§ 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA regelt die Vergütung der Rufbereitschaft sowie der innerhalb der Rufbereitschaft geleisteten Arbeit.
• Pauschale für Rufbereitschaft
Die Bestimmung zur täglichen Pauschale bei mindestens 12-stündiger Rufbereitschaft entspricht § 8 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 TVöD. Die Pauschale beträgt für Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des auf eine Stunde entfallenden individuellen Tabellenentgelts. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in Zuschläge, dort Ziffer 4.1.1, verwiesen.
Bei Rufbereitschaft von weniger als 12 Stunden enthält § 11 Abs. 3 Satz 8 TV-Ärzte/VKA für die Ärztinnen und Ärzte eine gegenüber dem TVöD günstigere Regelung:
Für jede angefangene Stunde der Rufbereitschaft werden 12,5 % des auf eine Stunde entfallenden individuellen Stundenentgelts gezahlt.
Der Arzt leistet Rufbereitschaft für die Dauer von 7,5 Stunden. Er hat Anspruch auf eine pauschale Vergütung für 8 Stunden × 12,5 % des individuellen Stundenentgelts.
Beschäftigten, die unter die Regelung des § 8 Abs. 3 TVöD-K fallen, sind dagegen nur 7,5 × 12,5 % des Stundenentgelts zu vergüten, eine wenig nachvollziehbare Abweichung.
• Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft
Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird nach § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge gezahlt.
Die während der Rufbereitschaft erbrachte Arbeitsleistung wird nur dann aufgerundet, wenn die Tätigkeit mit einem Einsatz im Krankenhaus verbunden ist. In diesem Fall wird jedoch jede einzelne Inanspruchnahme auf eine volle Stunde gerundet. Die Rundung erfolgt also nicht erst nach einer Addition aller Einsätze am Ende der Rufbereitschaft.
Mit der Tarifeinigung vom 9.6.2010 haben die Tarifvertragsparteien mit Wirkung ab 1.1.2010 eine ausdrückliche Regelung bezüglich der Arbeitsleistung des Arztes am Aufenthaltsort aufgenommen:
Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, so wird die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen bezahlt.
Somit besteht für die Zeit ab 1.1.2010 eine klare tarifliche Regelung: Die Telefonate und sonstigen Arbeitsleistungen am Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft werden zusätzlich zur Pauschale vergütet – und zwar nach Addition der einzelnen Arbeitsleistungen und Aufrundung auf die nächste volle Stunde. Die Regelung entspricht § 8 Abs. 3 Satz 5 TVöD-K.
Macht der Arzt eine rückwirkende Nachberechnung der Arbeitsleistung am Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft auf der Grundlage der zum 1.1.2010 in Kraft getretenen Tarifregelung geltend, so muss der Arzt die konkrete Arbeitsleistung nach Datum und zeitlichem Umfang für den Arbeitgeber nachvollziehbar belegen, soweit die Daten nicht bereits vorliegen.
Der TV-Ärzte/VKA in der bis 31.12.2009 gültigen Fassung enthielt keine ausdrückliche Regelung zur Vergütung der Arbeitsleistung am Aufenthaltsort. Für die Zeit bis 31.12.2009 war streitig, ob für Telefonate von Zuhause aus ein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung besteht. Der bis 31.12.2009 gültige Tarifwortlaut ist diesbezüglich nicht eindeutig. Vertreten wurde, dass Arbeitseinsätze des Arztes, die nicht mit einem Einsatz im Krankenhaus verbunden sind, nicht gesondert vergütet werden, sondern mit der täglichen Pauschale bzw. 12,5 %-Pauschale abgegolten seien. § 11 Abs. 3 Satz 5 "Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge ... gezahlt" gebe den Ärzten kein Rechtsanspruch auf Vergütung der Telefonate. Die Vorschrift bestimme – nach der Systematik des Tariftextes – nur, wie die nach Satz 4 ermittelte Inanspruchnahme mit einem Einsatz im Krankenhaus zu vergüten sei.
Dieser Auslegung ist die Rechtsprechung nicht gefolgt. § 11 Abs. 3 Satz 4 beschränkt die Regelung, dass jeder einzelne Einsatz auf die nächste volle Stunde aufzurunden ist, auf die Arbeitsleistungen, die mit einem Einsatz im Krankenhaus verbunden sind. Die Vergütungsregel in Satz 5 "Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge gezahlt" bezieht sich jedoch auf jegliche Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft, auch solche, die am Aufenthaltsort erbracht wird. Die Telefonate sind lediglich aus der Aufrundung ausgenommen.
Nach der Entscheidung des BAG haben Ärzte auch für die Zeit vor der Tarifänderung zum 1.1.2010 Anspruch auf eine zusätzlich zur Pauschale zu zahlende Vergütung für die am Aufenthaltsort erbrachten Telefonate etc. Die Arbeitsleistung am Aufenthaltsort wird jedoch nicht aufgerundet.
Der Entscheidung ist zuzustimmen, denn d...