In § 27 Abs. 2 und 3 sieht der TV-H als Ausgleich für die besonderen Belastungen der Wechselschicht- oder Schichtarbeit Zusatzurlaub vor. Insgesamt sind die Regelungen zum Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit deutlich vereinheitlicht worden. Für die Gewährung des Zusatzurlaubs sind die Art und der Umfang der Arbeitsleistung des Beschäftigten entscheidend. Die Berechnung orientiert sich dabei anhand monatlicher Zeiträume. Je größer die tatsächliche individuelle Belastung ist, desto mehr Anspruch auf Zusatzurlaub besteht. Hierdurch soll die arbeitsmedizinisch nachgewiesene besondere Belastung der in dieser Arbeit Beschäftigten durch Freizeitausgleich abgemildert werden. Der Anspruch auf Zusatzurlaub lässt tariflich vereinbarte Sondergeldleistungen für die Zeiten, in denen ein Anspruch auf Zusatzurlaub begründet wird, unberührt. Bemessungsgrundlage für den Zusatzurlaub ist nach dem TV-H nicht mehr die im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachte Arbeitsleistung, sondern der Anspruch auf den Zusatzurlaub kann tageweise bereits im laufenden Jahr erworben werden. Beim Zusatzurlaub bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit ist zu unterscheiden zwischen ständiger und nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit. Bei ständiger Wechselschichtarbeit erhält der Beschäftigte für je 2 zusammenhängende Monate, in denen Wechselschichtarbeit geleistet wird, einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Bei ständiger Schichtarbeit steht ihm für je 4 zusammenhängende Monate ein Arbeitstag Zusatzurlaub zu. Diese Differenzierung findet ihre Ursache darin, dass aus arbeitsmedizinischer Sicht die Schichtarbeit den Beschäftigten nur halb so stark belastet wie die Wechselschichtarbeit. § 27 TV-H fordert nicht, dass es sich bei den zusammenhängenden Monaten um Kalendermonate handeln muss. Entscheidend ist lediglich der zeitliche Gesamtumfang. Die Berechnung des erforderlichen Zeitraums kann auch z. B. in der Mitte eines Monats beginnen.
Ein Beschäftigter leistet Wechselschichtarbeit. Der Dienstplan sieht in einem Zeitraum von 24 Stunden 4 Arbeitsschichten vor. Der Beschäftigte arbeitet nach diesem Dienstplan in der Zeit vom 15. Juli bis 21. September. Für die Zeit vom 15. Juli bis 14. September (2 zusammenhängende Monate) erhält er einen Tag Zusatzurlaub. Die Zeit vom 15. bis 21. September, in der ebenfalls Wechselschichtarbeit geleistet wurde, bleibt bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs unberücksichtigt.
Für die Begründung eines Anspruchs auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit bzw. ständige Schichtarbeit genügt weder der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses noch die Einteilung der Beschäftigten in einem Schichtplan. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beschäftigten grundsätzlich ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten (§ 27 Abs. 2 TV-H) bzw. überwiegend Wechselschicht- oder Schichtarbeit geleistet haben (§ 27 Abs. 3 TV-H).
Nur dann, wenn der Einsatz im Schichtdienst aus den in Satz 2 der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 2 und 3 TV-H genannten Gründen (Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlter Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 TV-H) entfällt, ist dies für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, unschädlich.
Höchstbegrenzung
Der Grundsatz lautet, dass die Höchstzahl aller Zusatzurlaubs-Arbeitstage auf bis zu insgesamt 6 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Dabei differenziert die Regelung in § 27 Abs. 4 TV-H zwischen dem Verhältnis zu anderen Zusatzurlauben (Satz 1) und dem Verhältnis zum Erholungsurlaub (Satz 2-4).
Verhältnis zu anderen Zusatzurlauben: In § 27 Abs. 4 Satz 1 TV-H wird tatbestandlich nicht darauf abgestellt, aufgrund welcher Rechtsgrundlage oder aus welchem Anlass die Zusatzurlaube gewährt werden. Ausgenommen von der Höchstbegrenzungsregelung ist lediglich der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX. Damit verbleiben im Wesentlichen die Zusatzurlaube nach § 27 TV-H, der Zusatzurlaub für sog. Minderschwerbehinderte und die Zusatzurlaube für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter nach fortgeltendem alten Tarifrecht (§ 15 Abs. 3 TVÜ-H).
Verhältnis zu Erholungsurlaub (§ 27 Abs. 4 Sätze 2-4 TV-H): Erholungsurlaub und Zusatzurlaub dürfen zusammen im Kalenderjahr nicht 35 Arbeitstage überschreiten. Dies gilt jedoch nicht für Zusatzurlaube nach den Absätzen 2 und 3 (Wechselschicht und Schichtarbeit). Des Weiteren findet die Höchstbegrenzung, wie oben dargestellt, keine Anwendung für den Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen nach § 208 SGB IX.
Nach Satz 4 des Absatzes 4 erhöht sich die Höchstgrenze von 35 auf 36 Arbeitstage, wenn der Beschäftigte im Kalenderjahr das 50. Lebensjahr vollendet.
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf die 5-Tage-Woche müssen die Höchstgrenzen des § 27 Abs. 4 Satz 1 TV-H (6 Arbeitstage) und des Gesamturlaubs in § 27 Abs. 4 Satz 2 und 4 TV-H (35, 36 Arbeitstage) entsprechend angepasst werden, vgl. § 27 Abs. 5 i....