Informationen über diesen Tarifvertrag
TVA-L BBiG - Änderungstarifvertrag Nr. 5 v. 9.3.2013
Datum: 09. März 2013
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 22 vom 12. Dezember 1995
Bemerkung
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 9. März 2013
TVA-L BBiG - Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
......
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Änderung des TVA-L BBiG
Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 12. Dezember 2012, wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) |
Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende
in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013
im ersten Ausbildungsjahr |
783,70 EUR, |
im zweiten Ausbildungsjahr |
836,29 EUR, |
im dritten Ausbildungsjahr |
884,52 EUR, |
im vierten Ausbildungsjahr |
951,44 EUR, |
ab 1. Januar 2014
im ersten Ausbildungsjahr |
806,82 EUR, |
im zweiten Ausbildungsjahr |
860,96 EUR, |
im dritten Ausbildungsjahr |
910,61 EUR, |
im vierten Ausbildungsjahr |
979,51 EUR. |
|
§ 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 27 Ausbildungstage beträgt."
§ 19 wird wie folgt gefasst:
§ 19 Übernahme von Auszubildenden
Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärungen zu § 19:
- Für die Prüfung des dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarfs, einer freien und besetzbaren Stelle bzw. eines freien und zu besetzenden Arbeitsplatzes sowie der ausbildungsadäquaten Beschäftigung ist auf die Ausbildungsdienststelle bzw. den Ausbildungsbetrieb abzustellen. Steht in der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb keine Stelle bzw. kein Arbeitsplatz im Sinne des § 19 Satz 3 zur Verfügung, wirkt die Ausbildungsdienststelle bzw. der Ausbildungsbetrieb auf eine Übernahme in eine andere Dienststelle bzw. einen anderen Betrieb des Arbeitgebers hin.
- Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 19 möglich.
§ 23 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Laufzeit"
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) § 19 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft."
- In Absatz 2 werden die Wörter", frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009," gestrichen.
- In Absatz 3 werden die Wörter", frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2 TVÜ-Länder auf Landesebene erreicht ist," gestrichen.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) |
In Buchstabe a wird das Datum "31. Dezember 2012" durch das Datum "31. Dezember 2014" ersetzt. |
bb) |
In Buchstabe b werden die Wörter", frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008" gestrichen. |
§ 2 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.