Die Einführung und Weiterentwicklung der gleitenden Arbeitszeit ist in vielen Einrichtungen von der Einführung der elektronischen Zeiterfassung begleitet.

Gleitzeitmodelle werden noch verbreitet durch Selbstaufschrieb der Mitarbeiter abgewickelt. Eine Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG besteht bei der Einführung von Arbeitszeit- und Tätigkeitsnachweisen in Form von Zeitberichtsformularen nicht, da nicht die Lage der Arbeitszeit, sondern nur deren Nachweis betroffen ist.[1] Werden zur Zeiterfassung jedoch Formulare eingeführt, so unterliegt deren Inhalt grundsätzlich der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – Ordnung des Betriebes. Dass die Arbeitszeit bei Gleitzeit überhaupt erfasst wird, ist jedoch arbeitsnotwendig und damit mitbestimmungsfrei.

Zur Verpflichtung, die Arbeitszeit aufgrund der Vorgaben des EuGH zu erfassen, s. EuGH, Urteil v. 14.5.2019, C-55/18, "Stechuhr-Urteil", s. Stichwort Arbeitszeit.

[1] BAG, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes.

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