In der betrieblichen Praxis wird in Unternehmen, in denen Tarifverträge zur Anwendung kommen, der Bereich der Angestellten regelmäßig aufgegliedert in die Gruppen der
- Tarifangestellten,
- außertariflich Angestellten (zukünftig AT-Beschäftigte) und
- leitenden Angestellten.
Der Begriff des leitenden Angestellten wird dabei als Rechtsfigur des Betriebsverfassungsrechts (§ 5 Abs. 3 BetrVG) verstanden. Der Begriff des AT-Angestellten ist eine Rechtsfigur des Tarifrechts. In der betrieblichen Wirklichkeit ist der Begriff des AT-Angestellten häufig von Missverständnissen geprägt, verbunden mit einer Verkennung der rechtlichen Folgen bei Vorliegen der AT-Eigenschaft.
Zitat
AT-Angestellter ist, wer mit seinem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf außertariflicher Grundlage vereinbart hat.
Diese von Franke als tautologische Umschreibung bezeichnete Definition wird in der betrieblichen Praxis häufig in dem Verständnis gelebt, mit der Bezeichnung des Anstellungsvertrags als AT-Vertrag werde der Arbeitnehmer zum AT-Angestellten.
- Das Bundesarbeitsgericht definiert den AT-Angestellten als Angestellten, der einerseits kraft der Tätigkeitsmerkmale nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags fällt und andererseits nicht zum Personenkreis der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG gehört.
- Das Bundespersonalvertretungsrecht erwähnt in § 4 Abs. 3 tarifliche und übertarifliche Angestellte. Als übertarifliche Angestellte werden die Angestellten verstanden mit einer Vergütung, die über die höchste Vergütungsstufe hinausgeht. Dies sind die außertariflichen Angestellten im TVöD.
- Der TVöD nimmt vom Geltungsbereich neben den leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG (§ 1 Abs. 2 Buchst. a TVöD) die Beschäftigten aus, die ein über die Entgeltgruppe 15 hinausgehendes Entgelt erhalten (§ 1 Abs. 2 Buchst. b TVöD).
Es ist müßig, der im Schrifttum umstrittenen Frage nachzugehen, ob nicht auch die leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG begrifflich AT-Angestellte sind. Der TVöD definiert in § 1 Abs. 2 Buchst. b den AT-Beschäftigten über die Höhe des Entgelts. Für den Geltungsbereich des TVöD ist die Unterscheidung nicht von Bedeutung, da beide Gruppen nebst Chefärzten vom Geltungsbereich ausgenommen sind. Die Trennung zwischen beiden Gruppen ist jedoch im Hinblick auf unterschiedliche Auswirkungen bei der Vertragsgestaltung (individualrechtliche Ebene) und der Beteiligung von Betriebsrat/Personalrat von Bedeutung (kollektivrechtliche Ebene) wichtig. So ist zum Beispiel das Arbeitszeitgesetz nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ArbZG auf die Arbeitnehmergruppe der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG und im öffentlichen Dienst nach den §§ 7, 14 Abs. 3 BPersVG nicht anzuwenden.
Den AT-Beschäftigten im TVöD sind daher individualrechtlich die Arbeitnehmer zuzuordnen, die nach § 1 Abs. 2 Buchst. b TVöD vom Geltungsbereich ausgenommen sind. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kommt der TVöD daher auch dann normativ nicht zur Anwendung, wenn beide Seiten tarifgebunden sind. Ein Arbeitnehmer, der nach der Definition des TVöD AT-Beschäftigter ist, kann daher nicht durch Beitritt in die Gewerkschaft den Geltungsbereich des Tarifvertrags erreichen.
Durch die tarifvertraglichen Regelungen ist die normative Wirkung bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen. Einzelvertraglich kann die Anwendung des TVöD oder einzelner Bestimmungen jederzeit vereinbart werden.
Aus dieser Abgrenzung ergibt sich zugleich, dass bei 2 Fällen, in denen in der Praxis häufig von außertariflichen Angestellten geredet wird, die AT-Eigenschaft nicht vorliegt.
- Mit AT-Beschäftigten sind nicht die Arbeitnehmer gleichzusetzen, die nicht tarifgebunden sind (sog. Außenseiter). Bei AT-Angestellten haben die Tarifvertragsparteien beidseits auf die ihnen zustehende Regelungskompetenz verzichtet. Ob die Tarifbindung etwa mangels Zugehörigkeit zur Gewerkschaft entfällt, ist unerheblich.
- Einzelvertraglich kann ein Arbeitnehmer, der nach § 1 TVöD in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt, nicht zum AT-Beschäftigten "befördert" werden. Es mag zwar durch die Bezeichnung als AT-Beschäftigten dem Bedürfnis auf Anerkennung der Tätigkeit Rechnung getragen werden. Ein solcher "gekorener" AT-Angestellter ist tatsächlich ein unechter AT-Beschäftigter und unterliegt der tarifvertraglichen Ordnung.