Das Berufsbildungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, aber auch der TVAöD sehen neben der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch eine Entgeltfortzahlung in anderen Fällen vor.

  • Berufsschulunterricht und Prüfungen, § 19 BBiG: Gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Freistellung nach § 15 BBiG (siehe Ziffer 2.3.2.1). Hierbei handelt es sich um keinen eigenständigen Zahlungsanspruch gegen den Ausbilder allein "für den Besuch der Berufsschule". Vielmehr geht die Vergütungspflicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG nur so weit, wie die Ausbildungspflicht des Ausbildenden. Kann dieser eine Freistellung des Auszubildenden nach § 15 BBiG nicht vornehmen, da ihm gegenüber wegen erkrankungsbedingter Arbeitsunfähigkeit keine Leistungspflicht bestand, nimmt der Auszubildende aber trotzdem am Berufsschulunterricht teil, so tritt keine Zahlungspflicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG i. V. m. § 15 BBiG ein.[1]
  • Ausfall der Berufsausbildung, § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG: Hält sich der Auszubildende für die Berufsausbildung bereit, fällt diese aber aus, so besteht ebenfalls ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Diese Regelung betrifft z. B. die Fälle, in denen der Ausbildende nach der sog. Lehre vom Betriebsrisiko und der damit übereinstimmenden Rechtsprechung des BAG das Betriebsrisiko zu tragen hat. Hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, in denen ohne Verschulden des Ausbildenden der Betrieb wegen Ausfall der Energieversorgung, defekter Maschinen etc. zum Erliegen kommt. Der Auszubildende "hält sich bereit", wenn er die Erfüllung seiner Pflichten ordnungsgemäß anbietet. Kann er infolge objektiver Hindernisse wie z. B. Verkehrsstörungen nicht zur Ausbildung erscheinen, scheidet die Anwendung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG aus.
  • Entgeltfortzahlung an Feiertagen, § 2 Abs. 1 EFZG: Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für die Zeit fortzuzahlen, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. Gleiches gilt für die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (§ 1 Abs. 2 EFZG), zu denen auch die Auszubildenden gehören, die unter den Geltungsbereich des TVAöD fallen. Der Anspruch besteht nur, wenn der Feiertag die einzige Ursache für den Arbeitsausfall ist.[2]
  • Freistellung vor Prüfungen, § 12a Abs. 1, 2 TVAöD: § 12a Abs. 1 TVAöD sieht einen Freistellungsanspruch für insgesamt 5 Ausbildungstage vor, damit sich der Auszubildende vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten kann. Der Freistellungsanspruch erhöht sich auf 6 Ausbildungstage bei einer 6-Tage-Woche. Verkürzt sich der Freistellungsanspruch gem. § 12a Abs. 2 um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden, beschränkt sich der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung auf den verkürzten Freistellungsanspruch; mindestens besteht jedoch ein Anspruch auf 2 Ausbildungstage (siehe hierzu Ziffer 2.3.2.2.1). Während der Freistellung ist dem Auszubildenden das Ausbildungsentgelt fortzuzahlen.
  • Arbeitsbefreiung, § 12a Abs. 3 TVAöD i. V. m. § 29 TVöD: Über § 12a Abs. 3 TVAöD findet die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebende Regelung zur Arbeitsbefreiung des § 29 TVöD entsprechende Anwendung.
  • Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BBiG: Soweit in § 29 Abs. 1 TVöD die Ansprüche auf Fortzahlung des Entgelts abschließend aufgezählt sind, gilt dies nicht für die Auszubildenden. Diese haben gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BBiG einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Hierzu zählen keine Gründe, die objektiv gegeben sind wie z. B. Eisglätte, Schneeverwehungen oder andere Verkehrsstörungen. Als Anlass für eine Arbeitsbefreiung kommt vielmehr die Teilnahme an seltenen Familienfeiern oder u. U. auch ein Umzug in Betracht. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurde die amtlich angeordnete Absonderung wegen eines Ansteckungs- oder Krankheitsverdachts nach § 30 IfSG als subjektives Leistungshindernis i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG anerkannt.[3] In einem solchen Fall scheidet ein Anspruch auf die Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG aus[4]; dies folgt aus dem subsidiären Charakter des § 56 IfSG. Auch in den Fällen, in denen ein Auszubildender wegen seines erkrankten Kindes zu Hause bleiben muss und somit seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis nicht erfüllen kann, findet § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BBiG Anwendung, sodass im Verhinderungsfalle (aufgrund des erkrankten Kindes) Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 6 Wochen bestehen kann. Solange der Auszubildende Anspruch auf Fortzahlung des Ausbildungsentgelts nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BBiG hat, ruht der Anspruch auf das sog. Kinder-Krankengeld...

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