Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten des Betriebsrats. Betriebsübergang. Beteiligung
Orientierungssatz
1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich die Beteiligung gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf. Berührt der Verfahrensgegenstand eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des „Arbeitgebers” – sei es als Verpflichteter, sei es als Rechtsinhaber – und geht im Laufe des Verfahrens der Betrieb auf einen Erwerber über, nimmt dieser als neuer Inhaber auch ohne entsprechende Prozesserklärung der Verfahrensbeteiligten automatisch die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Rechtsträgers ein.
2. Obwohl sich die Beteiligtenstellung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach der materiellen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung richtet, sind dennoch auch diejenigen beteiligt, die ein betriebsverfassungsrechtliches Recht für sich in Anspruch nehmen oder gegen die im Verfahren Ansprüche gerichtet werden.
3. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG geht bei einem Betriebsübergang auf den Betriebserwerber über. Der bisherige Betriebsinhaber haftet nicht neben dem neuen Betriebsinhaber gesamtschuldnerisch.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1-2; ArbGG § 83 Abs. 3-4; ZPO §§ 265, 325
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4. und die Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Mai 2012 – 10 TaBV 15/12 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle der Beteiligten zu 2. die Beteiligte zu 4. verpflichtet wird, den Betriebsrat von seiner Verbindlichkeit in Höhe von 1.044,23 Euro gegenüber den Rechtsanwälten V aus der Rechnung vom 1. August 2011 bezüglich des Beschlussverfahrens Aktenzeichen – 4 BV 58/10 – Arbeitsgericht Paderborn – und von seiner Verbindlichkeit in Höhe von 2.214,59 Euro gegenüber den Rechtsanwälten V aus der Rechnung vom 1. August 2011 bezüglich des Beschlussverfahrens Aktenzeichen – 4 BV 56/10 – Arbeitsgericht Paderborn – freizustellen.
Tatbestand
A.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des zu 1. beteiligten Betriebsrats auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten aus vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.
Antragsteller ist der fünfköpfige, für das Seniorenwohnheim H gebildete Betriebsrat. Das Seniorenwohnheim wurde bis zum 31. Dezember 2010 von der Beteiligten zu 3. betrieben.
Auf der Grundlage einer entsprechenden Beschlussfassung leitete der Betriebsrat, vertreten durch die Rechtsanwälte V im August 2010 vor dem Arbeitsgericht Paderborn die Beschlussverfahren – 4 BV 56/10 – und – 4 BV 58/10 – gegen die Beteiligte zu 3. ein.
Im Zusammenhang mit heimaufsichtlichen Maßnahmen wurde das Seniorenheim aufgrund eines Pachtvertrages vom Dezember 2010 ab dem 1. Januar 2011 an die Beteiligte zu 2. verpachtet, die es danach führte. Nachdem der Betriebsrat seine Anträge in den Beschlussverfahren auch gegen die Beteiligte zu 2. gerichtet hatte, wurden beide Verfahren im Mai 2011 durch den Abschluss eines Vergleichs beendet.
Im Verfahren – 4 BV 56/10 – entstanden Anwaltskosten über 2.214,59 Euro, im Verfahren – 4 BV 58/10 – über 1.044,23 Euro. Nachdem weder die Beteiligte zu 3. noch die Beteiligte zu 2. der Aufforderung zum Ausgleich der Kostenrechnungen nachgekommen waren, nahmen die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats diesen unter dem 1. August 2011 auf Zahlung der Kosten in Anspruch.
Im vorliegenden Verfahren hat der Betriebsrat zunächst die Ansicht vertreten, die Beteiligten zu 2. und 3. seien gesamtschuldnerisch verpflichtet, ihn von der Verpflichtung zur Zahlung der Anwaltskosten freizustellen.
Er hat beantragt,
die Beteiligte zu 3. als Gesamtschuldnerin mit der Beteiligten zu 2. werden verpflichtet, den Betriebsrat von seiner Verbindlichkeit in Höhe von 1.044,23 Euro gegenüber den Rechtsanwälten V aus der Rechnung vom 1. August 2011 bezüglich des Beschlussverfahrens Aktenzeichen – 4 BV 58/10 – und von seiner Verbindlichkeit in Höhe von 2.214,59 Euro gegenüber den Rechtsanwälten V aus der Rechnung vom 1. August 2011 bezüglich des Beschlussverfahrens Aktenzeichen – 4 BV 56/10 – freizustellen.
