Abweichend von § x ArbZG auf der Grundlage von § y ArbZG |
Inhalt der abweichenden Regelung |
Bemerkungen/Hinweise |
Abweichungen auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 ArbZG |
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Die Abweichungen auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 ArbZG sind im Unterschied zu denen nach § 7 Abs. 2 zulässig, ohne dass allgemein ein Zeitausgleich vorgeschrieben ist. |
§ 3/§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) |
die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt |
Der TVöD-K kennt den Begriff der Arbeitsbereitschaft nicht mehr; für die Möglichkeit der Verlängerung der Arbeitszeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG kommt es auf den arbeitsschutzrechtlichen Begriff der Arbeitsbereitschaft an: |
§ 3/§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b) |
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen |
Die Länge des neu festgesetzten Ausgleichszeitraums ist durch § 7 Abs. 8 ArbZG auf zwölf Monate beschränkt. |
§ 4 Satz 2/§ 7 Abs. 1 Ziff. 2 |
die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen |
Schichtbetriebe: Es genügt, wenn ein bedeutender Teil der Belegschaft in mehreren Gruppen von Arbeitnehmern arbeitet und diese Gruppen sich gegenseitig an ihren Arbeitsplätzen in zeitlicher Reihenfolge nacheinander ablösen. Verkehrsbetriebe: Die Öffnung des § 6 Abs. 4 gilt nur für die unter den TVöD-K, nicht unter die Spartentarifverträge für den Nahverkehr fallenden Verkehrsunternehmen – hier ist zu prüfen, ob diese speziellen Tarifverträge für den Nahverkehr entsprechende Öffnungsklauseln enthalten. |
§ 5 Abs. 1/§ 7 Abs. 1 Ziff. 3 |
die Ruhezeit um bis zu 2 Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Zeitraums ausgeglichen wird. |
Die Verkürzung der Ruhezeit von 11 auf (noch mindestens) 9 Stunden setzt zunächst voraus, dass "die Art der Arbeit dies erfordert." Dieses Merkmal dürfte schon dann erfüllt sein, wenn "notwendige betriebliche/dienstliche Gründe" gegeben sind, jedenfalls aber dann, wenn "dringende betriebliche/dienstliche Gründe" vorliegen. Zweite Voraussetzung ist, dass die Verkürzung der Ruhezeit "innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird." Erforderlich ist somit die Benennung eines Ausgleichszeitraums in der Betriebs-/Dienstvereinbarung. Eine Begrenzung der Länge des Ausgleichszeitraums auf zwölf Monate ergibt sich aus § 7 Abs. 8 ArbZG. |
§ 6 Abs. 2/§ 7 Abs. 1 Ziff. 4 Buchst. a) und b) |
die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen |
Diese Verlängerungsmöglichkeit betrifft die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern. |
§ 2 Abs. 3/§ 7 Abs. 1 Ziff. 5 |
den Beginn des7-stündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen |
Der Beginn des Nachtzeitraums kann abhängig von den betrieblichen/dienstlichen Erfordernissen von den Betriebsparteien variabel festgelegt werden. |
Abweichungen auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 ArbZG |
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Die Abweichungen auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 ArbZG erfordern zwingend die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich. Nur unter dieser Voraussetzung dürfen die folgenden Abweichungen aufgrund des § 8 Abs. 4 TVöD-K in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung vorgesehen werden: |
§ 5 Abs. 1/§ 7 Abs. 2 Ziff. 1 |
die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen |
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§§ 3, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 |
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Von den genannten Regelungen kann bei Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen nicht nur im Bereich von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, sondern z. B. auch in Kinder- und Jugendheimen abgewichen werden. |
§§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2/§ 7 Abs. 2 Ziff. 4 |
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Von den genannten Vorschriften kann über die allgemeinen Regelungen des § 7 ArbZG hinaus im öffentlichen Dienst abgewichen werden, wenn die Eigenart der Tätigkeit dies erfordert. Ursache können z. B. die dem Gemeinwohl in besonderer Weise dienenden Aufgaben der öffentlichen Verwaltungen oder Besonderheiten aus der Zusammenarbeit von Beschäftigten (früher: Angestellten und Arbeitern) mit Beamten sein. |
Abweichungen auf der Grundlage von § 12 ArbZG |
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§ 11 Abs. 3/ § 12 Satz 1 Ziff. 2 |
den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegende... |