Die entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen bzw. die Erhöhung des Entgelts der Endstufe kann erfolgen, wenn dies
- zur regionalen Differenzierung,
- zur Deckung des Personalbedarfs,
- zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder
- zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten erforderlich ist.
Vorweggewährung von Stufen zur regionalen Differenzierung
- Ein Krankenhaus unterhält Betriebe an verschiedenen Standorten, teils in Ballungsräumen, teils in ländlichen Gebieten. Zur regionalen Differenzierung – z. B. um konkurrenzfähige, marktgerechte Vergütungen zahlen zu können – wird den Beschäftigten in den Ballungsraum-Standorten ein höheres Entgelt vorweggewährt.
- Eine Klinikgruppe will einen bisher im ländlichen Raum eingesetzten Beschäftigten für eine Tätigkeit in der Klinik im Stadtgebiet gewinnen. Der Beschäftigte weist auf die höheren Lebenshaltungskosten im Ballungsraum hin.
Vorweggewährung von Stufen zur Deckung des Personalbedarfs
Die entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen zur Deckung des Personalbedarfs ist von großer praktischer Relevanz. Neu eingestellte Beschäftigte ohne einschlägige Berufserfahrung sind der Stufe 1 zuzuordnen, nur Beschäftigte mit einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr kommen direkt in die Stufe 2 bzw. bei einschlägiger Berufserfahrung vom mindestens 3 Jahren in die Stufe 3 bzw. in die bereits in einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber erworbene Stufe (§ 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3). Die Ermessensvorschrift in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L erlaubt die Zuordnung zu einer höheren Stufe nur, wenn anrechenbare "förderliche Vorzeiten" vorhanden sind.
Verfügt der Bewerber weder über einschlägige Berufserfahrung noch über Zeiten einer förderlichen Berufstätigkeit, kann über die Regelung in § 16 Abs. 5 TV-L das Entgelt attraktiver ausgestaltet werden.
Die Einrichtung hat aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation Schwierigkeiten, eine vakante Stelle durch einen qualifizierten externen Bewerber zu besetzen. Der Bewerber fordert attraktivere Einstiegskonditionen. Eine entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen nach § 16 Abs. 5 TV-L kommt in Betracht.
Vorweggewährung von Stufen zur Bindung von qualifizierten Fachkräften
Die ›Fachkraft‹ wird im Regelfall definiert als eine Person, die
- entweder eine abgeschlossene Lehre o. Ä. aufweist,
- einen Abschluss als Meister, Techniker oder Fachwirt vorweisen kann
- oder über einen akademischen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss verfügt.
Als Fachkräfte werden auch Spezialisten mit langjähriger Berufserfahrung bezeichnet. Die anderen Erwerbstätigen bilden die Gruppe der Un- und Angelernten bzw. der gering Qualifizierten. Eine entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen mit dem Zweck ›Bindung von qualifizierten Fachkräften‹ ist für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 4 – dem tariflichen Bereich der Un- und Angelernten – nicht möglich.
Bei der Bindung von qualifizierten Fachkräften kann es
- sowohl um die Bindung einzelner Leistungsträger gehen
- als auch um die Bindung von Beschäftigten wegen ihrer Qualifikation, also um Angehörige von Berufen, die auf dem Arbeitsmarkt derzeit kaum zu rekrutieren sind.
Ein hochqualifizierter Spezialist im Krankenhaus legt seinem Arbeitgeber das Angebot von einem anderen Unternehmen vor, das ihm für die Beschäftigung in einer vergleichbaren Tätigkeit attraktivere Arbeitsbedingungen und ein höheres Gehalt verspricht.
Der Arbeitgeber kann über eine entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen das monatliche Entgelt erhöhen, um so den Beschäftigten zu motivieren, sein bisheriges Arbeitsverhältnis nicht aufzulösen.