Ärzte haben Anspruch auf Erholungsurlaub, Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie für Nachtarbeit. Einzelheiten regeln die §§ 26, 27 TVöD-K. Im Vergleich zu den Regelungen des TV-Ärzte/VKA (Marburger Bund) enthält § 27 Abs. 3.1 TVöD-K eine Konkretisierung zum Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit:

 
Wichtig

Bei der Feststellung, ob die für den Anspruch auf Zusatzurlaub notwendige Zahl von Nachtarbeitsstunden erreicht ist, werden "nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6) in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt".

Damit ist klargestellt, dass nur Nachtarbeitsstunden im Rahmen der dienstplanmäßigen Vollarbeit berücksichtigt werden. Überstunden in der Nacht, während des Bereitschaftsdienstes oder einer Rufbereitschaft abgeleistete Nachtarbeitsstunden werden nicht angerechnet. Allerdings hat das BAG[1] zu einer allgemeinen Vertragsrichtlinie (BAT-KF) entschieden, dass der Ausschluss der Bereitschaftsdienste vom Zusatzurlaub für Nachtarbeit eine unangemessene Benachteiligung der Beschäftigten darstelle. Der Ausschluss verstoße gegen § 6 Abs. 5 ArbZG, der für Nachtarbeit eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen Entgeltzuschlag vorsieht.

Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 1 Sätze 4 und 5 zu ermitteln.

 

Beispiel[2]

Ein Teilzeitbeschäftigter mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 50 % der Vollarbeitszeit arbeitet an 3 Tagen der Woche.

Für den tariflichen Anspruch auf Zusatzurlaub für 450 Nachtarbeitsstunden (= bei Vollzeitbeschäftigung 3 Tage) muss der teilzeitbeschäftigte Arzt 225 Nachtarbeitsstunden erbringen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so ist der bei Vollzeitarbeit zustehende Zusatzurlaub von 3 Tagen auf die Teilzeitarbeit an lediglich 3 Tagen der Woche umzurechnen:

3 Tage Zusatzurlaub × 3/5 = 1,8, gerundet 2 Tage Zusatzurlaub.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Urlaub und zum Zusatzurlaub wird auf die Ausführungen im Stichwort Urlaub verwiesen wird. Gleiches gilt hinsichtlich der Gewährung von Sonderurlaub (§ 28 TVöD-K). Die Ansprüche auf bezahlte Arbeitsbefreiung (§ 29 TVöD-K) sind im Stichwort Arbeitsbefreiung näher erläutert.

[2] Nachgebildet dem Beispiel in: Erläuterungen der VKA zu dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 v. 1.8.2006, Teil A, I., Ziffer 5.

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