Entscheidungsstichwort (Thema)
Richterablehnung – Rechtsmittel
Orientierungssatz
1. Weist die Kammer des Landesarbeitsgerichts ein gegen den Vorsitzenden gerichtetes Ablehnungsgesuch zurück, so findet gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel statt.
2. Ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs findet nur bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit statt. Vermeintliche Verfahrensfehler reichen nicht zur Begründung der Statthaftigkeit eines außerordentlichen Rechtsbehelfs aus. Die Statthaftigkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs setzt voraus, daß die Entscheidung offensichtlich jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH 10. Mai 2001 – V ZB 4/01 – insoweit nv.).
Normenkette
ArbGG § 9 Abs. 1, § 49 Abs. 1, 3, § 64 Abs. 7
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2001 – 7 Ta 336/01 – wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Erstattung von Kosten für Vorstellungsgespräche, die nach Behauptung des Klägers von der Beklagten veranlaßt worden sind. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. Oktober 2000 abgewiesen. Im November 2000 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, weil ihm nicht ausreichend Gehör eingeräumt worden sei. In der Verhandlung über die Wiederaufnahmeklage hat der Kläger am 24. April 2001 erklärt, er sei derzeit nicht verhandlungsfähig, er stehe unter dem Einfluß von Medikamenten. Daraufhin hat das Arbeitsgericht beschlossen, dem Kläger aufzugeben, seine Prozeßfähigkeit durch Vorlage eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens darzulegen und unter Beweis zu stellen. In der Begründung dieses Beschlusses führt das Gericht dazu aus, Zweifel an der Prozeßfähigkeit ergäben sich ua. daraus, daß der Kläger in nahezu allen von ihm vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geführten Verfahren einen unbegründeten Befangenheitsantrag gegen den jeweiligen Vorsitzenden stelle, sobald dieser den Kläger auf die Sach- und Rechtslage hinweise. Weitere Zweifel hat das Gericht damit begründet, die Schriftsätze des Klägers ließen jeden klaren Gedankengang vermissen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 5. Juli 2001 Beschwerde erhoben. Bevor eine Entscheidung über die Beschwerde ergangen ist, hat der Kläger den Vorsitzenden Richter der Siebten Kammer, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. R. wegen Besorgnis der Befangenheit insbesondere deswegen abgelehnt, weil er mit Schreiben vom 29. August 2001 bei dem Kläger angefragt hat, ob der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts weiterverfolgen wolle. Mit Beschluß vom 21. Dezember 2001 hat die Siebte Kammer des Landesarbeitsgerichts das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. R. zurückgewiesen. Mit der am 2. Januar 2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen „außerordentlichen Beschwerde” rügt der Kläger Verfahrensmängel.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil kein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 21. Dezember 2001 stattfindet.
1. Nach § 64 Abs. 7 ArbGG gelten für die Ablehnung von Gerichtspersonen beim Landesarbeitsgericht die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und Abs. 3 ArbGG entsprechend. Danach entscheidet über die Ablehnung von Gerichtspersonen die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Gegen diesen Beschluß findet nach § 49 Abs. 3 ArbGG kein Rechtsmittel statt. Dieser Rechtsmittelausschluß wird einhellig als verfassungsgemäß angesehen(Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 49 Rn. 45; GK-ArbGG/Dörner Stand: Dezember 2001 § 49 Rn. 44; Grunsky ArbGG 7. Aufl. § 49 Rn. 10; ArbGV-Ziemann § 49 Rn. 53). Er ist durch das besondere arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG gerechtfertigt(Senat 27. Juli 1998 – 9 AZB 5/98 – AP ArbGG 1979 § 49 Nr. 6 = EzA ArbGG 1979 § 49 Nr. 7).
2. Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung bleibt auf Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt(BAG 21. April 1998 – 2 AZB 4/98 – BAGE 88, 259). Die von dem Beschwerdeführer gerügte Nichtbeachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften reicht nicht zur Begründung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs aus. Ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine gerichtliche Entscheidung ist nur dann gegeben, wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung für jedermann erkennbar rechtsfehlerhaft ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist(vgl. BGH 10. Mai 2001 – V ZB 4/01 – insoweit nv.). Diese besonderen Voraussetzungen der greifbaren Gesetzeswidrigkeit ergeben sich auch nicht aus den Darlegungen des Beschwerdeführers in dessen ergänzendem Schriftsatz vom 30. Januar 2002.
III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen.
Unterschriften
Düwell, Reinecke, Zwanziger
Fundstellen
FA 2002, 184 |
NZA 2002, 872 |
EzA-SD 2002, 14 |