Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitgliederwerbung einer nicht tariffähigen Koalition. Zutritt zu den Vorräumen einer Betriebsversammlung zum Zwecke der Mitgliederwerbung
Leitsatz (amtlich)
Verlangt eine nicht tariffähige Arbeitnehmerkoalition zu Zwecken der Mitgliederwerbung Zutritt zu den Vorräumen einer Betriebsversammlung, ist ein solcher Anspruch gegen den Arbeitgeber und nicht gegen den Betriebsrat zu richten. Das gilt unabhängig davon, ob die Betriebsversammlung im Betrieb oder außerhalb stattfindet.
Orientierungssatz
1. Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG erstreckt sich auch auf eine nicht tariffähige Arbeitnehmerkoalition. Zu deren hierdurch geschützten Betätigungen gehört die Mitgliederwerbung.
2. Ein hierauf gestütztes Zutrittsrecht zu den Vorräumen einer Betriebsversammlung ist gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Betriebsrat kann einen solchen Anspruch nicht erfüllen. Angesichts seiner auf betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten beschränkten Rechts- und Vermögensfähigkeit könnte ein entsprechender Titel ihm gegenüber auch nicht durchgesetzt werden.
Normenkette
GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG §§ 42-43, 46; ArbGG § 93 Abs. 2, § 65; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der antragstellenden Arbeitnehmervereinigung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2011 – 17 TaBV 160/09 – wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
A. Die Beteiligten streiten über das Recht einer Koalition, im Umfeld einer Betriebsversammlung Mitgliederwerbung betreiben zu können.
Rz. 2
Antragsteller ist die “Arbeitnehmervereinigung p e.V.”. Dieser hat sich nach seiner Satzung die Unterstützung und Beratung von Arbeitnehmern in Betrieben der Berufssparten Telekommunikation und Informationstechnik zum Ziel gesetzt. Er ist nicht tariffähig. Arbeitgeberin ist ein Telekommunikationsanbieter, in dessen Regionalbetrieb West Mitglieder des Antragstellers beschäftigt sind. Weiterer Beteiligter ist der dort gebildete Betriebsrat.
Rz. 3
Die Betriebsversammlungen des Regionalbetriebs West finden regelmäßig in einem von der Arbeitgeberin angemieteten Kongresszentrum statt. In den Vorräumen des Versammlungssaals sind Informationsstände im Betrieb vertretener Gewerkschaften und von Unternehmen der D… AG aufgebaut. Den Wunsch des Antragstellers, bei Betriebsversammlungen vor dem Versammlungsraum einen Informationsstand aufbauen und Informationsmaterial verteilen zu können, lehnte der Betriebsrat wiederholt ab. Gegen diesen gerichtete einstweilige Verfügungsverfahren des Antragstellers waren – von einem Fall abgesehen – erfolglos.
Rz. 4
Der Antragsteller hat geltend gemacht, als Arbeitnehmervereinigung habe er ein Recht auf angemessene Präsentation zum Zwecke der Mitgliederwerbung bei Betriebsversammlungen. Der Antrag richte sich gegen den Betriebsrat, weil diesem das Hausrecht an den Versammlungsräumen zustehe.
Rz. 5
Der Antragsteller hat zuletzt beantragt,
1. den Betriebsrat zu verpflichten, ihm im Rahmen der Betriebsversammlungen des Betriebs der Arbeitgeberin im jeweiligen Versammlungsgebäude den Aufbau eines Informationsstands von zwei mal drei Metern an einer zentralen Stelle vor dem Tagungsraum und die Verteilung von Informationsmaterial an die Teilnehmer der Betriebsversammlung zu gestatten;
hilfsweise,
2. den Betriebsrat zu verpflichten, ihm den Aufbau eines Informationsstands von zwei mal drei Metern im Eingangsbereich des Gebäudes und die Verteilung von Informationsmaterial an die Teilnehmer der Betriebsversammlung zu gestatten;
äußerst hilfsweise,
3. den Betriebsrat zu verpflichten, ihm den Aufbau eines Informationsstands von zwei mal drei Metern auf dem Veranstaltungsgelände und dort auch die Verteilung von Informationsmaterial zu gestatten;
4. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Ziffern gegen den Betriebsrat ein Zwangsgeld im höchst zulässigen Maße ersatzweise Zwangshaft festzusetzen und anzudrohen.
Rz. 6
Der Betriebsrat hat zur Begründung seines Abweisungsantrags ausgeführt, er könne als Inhaber des Hausrechts bei Betriebsversammlungen autonom darüber entscheiden, wer einen Informationsstand aufstellen dürfe. Die von ihm vorgenommene Differenzierung zwischen den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und dem Antragsteller sei schon wegen der begrenzten räumlichen Kapazitäten geboten.
