Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 EUR pro Stunde (§ 8 Abs. 7 Satz 2 TV-L).
Bezüglich der Abgrenzung zwischen ständiger und nicht ständiger Wechselschicht wird auf die Ausführungen oben (Ziffer 2.1.1.1 Buchst. d)) verwiesen.
Die Zulage bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit wird damit in erster Linie Beschäftigten gewährt, die regelmäßig nur in einer oder in zwei Schichten arbeiten, vertretungsweise oder vorübergehend aber in Wechselschicht eingesetzt sind.
Vertreten wird, dass die Zulage für die stundenweise Wechselschicht- oder Schichtarbeit nur zustehe, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 TV-L auch in der Person des Vertreters bzw. vorübergehend in Wechselschicht eingesetzten Beschäftigten erfüllt sind. Zumindest einen vollständigen Monat müsse der Beschäftigte in Wechselschicht gearbeitet haben.
Die Zahlung der stundenweisen Zulage setzt nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 7 Satz 2 TV-L voraus, dass der Beschäftigte "Wechselschichtarbeit leistet" – wenn auch nicht ständig. Wechselschichtarbeit liegt vor, wenn der Mitarbeiter nach einem Schichtplan eingesetzt ist, bei dem der Beschäftigte durchschnittlich "längstens" nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird. Die Vorschrift verlangt damit, dass der Beschäftigte erneut – also während seiner Vertretungszeit mindestens zweimal – zur Nachtschicht herangezogen wird. Für das Erfordernis, dass mindestens einmal der Monatszeitraum erfüllt sein müsse, gibt es im Tarifwortlaut dagegen keine Anhaltspunkte.
Eine Mitarbeiterin arbeitet aus Gründen der Kindererziehung regelmäßig nur in der Frühschicht. Zur Vertretung einer erkrankten oder in Urlaub befindlichen Kollegin wird sie vorübergehend für die Dauer von drei Wochen in Wechselschichtarbeit eingesetzt. Der Schichtplan sieht einen kurzen Wechsel zwischen den verschiedenen Schichten vor, sodass die Mitarbeiterin in der ersten und der dritten Woche jeweils Nachtdienste leistet.
Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf die Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit. Sie ist nach einem Schichtplan eingesetzt, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats – hier sogar bereits nach zwei Wochen – erneut zur Nachtschicht herangezogen wird.
Die Mitarbeiterin erhält für alle in Wechselschicht geleisteten Stunden – auch für die in ihrer üblichen Frühschicht geleisteten Arbeitsstunden – die Zulage von jeweils 0,63 EUR.
- Höhe der Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit
Die Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit beträgt 0,63 EUR pro Stunde (§ 8 Abs. 7 Satz 2).
Leistet ein vollbeschäftigter Mitarbeiter einen ganzen Monat lang nicht ständige Wechselschichtarbeit, so ist der aufgrund der stundenweise zu berechnenden Zulage zu zahlende Betrag regelmäßig etwas höher als die in einem Monatsbetrag festlegte Zulage für ständige Wechselschichtarbeit (105 EUR):
Beispiele
Ein Beschäftigter in Nordrhein-Westfalen (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 TV-L: 39 Stunden und 50 Minuten) leistet im Januar 173,2 Stunden nicht ständige Wechselschichtarbeit (39,83 Wochenstunden × 4,348). Der Beschäftigte hat Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 109,12 EUR.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass für die Berechnung nicht die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, sondern die tatsächlich geleisteten Stunden maßgebend sind.
- Nicht ständige Wechselschichtarbeit bei Urlaub, Krankheit
Die Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit beträgt 0,63 EUR pro Stunde (§ 8 Abs. 5 Satz 2).
Im Falle von Urlaub oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - den in § 21 genannten Tatbeständen - wird die Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit über den Durchschnittsbetrag nach § 21 Satz 2 (den sog. "Aufschlag") berücksichtigt. In die Entgeltfortzahlung fließen ein die "stundenbezogenen" Wechselschicht-/Schichtzulagen, die in den letzten drei vollen Kalendermonaten tatsächlich zugestanden haben.
- Fälligkeit der Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit
Die Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit ist – wie oben dargestellt – ein auf die Stunde bezogener Entgeltbetrag, ein sog. "nicht ständiger Entgeltbestandteil". Die Zulage ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 am Zahltag des zweiten Kalendermonats nach Entstehung des Anspruchs auf die Zulage zur Zahlung fällig. Im Gegensatz zur Zulage für ständige Wechselschichtarbeit (hierzu siehe oben Ziffer 2.1.1.4) wird die Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit damit zeitversetzt im übernächsten Monat nach Ableistung gezahlt.