1 Allgemeines
Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinne ist die dem Arbeitnehmer zum Zwecke der Erholung gewährte Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Seine Rechtsgrundlage findet der Urlaubsanspruch vor allem in einzelvertraglichen oder kollektivvertraglichen (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) Regelungen sowie im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Ferner finden sich in zahlreichen anderen Gesetzen (z. B. Jugendarbeitsschutzgesetz) Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
2 Verhältnis BUrlG zu TV-H
Anders als der BAT enthält der TV-H bzw. TVÜ-H nur noch einige wenige Urlaubsregelungen. Diese betreffen die
- Berechnung des Urlaubsentgelts und Zahlungszeitpunkt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 TV-H, Abs. 2 Buchst. d, § 21 TV-H)
- Urlaubsdauer (§ 26 Abs. 1 Satz 2 TV-H)
- Berechnung der Urlaubsdauer (§ 26 Abs. 1 Satz 3-5 TV-H)
- Zusammenhängende Gewährung (Protokollerklärung zu § 26 Abs. 1 Sätze 7 bis 9 TV-H)
- Urlaubsübertragung (§ 26 Abs. 1 Satz 9 TV-H)
- Teilurlaub (§ 26 Abs. 2 Buchst. b TV-H)
- Minderung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses (§ 26 Abs. 2 Buchst. c TV-H)
- § 15 Abs. 5 TVÜ-H
- Zusatzurlaub (§ 27 TV-H, § 15 Abs. 3, 4 TVÜ-H)
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BUrlG. Das Urlaubsrecht ergibt sich somit aus einem Zusammenspiel von TV-H und BUrlG.
3 Zeitlicher Umfang des Jahresurlaubs
3.1 Dauer des Urlaubs
Der Grundsatz lautet: Die Dauer des Erholungsurlaubs beträgt für alle Beschäftigten 30 Tage bei Verteilung der Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche. § 15 Abs. 5 TVÜ-H enthält eine – hessenspezifische – Besitzstandsregelung. Übergeleitete Beschäftigte, die im Zeitpunkt der Überleitung (31.12.2009) das 50. Lebensjahr vollendet hatten, haben solange einen Anspruch auf 33 Tage Erholungsurlaub, wie auch die hessischen Beamten ab vollendetem 50. Lebensjahr solch einen Anspruch haben. Übergeleitete Beschäftigte, die am 31.12.2009 zwar noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hatten, aber mindestens das 40. Lebensjahr, konnten in den Anspruch auf 33 Tage Erholungsurlaub hineinwachsen. D. h. sie erhalten ab ihrem vollendeten 50. Lebensjahr einen Anspruch auf 33 Tage Erholungsurlaub, vorausgesetzt, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das 50. Lebensjahr vollenden noch ein entsprechender Anspruch für die hessischen Beamten bestand (§ 15 Abs. 5 TV-H).
3.2 Zusatzurlaub
Gemäß § 27 Abs. 1 TV-H gelten für die Gewährung eines Zusatzurlaubs die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit. Damit soll verhindert werden, dass in der Verwaltung des Landes die Gewährung von Zusatzurlaub bei Beamten und Beschäftigten unterschiedlich geregelt wird. Daher gilt für Tarifbeschäftigte und Beamte des gleichen öffentlichen Arbeitgebers jeweils dasselbe Zusatzurlaubsrecht. § 27 Abs. 1 TV-H nimmt auf alle Arten von Zusatzurlaub Bezug, aufgrund derer ein Beamter freigestellt werden kann. Somit sind auch Rechtsverordnungen, Richtlinien oder Erlasse zu berücksichtigen. Hiervon sind nur Regelungen über Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit ausgeschlossen, da diese im TV-H abschließend geregelt sind.
Für nicht tarifgebundene TV-H-Anwender besteht keine Verpflichtung, dem Beschäftigten nach beamtenrechtlichen Vorschriften Urlaub zu gewähren. § 27 Abs. 1 TV-H ist insoweit nicht anwendbar. Er setzt nämlich voraus, dass bei dem Arbeitgeber auch Beamte beschäftigt sind. Auch vom Sinn und Zweck her verbietet sich eine Gleichstellung, denn § 27 Abs. 1 TV-H zielt nur auf die Gleichbehandlung aller Bediensteten – unabhängig ob Tarifbeschäftigte oder Beamte – in der Landesverwaltung ab. Bei nicht tarifgebundenen TV-H-Anwendern entfällt diese Zielsetzung.
3.3 Wechselschicht und Schichtarbeit
In § 27 Abs. 2 und 3 sieht der TV-H als Ausgleich für die besonderen Belastungen der Wechselschicht- oder Schichtarbeit Zusatzurlaub vor. Insgesamt sind die Regelungen zum Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit deutlich vereinheitlicht worden. Für die Gewährung des Zusatzurlaubs sind die Art und der Umfang der Arbeitsleistung des Beschäftigten entscheidend. Die Berechnung orientiert sich dabei anhand monatlicher Zeiträume. Je größer die tatsächliche individuelle Belastung ist, desto mehr Anspruch auf Zusatzurlaub besteht. Hierdurch soll die arbeitsmedizinisch nachgewiesene besondere Belastung der in dieser Arbeit Beschäftigten durch Freizeitausgleich abgemildert werden. Der Anspruch auf Zusatzurlaub lässt tariflich vereinbarte Sondergeldleistungen für die Zeiten, in denen ein Anspruch auf Zusatzurlaub begründet wird, unberührt. Bemessungsgrundlage für den Zusatzurlaub ist nach dem TV-H nicht mehr die im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachte Arbeitsleistung, sondern der Anspruch auf den Zusatzurlaub kann tageweise bereits im laufenden Jahr erworben werden. Beim Zusatzurlaub bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit ist zu unterscheiden zwischen ständiger und nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit. Bei ständiger Wechselschichtarbeit erhält der Beschäftigte für je 2 zusammenhängende ...