Ärzte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen haben Anspruch auf Urlaub, Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie für Nachtarbeit. Einzelheiten regeln die §§ 26, 27. Die Bestimmungen zu Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung sind in §§ 28, 29 TVöD-B enthalten.

Die Vorschrift enthält (wie der TVöD-K) für Ärzte und nichtärztlich Beschäftigte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen eine klarstellende Tarifregelung zum Zusatzurlaub über Nachtarbeit, die im TV-Ärzte/VKA nicht enthalten ist.

 
Wichtig

Nach § 27 Abs. 3.2 TVöD-B werden bei der Feststellung, ob die für den Anspruch auf Zusatzurlaub notwendige Zahl von Nachtarbeitsstunden erreicht ist, "nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6) in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt".

Damit ist klargestellt, dass nur Nachtarbeitsstunden im Rahmen des Volldienstes berücksichtigt werden. Während des Bereitschaftsdienstes oder einer Rufbereitschaft abgeleistete Nachtarbeitsstunden werden nicht angerechnet. Hinsichtlich der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift wird auf die Ausführungen oben, Ziffer 3.2.5 zum TVöD-K, verwiesen.

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