(1) 1Ab dem 1. Dezember 2022 [Vom 01.01.2021 bis 30.11.2022: 1. Januar 2021; Für 2020: 1. Januar 2020; Für 2019: 1. Januar 2019] erhöhen sich um 2,8 [Vom 01.01.2021 bis 30.11.2022: 1,4; Von 2019 bis 2020: 3,2] Prozent
1. |
die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie die auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H, |
2. |
der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge, |
6. [Bis 31.12.2019: 5.] |
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag, |
7. [Bis 31.12.2019: 6.] |
die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung von Beamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, |
8. [Bis 31.12.2019: 7.] |
die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C, |
9. [Bis 31.12.2019: 8.] |
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H und |
10 [Bis 31.12.2019: 9.] |
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist. |
2Die Grundgehaltssätze nach Satz 1 Nummer 1 und die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag nach Satz 1 Nummer 5 werden jeweils mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht.
(2) Ab dem 1. Januar 2020 [Für 2019: 1. Januar 2019] erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 50 Euro.
(2 [Bis 31.12.2020: 3] ) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.
(3 [Bis 31.12.2020: 4] ) Das für Finanzen zuständige Ministerium [Bis 21.09.2021: Das Finanzministerium] wird ermächtigt, die nach Absatz 1 Nummer 7 [Bis 31.12.2019: 6] erhöhten Beträge im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.