Die Beteiligten zu 2. und 3. haben beantragt, die Anträge abzuweisen.
Die Beteiligte zu 3. hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht mehr verpflichtet, den Betriebsrat von den Anwaltskosten freizustellen, da sie nicht mehr Inhaberin des Betriebs sei. Die Beteiligte zu 2. hat die Ansicht vertreten, die Freistellungspflicht treffe die Beteiligte zu 3. als Verursacherin der Anwaltskosten. Ihr Eintritt als Betreiberin des Seniorenwohnheims könne eine Haftung nicht begründen.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats lediglich gegen die Beteiligte zu 2. stattgegeben und ihn im Übrigen abgewiesen. Dagegen hat die Beteiligte zu 2. Beschwerde und der Betriebsrat Anschlussbeschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat sowohl die Beschwerde als auch die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 2. weiterhin die Abweisung des gegen sie gerichteten Antrags. Der Betriebsrat hat Anschlussrechts-beschwerde erhoben, mit der er weiterhin die Beteiligte zu 3. zusätzlich zur Beteiligten zu 2. gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt.
Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 4. mit Wirkung vom 1. Januar 2014 den Betrieb des Seniorenwohnheims übernommen. Daraufhin hat der Betriebsrat seinen Antrag gesamtschuldnerisch auch gegen die Beteiligte zu 4. gerichtet.
Im Anhörungstermin vor dem Senat waren lediglich der Betriebsrat und die Beteiligte zu 2. vertreten. Die Beteiligten zu 3. und 4. waren trotz ordnungsgemäßer Ladung und damit verbundenem Hinweis nach § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG unentschuldigt nicht erschienen.
Entscheidungsgründe
B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Rechtsbeschwerdeführerin ist seit ihrem Eintritt als Betreiberin des Seniorenwohnheims die Beteiligte zu 4. Diese ist nunmehr verpflichtet, den Betriebsrat von den Anwaltskosten freizustellen. Dies war durch eine entsprechende Maßgabe in der Beschlussformel klarzustellen. Da die Freistellungspflicht allein die Beteiligte zu 4. als derzeitige Betriebsinhaberin trifft, hat auch die Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats keinen Erfolg.
I. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4. ist unbegründet.
1. Rechtsbeschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung vor dem Senat die Beteiligte zu 4. (geworden). Am Verfahren sind ferner der Betriebsrat als Antragsteller sowie die Beteiligten zu 2. und 3., gegen die der Betriebsrat seinen Antrag ebenfalls gesamtschuldnerisch richtet, beteiligt.
a) Durch ihren Eintritt als Betreiberin des Seniorenwohnheims ist seit dem 1. Januar 2014 die Beteiligte zu 4. in die Rechtsstellung der Beteiligten zu 2. als Rechtsbeschwerdeführerin eingetreten.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Beteiligung gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf (vgl. BAG 9. Dezember 2008 – 1 ABR 75/07 – Rn. 13 mwN, BAGE 128, 358). Für das Prozessrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiellrechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Wird der „Arbeitgeber” in Anspruch genommen, so ist das sowohl iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG als auch im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes der Inhaber des Betriebs. Berührt der Verfahrensgegenstand dessen betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition – sei es als Verpflichteter, sei es als Rechtsinhaber – und geht im Laufe eines Beschlussverfahrens der Betrieb auf einen Erwerber über, nimmt dieser als neuer Inhaber auch ohne entsprechende Prozesserklärung der Verfahrensbeteiligten automatisch die verfahrensrechtliche Rechtsstellung des bisherigen Rechtsträgers ein. Anders als im Urteilsverfahren finden die §§ 265, 325 ZPO keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. BAG 9. Dezember 2008 – 1 ABR 75/07 – Rn. 13 mwN, aaO; vgl. auch BAG 9. Dezember 2009 – 7 ABR 90/07 – Rn. 15, BAGE 132, 333). Der automatische Eintritt erfolgt jedenfalls in den Fällen, in denen die Übernahme der Rechtsträgerschaft unzweifelhaft und unstreitig ist (vgl. BAG 9. Dezember 2008 – 1 ABR 75/07 – Rn. 13, aaO).
