Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.
Voraussetzung für die Zahlung der Pauschale ist, dass der Beschäftigte eine ununterbrochene Rufbereitschaft von mindestens 12 Stunden leistet (§ 8 Abs. 3 Satz 6 TV-L).
Die tägliche Pauschale beträgt
- für die Tage Montag bis Freitag das 2-Fache,
- für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das 4-Fache
des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle.
Maßgebend für die Bemessung der Pauschale ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Weiter ist in der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 5 TV-L festgelegt: "Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen".
Die Tarifvertragsparteien haben sich – zur Erläuterung der Bestimmung zur Rufbereitschaftspauschale in § 8 Abs. 5 und der dazugehörigen Protokollerklärung – auf das folgende Beispiel geeinigt und dies in eine Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 5 aufgenommen:
„Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15.00 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhält der Arbeitnehmer folgende Pauschalen:
- zwei Stunden für Freitag,
- je vier Stunden für Samstag und Sonntag,
- keine Pauschale für Montag.
Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte.”
Kommentar:
Diese Lösung ergibt sich, indem bezüglich der mit einer Pauschale zu belegenden Tage auf den "Beginn der Rufbereitschaft" (= den Freitag) abgestellt wird – hier ist wohl der Beginn der im Beispiel zusammenhängend abgeleisteten Rufbereitschaft entscheidend. Zur Bemessung der Höhe der Pauschale ist auf den Beginn der "täglichen" Rufbereitschaft abzuheben. Die bis Montag, 7 Uhr, dauernde Rufbereitschaft beginnt am Sonntag und wird auch nur diesem Tag zugerechnet.
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