(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten
a) |
§ 20 am 1. Januar 2007, |
b) |
§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und c sowie § 27 am 1. Januar 2006, |
c) |
die jeweiligen Anlagen A (Bund bzw. VKA) zu § 15 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009 |
in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) aufgehoben.
(4) Abweichend von Absatz 2 können schriftlich gekündigt werden
a) |
die Vorschriften des Abschnitts II einschließlich des Anhangs zu § 9 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats; |
b) |
unabhängig von Buchst. a § 8 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres; |
c) |
die jeweiligen Anlagen A (Bund bzw. VKA) und B (Bund bzw. VKA) zu § 15 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2022; |
d) |
der jeweilige § 20 (Bund bzw. VKA) zum 31. Dezember eines jeden Jahres; |
e) |
§ 23 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats; |
f) |
§ 26 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres; |
g) |
§ 12 (Bund) und § 13 (Bund) jederzeit ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt, frühestens zum 31. Dezember 2016; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen. |
i) |
die Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, jedoch nur insgesamt, frühestens zum 31. Dezember 2026; die Nachwirkung wird ausgeschlossen. |
Protokollerklärung zum Buchstaben i:
Abweichend von dem Buchstaben i kann Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 30. Juni 2020, schriftlich gekündigt werden.
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