Der TV-Ärzte/VKA gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, wenn sie in
- Krankenhäusern einschließlich psychiatrischen Kliniken und psychiatrischen Krankenhäusern,
- medizinischen Instituten von Krankenhäusern/Kliniken (z. B. pathologischen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in
- sonstigen Einrichtungen und Heimen (z. B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behandlung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet,
beschäftigt sind.
Auf andere als die genannten Einrichtungen findet der TV-Ärzte/VKA keine Anwendung, auch wenn in diesen Einrichtungen Ärzte beschäftigt werden.
Ärztinnen und Ärzte, die in Gesundheitszentren der Kommunen beschäftigt sind, werden vom sachlichen Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA nicht erfasst. Sie unterliegen den Regelungen des TVöD.
Die Anwendung des TV-Ärzte/VKA setzt weiter voraus, dass die/der Beschäftigte in einer ärztlichen Tätigkeit eingesetzt wird. § 1 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA bestimmt: "Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte, ..., wenn sie in Krankenhäusern … beschäftigt sind." Der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags ist damit eingeschränkt auf "Ärztinnen und Ärzte", wobei der Tarifvertrag nicht auf die bloße Qualifikation abhebt, sondern voraussetzt, dass eine überwiegend ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Eine ärztliche Tätigkeit liegt vor, wenn die/der Beschäftigte mit der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Nachsorge – insbesondere also medizinischer Diagnose, Therapie und Nachsorge – von Krankheiten und Verletzungen von Menschen befasst ist. Voraussetzung ist also, dass der Arzt "am Patienten" arbeitet.
Wird ein Arzt in der Verwaltung einer Klinik beschäftigt, so findet der TV-Ärzte/VKA auf dieses Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des TVöD-K für nichtärztlich Beschäftigte. Problematisch erscheint die Einordnung von Tätigkeiten, die sowohl dem ärztlichen als auch dem administrativen Bereich zugeordnet werden können, z. B. die Codierungsarbeiten für die DRG-Fallpauschalen.
Bei dem Leiter des Patientenmanagements bzw. Casemanagements handelt es sich um einen Verwaltungsangestellten, nicht um einen ärztlich tätigen Mitarbeiter. Zwar können zahlreiche der notwendigen Aufgaben, etwa die Begleitung der MDK-Fallprüfungen, die Erstellung von Widerspruchsgutachten, die Beratung der Werkleitung in sozialmedizinischen Fragen oder die Beratung der Patientenverwaltung, nicht ohne ärztliches Wissen ausgeübt werden.
Insbesondere beim Casemanagement handelt es sich jedoch regelmäßig um Fälle, bei denen die medizinische Behandlung der Patienten bereits abgeschlossen ist und bei denen es "nur" noch um die zutreffende Kodierung dieser Fälle nach dem DRG-System oder um die korrekte Abrechnung gegenüber den Krankenkassen – damit eine rein administrative und organisatorische Verantwortung – geht.
- Der TV-Ärzte/VKA findet keine Anwendung auf eine Ärztin, die als "Qualitätsmanagerin" im Krankenhaus beschäftigt ist. Eine solche Tätigkeit ist keine ärztliche Tätigkeit und damit nicht vom persönlichen Geltungsbereich des TV-Ärzte erfasst.
- Ein als Arzt ausgebildeter Mitarbeiter ist ausschließlich mit Codierungsarbeiten für die DRG-Fallpauschalen beschäftigt, damit lediglich mit der "Beurteilung" und Einordnung der ärztlichen Behandlung anderer Beschäftigter im Sinne der Fallpauschalen befasst. In diesem Fall findet der TV-Ärzte/VKA keine Anwendung.
Nur dann, wenn ein Arzt die Verwaltungstätigkeit (z. B. die Codierungsarbeiten) als Zusammenhangstätigkeit mit ärztlichen Aufgaben leistet, und die ärztliche Tätigkeit mindestens 50 % der Gesamttätigkeit ausmacht, unterliegt das Beschäftigungsverhältnis dem TV-Ärzte/VKA.
Gleiches hat tarifrechtlich für "Medizincontroller" zu gelten.
Hinsichtlich der Medizincontroller hat der Gruppenausschuss für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen der VKA zum früheren Tarifrecht BAT jedoch erklärt, dass keine Bedenken bestehen, wenn die Medizincontroller mit ärztlicher Qualifikation für die Eingruppierung als "Ärzte" behandelt werden.
Ein Rechtsanspruch auf die Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses in den TV-Ärzte/VKA besteht jedoch nicht.