Zusatzurlaub bei Abweichung von der 5-Tage-Woche
Der Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit beträgt bei Einsatz in der 5-Tage-Woche maximal 6 Tage im Kalenderjahr. Bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger oder mehr als 5 Tage/Woche vermindert bzw. erhöht sich der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit entsprechend der Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 5 TV-L. Gleiches gilt für den Anspruch auf Zusatzurlaub für Schichtarbeit.
Diese Umrechnung des Zusatzurlaubs hat das BAG mit Urteil vom 19.2.2014 als zutreffend bestätigt.
Berechnung des Zusatzurlaubs bei Einsatz in der 3,5-Tage-Woche
Ein Beschäftigter (im konkret vom BAG entschiedenen Fall ein Polizeiangestellter) arbeitet in Wechselschichtarbeit in 12,25-Stunden-Schichten, die in dessen Einsatzbereich zulässig sind. Im Durchschnitt arbeitet er 3,5 Dienste pro Woche. Der Arbeitgeber gewährt dem Beschäftigten unter Anwendung der Kürzungsregelung des § 26 Abs. 1 Satz 5 TV-L für zwölf Monate Wechselschichtarbeit 4 Tage Zusatzurlaub à 12,25 Stunden.
Die Zahl von maximal 6 Zusatzurlaubstagen im Jahr für ständige Wechselschichtarbeit bezieht sich auf die 5-Tage-Woche. § 27 Abs. 5 TV-L verweist hinsichtlich des Zusatzurlaubs vollumfänglich auf die Bestimmungen des § 26 TV-L. Ausgenommen von der Verweisung ist lediglich § 26 Abs. 2 Buchst. b, die Zwölftelung bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Jahres. Die Verweisung ist nach Wortlaut und Systematik eindeutig. Somit findet die Umrechnungsvorschrift bei Einsatz in einer ‹weniger› oder ‹mehr› als 5-Tage-Woche auch auf den Zusatzurlaub entsprechend Anwendung.
Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Zusatzurlaubs für Wechselschichtarbeit. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien wird die Beanspruchung durch ständig wechselnde Arbeitszeiten bei einer 5-Tage-Woche durch 6 Arbeitstage Zusatzurlaub im Jahr ausgeglichen. Dieser Ausgleich ist bei einer Verteilung auf weniger als 5 Arbeitstage/Woche ebenso gewährleistet, wenn dem Beschäftigten ein entsprechend gekürzter Urlaubsanspruch zugesprochen wird, bei dem pro Urlaubstag die erhöhte Schichtlänge (im obigen Beispiel pro Urlaubstag die Schichtlänge von 12,25 Stunden) in Ansatz gebracht wird. Bezogen auf die Anzahl der Zusatzurlaubsstunden – so die Argumentation des BAG – ergibt sich, abgesehen von Rundungsdifferenzen, ein vom Umfang her identischer Anspruch.
Auch wenn der Anspruch auf Zusatzurlaub nach je zwei Monaten Wechselschichtarbeit entsteht, ist für die Anwendung der Rundungsregelung des § 26 Abs. 1 Satz 5 TV-L nicht der 2-Monats-Zeitraum des § 27 Abs. 1 Bucht. a heranzuziehen, sondern das Urlaubsjahr. Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang muss beim Zusatzurlaub – wie auch beim Erholungsurlaub – hinsichtlich der Rundungsregelung auf das Urlaubsjahr abgestellt werden.
Zusatzurlaub bei Wechselschicht in der 4-Tage-Woche
Der Beschäftigte ist in einer durchschnittlichen 4-Tage-Woche eingesetzt. Er leistet ständig Wechselschichtarbeit. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht nach 2 Monaten Wechselschichtarbeit. Der Beschäftigte verlangte – nach der Rechtsprechung letztlich erfolglos –, dass der nach 2 Monaten Wechselschichtarbeit zustehende Bruchteil von 0,8 (4/5 von 1 Zusatzurlaubstag) auf 1 Tag aufgerundet wird, sodass ihm für das gesamte Urlaubsjahr 6 Zusatzurlaubstage zu gewähren seien.
Das LAG Baden-Württemberg hat dies jedoch abgelehnt.
Der Beschäftigte erwirbt nach 2 zusammenhängenden Monaten Wechselschichtarbeit lediglich einen Bruchteil von 0,8 Zusatzurlaubstagen. Er kann zu diesem Zeitpunkt nicht die Aufrundung des Bruchteils von 0,8 auf 1 Zusatzurlaubstag verlangen. Nach 4 zusammenhängenden Monaten Wechselschichtarbeit hat der Beschäftigte einen Bruchteil von 1,6 Zusatzurlaubstagen erworben und kann somit nunmehr 1 Zusatzurlaubstag beanspruchen. Nach 6 zusammenhängenden Monaten hat er insgesamt einen Bruchteil von 2,4 Urlaubstagen erworben (3 x 0,8) und kann den zweiten Urlaubstag beanspruchen. Nach 12 Monaten Wechselschichtarbeit in der 4-Tage-Woche steht dem Beschäftigten ein Bruchteil von insgesamt 4,8, gerundet 5 Zusatzurlaubstage zu.
Der Beschäftigte hat somit – bezogen auf das Urlaubsjahr – einen Anspruch auf insgesamt 5 Zusatzurlaubstage zu (4/5 von 6 Zusatzurlaubstagen).
Gleiches gilt für den Anspruch auf Zusatzurlaub für Schichtarbeit. Auch dieser Zusatzurlaubsanspruch ist bei einem von der 5-Tage-Woche abweichendem Einsatz entsprechend zu vermindern bzw. zu erhöhen. Dies hat das BAG mit Urteil vom 7.7.2015 bestätigt.
Im konkret entschiedenen Fall hätte die Beschäftigte bei Einsatz in der 5-Tage-Woche im laufenden Kalenderjahr Anspruch auf 2 Tage Zusatzurlaub wegen Schichtarbeit sowie 1 Tag Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit. Bei Einsatz in der 3-Tage-Woche ist der Zusatzurlaub nach Maßgabe des §§ 27, 26 TV-L umzurechnen und zu runden. Es stehen 2 Tage Zusatzurlaub zu (3 Zusatzurlaubstage : 5 x 3 = 1,8).