Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwalt ohne Vollmacht
Orientierungssatz
Nur ein mit Vertretungsmacht ausgestatteter Prozeßbevollmächtigter kann Rechtsmittel einlegen.
Normenkette
ZPO §§ 89, 88 Abs. 1; ArbGG § 77 Fassung: 1979-07-02
Verfahrensgang
LAG München (Entscheidung vom 25.04.1986; Aktenzeichen 3 Sa 222/86) |
ArbG München (Entscheidung vom 08.02.1984; Aktenzeichen 5 Ca 7314/83) |
Gründe
I. Die Beklagten sind am 8. Februar 1984 antragsgemäß vom Arbeitsgericht München zur Zahlung an den Kläger verurteilt worden. Das vollständige Urteil ist ihnen erst am 5. März 1986 zugestellt worden. Hiergegen haben sie am 1. April 1986 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat sie sodann mit Schreiben vom 3. April 1986 darauf hingewiesen, daß mit Ablauf der Fünf--Monats-Frist des § 516 ZPO die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG beginne, aber auch diese Frist von siebzehn Monaten überschritten und die Berufung hiernach unzulässig sei. Daraufhin haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Das Landesarbeitsgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 25. April 1986 zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen sowie die Revisionsbeschwerde hiergegen zugelassen.
Namens der Beklagten hat Herr Rechtsanwalt I S gegen diesen ihm am 29. April 1986 zugestellten Beschluß am 12. Mai 1986 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers haben mit Schreiben vom 16. Mai 1986 behauptet, Herr Rechtsanwalt S habe keine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht und hat diesen Mangel gerügt. Daraufhin ist Herr Rechtsanwalt S mit Schreiben des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 31. Juli 1986 aufgefordert worden, bis zum 31. August 1986 seine Vollmacht nachzuweisen. Dieses Aufforderungsschreiben ist ihm am 1. August 1986 zugestellt worden. Er hat bisher keine Vollmacht vorgelegt.
II. 1. Die sofortige Beschwerde, die Herr Rechtsanwalt S im Namen der Beklagten eingelegt hat, mußte als unzulässig verworfen werden (§ 77 ArbGG in Verb. mit § 519 b ZPO), weil Herr Rechtsanwalt S eine Vollmacht der Beklagten nicht nachgewiesen hat. Hierzu ist er mit Schreiben vom 31. Juli 1986 unter Einräumung einer Frist von einem Monat erfolglos aufgefordert worden, nachdem der Kläger den Mangel der Vollmacht ausdrücklich gerügt hat (§ 88 Abs. 1 ZPO). Er hat aber nicht nachgewiesen, daß er bevollmächtigt ist. Da nur ein mit Vertretungsmacht ausgestatteter Prozeßbevollmächtigter Rechtsmittel einlegen kann, mußte die im Namen der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde wegen fehlender Vollmacht als unzulässig verworfen werden (BGH Beschluß vom 26. November 1953 - IV ZR 127/53 - LM § 102 ZPO Nr. 1; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 88 Rz 16; Zöller/Vollkommer, ZPO, 14. Aufl., § 88 Rz 7; Baumbach/-Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 88 Anm. 2 B).
Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es einen ohne Vollmacht auftretenden Rechtsanwalt vorläufig mit oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozeßführung einstweilen zulassen will. Hiervon war aber abzusehen, weil Herr Rechtsanwalt S sich innerhalb der Erklärungsfrist zu der fehlenden Vollmacht nicht geäußert hat und auch seine vorläufige Zulassung nicht beantragt hat.
2. Wird die Prozeßvollmacht nicht nachgewiesen, so ergeht die Entscheidung des Gerichts gegen die nicht wirksam vertretene Partei (BFH Urteil vom 17. Oktober 1973 - II R 166/71 - BB 1974, 449; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rz 13; Zöller/Vollkommer, aaO, Rz 8.
Dagegen sind dem vollmachtlosen Vertreter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn ein Rechtsmittel - wie hier - als unzulässig verworfen wird, weil er das Verfahren veranlaßt hat (BGH Beschluß vom 18. November 1982 - III ZR 113/79 - NJW 1983, 883, 884, m.w.N.).
Dr. Thomas Dr. Gehring Dr. Olderog
Fundstellen