Gemäß § 16 Abs. 5 TVAöD gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt wird, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist. Bei der Weiterbeschäftigung handelt es sich um einen Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft tariflicher Fiktion.
Diese Fiktion tritt grundsätzlich erst dann ein, wenn der Ausbildende oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung des Ausbildenden hat bzw. von einer nicht gewollten Weiterarbeit erfährt und dennoch nicht unverzüglich widerspricht.
Voraussetzung ist somit zunächst, dass der Auszubildende an dem der rechtlichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses folgenden Arbeitstag erscheint und weisungsabhängige Tätigkeiten verrichtet. Dies muss mit Wissen des Ausbildenden geschehen. Setzt der Auszubildende seine betriebliche Tätigkeit ohne Kenntnis des Ausbildenden fort, wird er nicht i. S. v. § 16 Abs. 5 TVAöD beschäftigt, sondern beschäftigt nur sich selbst. Darüber hinaus ist grundsätzlich die positive Kenntnis des Ausbildenden von der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses notwendig. Die Kenntnis anderer Personen ist grundsätzlich unbeachtlich, und zwar selbst dann, wenn den Personen Vorgesetzten- oder Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind. Eine Ausnahme kann nach Ansicht des BAG für Ausbildungsleiter/innen gelten, die in der Regel eine herausgehobene Position in Bezug auf die ihr zugewiesenen Auszubildenden einnehmen und die sich insoweit typischerweise in einer ähnlich selbständigen Stellung befinden wie ein gesetzlich oder rechtsgeschäftlicher Vertreter des Ausbildenden.
Um das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu vermeiden, sollte denjenigen Auszubildenden, die im Anschluss an die Ausbildung nicht übernommen werden sollen bzw. können, rechtzeitig vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nachweisbar mitgeteilt werden, dass ihr Ausbildungsverhältnis (mit dem Ablauf der Ausbildungszeit/mit Bestehen der Prüfung) endet, eine anschließende Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nicht in Betracht kommt und ihre Weiterbeschäftigung abgelehnt wird.
Unabhängig davon kann sich eine entsprechende Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung aus einer Individualabsprache ergeben. Hierbei ist zu beachten, dass Vereinbarungen, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränken, nichtig sein können (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 PflBG). Dies gilt nicht, wenn sich die/der Auszubildende erst innerhalb der letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses dazu verpflichtet, nach dessen Beendigung mit dem Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 PflBG).