bb) Hiernach ist die Beteiligte zu 4. während des Rechtsbeschwerdeverfahrens anstelle der Beteiligten zu 2. Rechtsbeschwerdeführerin geworden. Durch die Übernahme des Seniorenwohnheims ist sie als dessen jetzige Inhaberin automatisch in die prozessuale Rechtsstellung der Beteiligten zu 2. eingetreten (vgl. BAG 9. Dezember 2008 – 1 ABR 75/07 – Rn. 14, 19, BAGE 128, 358; 9. Dezember 2009 – 7 ABR 90/07 – Rn. 15, BAGE 132, 333).
b) Obwohl die Beteiligte zu 4. im Rechtsbeschwerdeverfahren in die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Beteiligten zu 2. eingetreten ist, ist die Beteiligte zu 2. weiterhin am Verfahren beteiligt. Das ergibt sich daraus, dass der Betriebsrat sie weiterhin als Gesamtschuldnerin in Anspruch nimmt. Auch wenn sich die Beteiligtenstellung im Beschlussverfahren grundsätzlich nach der materiellen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung richtet, ändert dies nichts daran, dass auch das Beschlussverfahren der gerichtlichen Klärung der vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche dient. Beteiligte sind deshalb jedenfalls immer auch diejenigen, die ein betriebsverfassungsrechtliches Recht für sich in Anspruch nehmen oder gegen die im Verfahren Ansprüche gerichtet werden. Daher ist auch die Beteiligte zu 3. weiter am Verfahren beteiligt. Auch sie wird weiterhin vom Betriebsrat gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen.
c) Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten zu 3. und 4. im Anhörungstermin entscheiden, da die Beteiligten mit der Ladung darauf hingewiesen wurden, dass der Pflicht zur Anhörung auch im Falle des unentschuldigten Ausbleibens genügt ist. Nach § 95 Satz 3 ArbGG steht es dem Fortgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht entgegen, wenn die Äußerung eines Beteiligten nicht rechtzeitig eingeht. Soweit ein Anhörungstermin anberaumt wird, ist entsprechend § 83 Abs. 4 ArbGG der Pflicht zur Anhörung genügt, wenn ein Beteiligter trotz Ladung unentschuldigt ausbleibt und in der Ladung darauf hingewiesen wurde.
2. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4. ist unbegründet. Diese ist nunmehr verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten der Rechtsanwälte V freizustellen. Durch die Übernahme des Seniorenwohnheims ist die Verpflichtung von der Beteiligten zu 2. auf die Beteiligte zu 4. übergegangen. Zuvor war die Beteiligte zu 2. zur Freistellung des Betriebsrats verpflichtet. Ob deren Verpflichtung vollständig oder teilweise bei ihr selbst entstanden oder bereits vollständig bei der Beteiligten zu 3. entstanden und von dieser auf die Beteiligte zu 2. übergangen war, kann dahinstehen. Jedenfalls hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ausschließlich die Beteiligte zu 2. gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zur Freistellung des Betriebsrats verpflichtet war.
a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (BAG 29. Juli 2009 – 7 ABR 95/07 – Rn. 16 mwN). Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, durfte vorliegend der Betriebsrat die Einleitung der beiden arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gegen die Beteiligte zu 3. sowie die Beauftragung der Rechtsanwälte V im August 2010 für erforderlich halten. Hiergegen erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine beachtlichen Einwendungen.
