Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerüberlassung - Informationsanspruch des Betriebsrats
Orientierungssatz
Um beurteilen zu können, ob die für betriebliche Arbeiten vorgesehenen Personen als sog freie Mitarbeiter oder als Arbeitnehmer tätig werden sollen, kann der Betriebsrat nach § 80 Abs 2 BetrVG vom Arbeitgeber verlangen, daß ihm von diesem Personenkreis Name, Anschrift, evtl vorhandene Vor- und Ausbildung, vorgesehene Vergütung, Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, Art und Zweck des geplanten Einsatzes, Länge und Verteilung der Arbeitszeit mitgeteilt und die Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden.
Normenkette
BetrVG §§ 99, 101, 80 Abs. 2; AÜG Art. 1 § 1 Abs. 1, § 14 Abs. 3
Fundstellen
Haufe-Index 445389 |
EzAÜG, Nr 190 (ST1) |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Krankenhaus Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen