2. die für öffentliche Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens 70.000 Bänden als Berater auf schwierigen Sachgebieten, deren Tätigkeit besonders hervorragende Fachkenntnisse voraussetzt, beschäftigt werden,
  3. als Abteilungsleiter von Musikbüchereiabteilungen in öffentlichen Büchereien mit einem Bestand von mindestens 16.000 Bänden oder Tonträgern.

Entgeltgruppe 9b

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) oder für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare) oder mit einem vergleichbaren (Fach-)Hochschulabschluss mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    an wissenschaftlichen Bibliotheken, öffentlichen Büchereien, Behördenbüchereien oder bei staatlichen Büchereistellen.

  2. Beschäftigte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst

    in der Tätigkeit von Archivinspektoren sowie

    sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, ferner

    entsprechende Beschäftigte in Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten.

Entgeltgruppe 6

  1. Beschäftigte in Büchereien

    in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und in nicht unerheblichem Umfange selbständige Leistungen erfordern.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

  2. Beschäftigte in Archiven

    in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Archivdienst und in nicht unerheblichem Umfange selbständige Leistungen erfordern.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

Entgeltgruppe 5

  1. Beschäftigte in Büchereien

    mit gründlichen Fachkenntnissen im Bibliotheksdienst.

  2. Beschäftigte in Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten

    mit gründlichen Fachkenntnissen.

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte in Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten

mit schwierigen Tätigkeiten.

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte in Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten

mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte in Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten

mit einfachen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Protokollerklärungen

Nr. 1

1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.

Nr. 2

Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.

Nr. 3

Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

Nr. 4

1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

1. Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen

Abschnitt 1 ab 1. Januar 2020:

Es findet Teil I Anwendung

2. Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte

Überschrift Abschnitt 2 ab 1. Januar 2020:

2. Ärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Tierärzte und Zahnärzte

2.1 Apotheker

Entgeltgruppe 15

Apotheker als Leiter von Apotheken,

denen mindestens vier Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 14

Apotheker.

Protokollerklärung

1Bei der Zahl der unterstellten Apotheker zählen nur diejenigen unterstellten Apotheker mit, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber oder Dienstherrn stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen öffentlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur Krankenversorgung eingesetzt werden. 2Gegen Stundenentgelt tätige Apotheker, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden, zählen nicht mit.

2.2 Ärzte und Zahnärzte

Entgeltgruppe 15

1. Ärzte in Krankenhäusern,

die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind,

wenn dem leitenden Arzt mindestens sechs Ärzte ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2. Ärzte in Krankenhäusern,

die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem der Gebiete Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie oder Zentrallaboratorium vorstehen und auf diesem Gebiet tätig sind,

nach vierjähriger Tätigkeit in Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1.

3. Ärzte in Krankenhäusern,

die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbs...

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