§§ 15 und 16 TV-Ärzte/VKA enthalten die Eingruppierungsvorschriften.

§ 17 regelt die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

Die Eingruppierungsgrundsätze sind den Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT), der für die Beschäftigten im nichtärztlichen Dienst nach § 17 TVÜ-VKA insoweit fortgilt, nachgebildet:

  • Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/Der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
  • Die Ärztin/Der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist anzunehmen, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
  • Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA enthält eine der Protokoll­erklärung Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT entsprechende Definition der "Arbeitsvorgänge", wobei auffällt, dass das einzige aus dem BAT übernommene Beispiel "z. B. Erstellung eines EKG" nicht gerade als typische ärztliche Tätigkeit bezeichnet werden kann. Auch die Grundsätze zum Atomisierungsverbot ("Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden") wurden übernommen.

Die Entgeltgruppe der Ärztin/des Arztes ist im Arbeitsvertrag anzugeben (§ 15 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA).

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