Stefanie Hock, Stefan Seitz
Anders als im Fall der Erkrankung während des Erholungsurlaubs trägt während eines beantragten und gewährten Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto grundsätzlich die/der Beschäftigte das Risiko, im Zeitraum des gewährten Zeitausgleichs arbeitsunfähig zu erkranken; der Arbeitgeber hat den Anspruch auf Zeitausgleich bereits durch die Gewährung des Ausgleichs erfüllt. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines beantragten und vom Arbeitgeber gewährten Zeitausgleichs werden die entsprechenden Zeiten vom Arbeitszeitkonto abgebucht.
In § 10 Abs. 4 TVöD-K haben die Tarifvertragsparteien eine eng begrenzte Ausnahme von diesem Grundsatz geregelt. Bei einem gewährten Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein, wenn
- Arbeitsunfähigkeit während des Zeitausgleichs unverzüglich angezeigt und durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und
- der Zeitausgleich für ganz bestimmte Zeiten gewährt worden ist, nämlich für Zeiten nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD-K (Zeiten, die in der Tabelle zu Ziff. 2.5.4.1 aufgeführt sind, sowie Zeiten, die durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur weiteren Buchung freigegeben worden sind).
Nach § 10 Abs. 4 TVöD-K werden nur einige wenige Zeiten aus Sicht der Beschäftigten dadurch privilegiert, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zulasten des Arbeitgebers gehen und entsprechend eine Minderung des Zeitguthabens nicht eintritt. Bei allen anderen Zeiten bleibt es bei dem Grundsatz, dass auch bei Arbeitsunfähigkeit ein einmal beantragter und vom Arbeitgeber gewährter Zeitausgleich zu einer Minderung des Zeitguthabens führt.
Die Niederschriftserklärung zu § 10 Abs. 4 TVöD-K
"Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet."
soll klarstellen, dass die Arbeitsunfähigkeit nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall des § 10 Abs. 4 TVöD der Risikosphäre des Arbeitgebers zugerechnet wird. Der Arbeitgeber ist im Übrigen in keinem weiteren Fall dazu verpflichtet, bei Abbuchungen von Arbeitszeitkonten die Beschäftigten so zu stellen, wie sie nach Urlaubsrecht zu stellen wären. Es kommt bei der Inanspruchnahme von Zeitguthaben vom Arbeitszeitkonto außer im Fall des § 10 Abs. 4 TVöD-K nicht darauf an, dass die Beschäftigten während des Zeitausgleichs arbeitsfähig sein müssten.
Von der in § 10 Abs. 4 TVöD-K geregelten Fallkonstellation des Zusammentreffens von Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto und Arbeitsunfähigkeit sind die Fälle der erforderlichen Zeitgutschrift bei Arbeitsausfall wegen Krankheit zu anderen Zeiten zu unterscheiden. In Fällen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall darf auch hinsichtlich der Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto für die durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit das sog. Lohnausfallprinzip (§ 4 Abs. 1 EFZG) nicht verletzt werden. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt auch bei der Nutzung eines Arbeitszeitkontos die Arbeitszeit dem Lohnausfallprinzip. Eine Verletzung liegt beispielsweise vor, wenn dem Beschäftigten weniger als die durch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ausgefallene regelmäßige Arbeitszeit gutgeschrieben wird.