Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung für Teilzeitbeschäftigte
Leitsatz (redaktionell)
1. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben unabhängig vom zeitlichen Umfang der Beschäftigung Anspruch auf eine zeitanteilige gleiche Vergütung, wie Vollzeitbeschäftigte Kollegen, die die gleiche Tätigkeit verrichten, sofern keine sachlichen Differenzierungsgründe gegeben sind.
2. § 3 Buchst q BAT stellt keinen sachlichen Differenzierungsgrund für eine geringere Vergütung an unter halbschichtig tätige Arbeitnehmer dar; diese Vorschrift nimmt diesen Personenkreis allein von der Geltung des Tarifvertrages aus, ohne eine Regelung betreffend die Vergütung zu enthalten.
3. Die Verpflichtung zur Entrichtung der zeitanteilig gleichen Vergütung umfaßt die gesamte Vertragsdauer. Die Vereinbarung einer Entgeltregelung nach Jahreswochenstunden stellt allein noch keine Rechtfertigung für die Bezahlung nur während der Zeiten, da eine Arbeitsleistung erbracht wird, dar.
4. Die zeitanteilig gleiche Vergütung umfaßt grundsätzlich auch allgemein gewährte Jahressonderzahlungen. Eine mit deren Hingabe verbundene Anreizfunktion, eine vollzeitige oder mindestens halbschichtige Beschäftigung zu fördern, rechtfertigt nur dann eine Schlechterstellung der weniger als halbschichtig tätigen Arbeitnehmer, wenn diese gerade deswegen eingestellt wurden, da der Arbeitgeber keine anderen, die bereit waren, im angestrebten zeitlichen Umfang tätig zu werden, finden konnte.
Orientierungssatz
Berufung eingelegt unter 2 Sa 427/88, LArbG München.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; BAT § 3 Buchst. q Fassung: 1991-03-31; BeschFArbRG § 2 Abs. 1; BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1; BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 1
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 445772 |
BB 1990, 2390 (L1-4) |
Bibliothek, BAG (LT1-4) |
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