Chefärzte
Die Regelungen des TVöD-K gelten generell nicht für Chefärztinnen und Chefärzte (§ 1 Abs. 2 Buchst. a) TVöD-K). Weitere Voraussetzungen für das Herausfallen der Chefärzte aus dem persönlichen Geltungsbereich – wie z. B. dass die Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind – stellt der Tarifvertrag nicht auf.
Wurde im Arbeitsvertrag mit dem Chefarzt auf den BAT "sowie die ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge" verwiesen, so gilt es zu entscheiden, ob auf das Beschäftigungsverhältnis des Chefarztes nunmehr die Vorschriften des TVöD-K oder diejenigen des TV-Ärzte/VKA anzuwenden sind. Einzelheiten hierzu sind oben (Ziffer 2.1.2) dargestellt.
Ärzte mit einem übertariflichen Entgelt
Nach § 1 Abs. 2 Buchst. b) TVöD-K gilt der Tarifvertrag nicht für Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten.
Wichtig
Diese Herausnahme von Beschäftigten mit übertariflichem Entgelt aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags findet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 TVöD-K auf Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung! Ärztinnen und Ärzte sind nach dem TVöD-K nicht in die Entgeltgruppen 14 und 15, sondern in besondere Ärzte-Entgeltgruppen eingruppiert. Diese Ärzte-Entgeltgruppen sind in der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Buchst. b) TVöD-K nicht genannt.
Damit sind die Tarifregelungen – mit Ausnahme der Bestimmungen zum Entgelt – auch auf Ärzte anzuwenden, mit denen ein übertarifliches Gehalt vereinbart wird.
Mit dieser Regelung ist insbesondere gesichert, dass Ärzte von den Bestimmungen des Tarifvertrags zur Arbeitszeit – zur Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit und den Opt-Out-Regelungen – erfasst werden, auch wenn mit den Ärzten arbeitsvertraglich ein übertarifliches Entgelt vereinbart ist.
§ 1 Abs. 4 Satz 2 TVöD-K lässt im Rahmen einzelvertraglicher Regelungen eine Herausnahme von Oberärzten und leitenden Oberärzten aus dem Geltungsbereich des TVöD-K zu.
Geringfügig beschäftigte Ärzte
Nach § 1 Abs. 2 Buchst. m) TVöD-K sind sozialversicherungsfrei kurzfristig Beschäftigte (geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) vom Geltungsbereich nicht erfasst.
Es wird jedoch auf das Diskriminierungsverbot für befristet Beschäftigte in § 4 Abs. 2 TzBfG hingewiesen.
Ärzte in Altersteilzeit
Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Altersteilzeit befinden, unterliegen nicht dem TVöD-K in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung. Für diese Ärzte verbleibt es bei der Anwendung des TVöD-K in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung (vgl. Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 TVöD-K).
Die Bestimmungen des TVöD-K in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung sind unten (Ziffer 3.3) dargestellt. Diese Regelungen gelten im Rahmen des TVöD-B auch für Ärzte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
Ärztinnen und Ärzte, die am 1. August 2006 in der Altersteilzeit waren, haben keinen Anspruch z. B. auf die seit 1. August 2006 erhöhten Zulagen für Oberärzte und leitende Oberärzte. Dagegen ist ihnen – wie den Beschäftigten im nichtärztlichen Dienst – eine Jahressonderzahlung zu gewähren.
Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. Dies gilt entsprechend
- bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase
- bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit
zurückgelegt ist.
Die letztgenannten Regelungen entsprechen den Bestimmungen in § 1 TV-Ärzte/VKA. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen oben (Ziffer 2.1) verwiesen.