Rz. 39
Eine bevorzugte Berücksichtigung des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, der gestützt auf § 9 Satz 1 TzBfG die Verlängerung seiner Arbeitszeit begehrt, scheidet aus, wenn Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem Verlängerungsverlangen entgegenstehen (seit 1.1.2019: § 9 Satz 1 Nr. 3 TzBfG i. d. F. des Gesetzes vom 11.12.2018[1]). Dies betrifft nach dem Wortlaut zunächst nur Wünsche anderer Teilzeitbeschäftigter. Macht jedoch ein Vollzeitbeschäftigter einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit i. S. v. § 8 TzBfG geltend, stellt dies auch im Hinblick auf den Gesetzeszweck einen dringenden betrieblichen Grund dar.[2] Keine anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer i. S. d. Norm sind solche, die nicht betriebszugehörig sind.
Rz. 40
Der Arbeitgeber braucht unter gleich geeigneten Bewerbern keine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG zu treffen (so aber noch der ursprüngliche Gesetzesentwurf[3]). Seine Auswahlentscheidung hat aber nach billigem Ermessen zu erfolgen.[4]
Aufgrund der Regelung in § 164 Abs. 5 SGB IX[5] dürften zumindest schwerbehinderte Arbeitnehmer i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX[6] bei der Auswahlentscheidung bevorzugt zu berücksichtigen sein.[7] Verlangt ein vor seiner Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied die Verlängerung seiner Arbeitszeit, dürfen bei der Auswahlentscheidung Unterschiede in den Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbildern der jeweiligen Bewerber wegen des Benachteiligungsverbots in § 78 Satz 2 BetrVG grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht durch die Betriebsratstätigkeit, insbesondere nicht durch die Freistellung entstanden sind.[8] Entsprechendes gilt für ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied.[9] Aus § 9 TzBfG folgt keine Verpflichtung des Arbeitgebers, gestiegenes Arbeitszeitvolumen auf alle interessierten Teilzeitbeschäftigten gleichmäßig zu verteilen.[10]
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