b) Die Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG trifft den Arbeitgeber als Inhaber des Betriebs. Bei einem Betriebsübergang iSd. § 613a BGB geht diese Verpflichtung auf den Betriebserwerber über. Dies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 613a Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift regelt nur die individualrechtlichen Folgen eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs und bestimmt, dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Über betriebsverfassungsrechtliche Pflichten besagt die Vorschrift nichts. Im Falle eines Betriebsübergangs tritt jedoch der neue Inhaber des Betriebs materiellrechtlich in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers ein. Der Betriebserwerber haftet daher grundsätzlich als neuer Betriebsinhaber für noch nicht erfüllte Freistellungsansprüche des Betriebsrats (BAG 9. Dezember 2009 – 7 ABR 90/07 – Rn. 15 mwN, BAGE 132, 333). Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Betriebserwerber allerdings nicht für Insolvenzforderungen, sondern nur für Masseverbindlichkeiten. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstanden und vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen sind (BAG 9. Dezember 2009 – 7 ABR 90/07 – Rn. 16 ff. mwN, aaO).
c) An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beteiligten zu 2. fest.
aa) Nach der Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes steht der Betriebsrat als Organ der Betriebsverfassung dem Arbeitgeber gegenüber, beide Betriebsparteien haben jeweils gegenseitige Rechte und Verpflichtungen. Diese knüpfen grundsätzlich an den Betrieb an (vgl. für die normative Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen BAG 18. September 2002 – 1 ABR 54/01 – BAGE 102, 356). Die den Arbeitgeber treffenden Verpflichtungen sind dabei vom jeweiligen Rechtsträger des Betriebs zu erfüllen. Wechselt dieser, treffen die materiellrechtlichen Verpflichtungen aus der Betriebsverfassung den neuen Rechtsträger und der alte Rechtsträger wird aus seiner Verpflichtung im Verhältnis zum Betriebsrat entlassen. Der neue Rechtsträger tritt in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers ein. Noch nicht erfüllte materielle Verpflichtungen wie Freistellungsansprüche nach § 40 Abs. 1 BetrVG sind hiervon nicht ausgenommen.
bb) Der Umstand, dass der Übergang der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten auf den neuen Betriebsinhaber zu möglicherweise von diesem nicht vorhergesehenen finanziellen Belastungen führen kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist Sache des jeweiligen Inhabers eines Betriebs, sich vor dessen Erwerb Kenntnis auch von den bestehenden betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen zu verschaffen. Für Ansprüche aus § 40 Abs. 1 BetrVG gilt dies in gleicher Weise wie für die übrigen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Im Übrigen bleiben dadurch mögliche Rückgriffsansprüche des Betriebserwerbers gegen den bisherigen Inhaber des Betriebs etwa wegen der Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten unberührt.
cc) Soweit für den Fall einer Änderung der Rechtsträgerschaft eines Betriebs im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vor dem Hintergrund des Grundsatzes der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung hinsichtlich der Insolvenzforderungen abweichende Grundsätze gelten (dazu BAG 9. Dezember 2009 – 7 ABR 90/07 – Rn. 16 ff., BAGE 132, 333), beruht dies auf insolvenzrechtlichen Grundsätzen und Besonderheiten. Rechtliche Folgerungen für die Situation außerhalb der Insolvenz können daraus nicht gezogen werden.
d) Hiernach ist die Beteiligte zu 4. als derzeitige Betriebsinhaberin verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten der Rechtsanwälte V freizustellen.
II. Die zulässige Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats ist ebenfalls unbegründet. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats haften die Beteiligten zu 2. und 3. nicht gemeinsam mit der Beteiligten zu 4. als Gesamtschuldner aus der Verpflichtung zur Freistellung des Betriebsrats von den Anwaltskosten. Diese Verpflichtung nach § 40 Abs. 1 BetrVG betrifft ausschließlich den jeweiligen Rechtsträger des Betriebs. Auch aus § 613a Abs. 2 BGB folgt nichts anderes. Die Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, da § 613a BGB lediglich den Eintritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen regelt. Sie hat daher lediglich individualrechtliche Bedeutung. Eine entsprechende Anwendung kommt im Hinblick auf die abgeschlossene Systematik des Betriebsverfassungsrechts nicht in Betracht. Es fehlt an einer Regelungslücke, die Voraussetzung für eine solche Analogie wäre.
Unterschriften
Linsenmaier, M. Rennpferdt, Zwanziger, Deinert, Willms
Fundstellen
Haufe-Index 7403329 |
BB 2014, 2867 |