Tarifliche Definitionen
Die Textfassung des TVöD enthält keine Regelung zur Arbeitsbereitschaft und der damit verbundenen Möglichkeit zur Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit (wie z. B. nach § 15 Abs. 2 BAT). Die erweiterte Lenkungsgruppe hat sich auf eine besondere Regelung für bestimmte Beschäftigtengruppen verständigt, zu denen insbesondere die Hausmeister gehören. Danach kann im Ergebnis für Arbeitnehmer, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, die wöchentliche Arbeitszeit verlängert werden (s. § 9 TVöD-K).
Der Begriff Arbeitsbereitschaft wird gemäß dem Beschluss des BAG vom 18.2.2003 definiert als "wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung". Im Vergleich zur Vollarbeit stellt die Arbeitsbereitschaft eine "mindere bzw. geringere" Leistung dar, die sich auf die sofortige Bereitschaft zur Aufnahme der Arbeit ohne Fremdaufforderung beschränkt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer sich zwar an seinem Arbeitsplatz befinden muss, er sich aber dennoch ausruhen (aber nicht schlafen!) darf, solange es zu keinem Arbeitseinsatz kommt. Bei der Arbeitsbereitschaft wechseln sich Zeiten der Tätigkeit mit Zeiten bloßer Bereitschaft ab.
Der Begriff Bereitschaftsdienst wird in § 7 Abs. 3 TVöD-K definiert. Bereitschaftsdienst liegt dann vor, wenn "sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen".
Im Unterschied zur Arbeitsbereitschaft wird beim Bereitschaftsdienst eine wache Achtsamkeit nicht verlangt. Gemäß § 7.1 Abs. 1 TVöD darf "der Arbeitgeber […] Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt".
Rufbereitschaft leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, § 7 Abs. 4 TVöD-K. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet ist (§ 7.1 Abs. 8 TVöD-K).
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
Nach dem Urteil des EuGH wie auch dem neuen ArbZG ist die Rufbereitschaft der Ruhezeit zuzurechnen. Die einzelnen konkreten Arbeitseinsätze unterfallen jedoch den Höchstgrenzen des ArbZG. Zwar ist für die Vergütung jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde aufzurunden. Diese Aufstockung ist hinsichtlich der arbeitsschutzrechtlichen Höchstgrenzen jedoch nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitgeber keine Zeitvorgabe für die Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft geben kann, wie zu der Arbeitsvertragsrichtlinie Kirche entschieden wurde.
Bei Rufbereitschaft hält sich der Mitarbeiter auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem von ihm selbst gewählten, dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort auf, um bei Abruf die Arbeit kurzfristig normal aufzunehmen (§ 7 Abs. 3 der Anlage 5 zu den AVR Caritas). Dies ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Behandlung der Patienten in Notfällen sicherzustellen und Haftungsrisiken auszuschließen. Der Kläger benötigt ca. 25 bis 30 Minuten, um von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz zu gelangen.
Er meint, die Beklagte habe durch die Zeitvorgabe von 20 Minuten die Grenzen ihres Direktionsrechts überschritten. Er sei lediglich verpflichtet, die Arbeit "kurzfristig" nach Abruf aufzunehmen, nicht jedoch innerhalb einer von der Beklagten genau festgelegten Zeitspanne. Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger ist nicht verpflichtet, bei Rufbereitschaft die Arbeit innerhalb der von der Beklagten festgesetzten Zeitspanne von 20 Minuten nach Abruf aufzunehmen. § 7 AVR räumt dem Arbeitgeber nicht das Recht ein, die Zeit zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme im Voraus und für alle Fälle auf eine bestimmte Höchstdauer zu beschränken. Dem Begriff "kurzfristig" in § 7 Abs. 3 der Anlage 5 zu den AVR sei dies nicht zu entnehmen. Eine solche zeitliche Beschränkung liefe dem Wesen der nur bei erfahrungsgemäß geringem Arbeitsanfall zulässigen Rufbereitschaft zuwider. Je nach Sachlage können zwischen Abruf nicht im Betrieb anwesender Arbeitnehmer und Arbeitsaufnahme unterschiedlich lange Zeiten liegen, die alle als "kurzfristig" anzusehen sind.
Ist der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen darauf angewiesen, dass der Arbeitnehmer – z. B. in Notfällen – spätestens innerhalb von 20 Minuten die Arbeit aufnimmt, muss er sich anderen geeigneten zulässigen Arbeitszeitregelung bedienen.
Neben der Rufbereitschaft kommt insbesondere der Schichtdienst oder der Bereitschaftsdienst in Betracht.