Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das monatliche Ausbildungsentgelt durch das 4,348-fache[1] der regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 7 TVAöD) zu teilen. Sonach ergeben sich pro Ausbildungsstunde folgende Beträge:
bei einer wöchentlichen Ausbildungszeit von 39 Stunden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b [Tarifgebiet West; mit Ausnahme des Geltungsbereichs des BT-K] TVöD)
- 1. Ausbildungsjahr: 6,30 EUR (bis 29.2.2024); 7,18 EUR (ab 1.3.2024);
- 2. Ausbildungsjahr: 6,59 EUR (bis 29.2.2024); 7,48 EUR (ab 1.3.2024);
- 3. Ausbildungsjahr: 6,86 EUR (bis 29.2.2024); 7,75 EUR (ab 1.3.2024);
- 4. Ausbildungsjahr: 7,24 EUR (bis 29.2.2024); 8,12 EUR (ab 1.3.2024).
bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1.2 TVöD-K)
- 1. Ausbildungsjahr: 6,38 EUR (bis 29.2.2024); 7,28 EUR (ab 1.3.2024);
- 2. Ausbildungsjahr: 6,68 EUR (bis 29.2.2024); 7,58 EUR (ab 1.3.2024);
- 3. Ausbildungsjahr: 6,95 EUR (bis 29.2.2024); 7,85 EUR (ab 1.3.2024);
- 4. Ausbildungsjahr: 7,33 EUR (bis 29.2.2024); 8,23 EUR (ab 1.3.2024).
Soweit die vorgenannten Stundenbeträge den allgemeinen Mindestlohn[2] unterschreiten, ist dies unschädlich, da für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz der allgemeine Mindestlohn nicht gilt (siehe näher hierzu die Ausführungen unter dem Stichwort Mindestlohn unter Ziffer 3.7.2).
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