Rz. 7
Das Arbeitsgericht hat die im ersten Rechtszug auch gegen die Arbeitgeberin gerichteten Anträge durch Beschluss vom 15. Mai 2009 ins Urteilsverfahren verwiesen. Dieses haben die Beteiligten im Anschluss daran für erledigt erklärt. Eine weitere Beteiligung der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren hat das Arbeitsgericht abgelehnt und den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Arbeitgeberin beteiligt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt dieser seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
B. Die Rechtsbeschwerde der antragstellenden Arbeitnehmervereinigung ist unbegründet.
Rz. 9
I. Der Antragsteller beruft sich als nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigung nicht auf betriebsverfassungsrechtliche Rechte einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Ob deshalb das Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG die zutreffende Verfahrensart für die gegen den Betriebsrat erhobenen Ansprüche ist, unterliegt gemäß § 93 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG allerdings nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitsgericht trotz ausdrücklicher Rüge nicht vorab durch besonderen Beschluss, sondern im Rahmen der Entscheidung zur Hauptsache über die Zulässigkeit der Verfahrensart entschieden hat (vgl. BAG 20. April 1999 – 1 ABR 72/98 – zu B I 2 a der Gründe, BAGE 91, 210). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die Beteiligten haben eine derartige Rüge nicht erhoben.
Rz. 10
II. Das Landesarbeitsgericht hat die Arbeitgeberin zu Recht angehört. Diese ist stets Beteiligte eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG (BAG 19. September 2006 – 1 ABR 53/05 – Rn. 11, BAGE 119, 279; GK-ArbGG/Dörner Stand Dezember 2010 § 83 Rn. 71). Die rechtskräftige Verweisung der gegen die Arbeitgeberin erhobenen Anträge ins Urteilsverfahren steht dem nicht entgegen. Dies betrifft nur die gegen sie gerichteten Anträge und damit einen anderen Streitgegenstand.
Rz. 11
III. Der Antragsteller ist beteiligtenfähig, § 10 Satz 1 ArbGG. Als eingetragener Verein steht seine Parteifähigkeit gemäß § 50 Abs. 1 ZPO, § 21 BGB außer Frage.
Rz. 12
IV. Die Anträge sind zulässig. Sie bedürfen allerdings der Auslegung.
Rz. 13
1. Die begehrten Erlaubnisse beziehen sich nicht auf alle in den Betrieben der Arbeitgeberin durchgeführten Betriebsversammlungen, sondern nur auf solche des Regionalbetriebs West. Dies folgt aus der Zuständigkeit des beteiligten Betriebsrats, der für diesen Betrieb gebildet ist. Das Begehren des Antragstellers ist allerdings nicht darauf beschränkt, bei regelmäßigen Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 BetrVG einen Informationsstand aufbauen und Informationsmaterial verteilen zu können, sondern bezieht sich auf alle künftigen, auch außerordentlichen Betriebsversammlungen. Das hat er bereits in der Anhörung vor dem Arbeitsgericht klargestellt. Der Sache nach begehrt der Antragsteller zum einen, ihm zu gestatten, einen Informationsstand bestimmter Größe aufbauen zu können. Zum andern beantragt der Antragsteller, Informationsmaterial an die Teilnehmer der jeweiligen Betriebsversammlung verteilen zu können. Das betrifft Broschüren, Formulare und Flugblätter, die sich mit arbeitsrechtlichen oder tarifpolitischen Fragen befassen, die für die Beschäftigten der Arbeitgeberin von Bedeutung sein können. Nicht hierzu gehören dagegen kommerzielle Werbebroschüren. Aus dem Stufenverhältnis der Anträge ergibt sich, dass der Antragsteller zunächst verlangt, ihm die begehrten Werbemaßnahmen im Versammlungsgebäude vor dem Tagungsraum zu gestatten. Hilfsweise soll dies im Eingangsbereich des Gebäudes und höchst hilfsweise auf dem Veranstaltungsgelände geschehen. Der Antragsteller hat dabei offensichtlich die räumliche Situation des B… kongresszentrums vor Augen, in dem sich innerhalb des Gebäudes der Veranstaltungsraum und davor ein zum Kongresszentrum gehörender Vorplatz befindet.
Rz. 14
2. Die so verstandenen Anträge sind hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Rz. 15
a) Nach dieser Vorschrift sind Anträge, mit denen – wie hier – die Duldung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der Inanspruchgenommene im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Diese Prüfung darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht. Gleichwohl sind bei Unterlassungs- und Duldungsanträgen bisweilen generalisierende Formulierungen unvermeidlich. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt. Dementsprechend sind die Gerichte auch verpflichtet, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentscheidung ergehen kann (BAG 22. Juni 2010 – 1 AZR 179/09 – Rn. 18, BAGE 135, 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht vorhersehbare Ereignisse auftreten können, die dazu führen, dass die Werbemaßnahme in der begehrten und ggf. titulierten Art und Weise einmalig oder dauerhaft zurücktreten muss. Solche nicht absehbaren Entwicklungen sind bei der Antragstellung im Erkenntnisverfahren regelmäßig nicht benennbar. Dies führt allerdings nicht dazu, dass ein zukunftsbezogener Leistungsantrag schon aus diesem Grund abzuweisen wäre. Solchen Belangen, die erst nach Schluss der Anhörung oder mündlichen Verhandlung auftreten, kann vielmehr durch eine Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 769 ZPO) begegnet werden. Ein zukunftsbezogener Leistungsantrag hat daher das Zutrittsbegehren nur typisierend zu beschreiben (BAG 22. Juni 2010 – 1 AZR 179/09 – Rn. 34 f., aaO).
Rz. 16
b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Anträge hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Häufigkeit und Dauer des Zutrittsbegehrens sind erkennbar. Der Antragsteller will bei allen Betriebsversammlungen Informationsstände aufbauen. Diese sollen während der Gesamtdauer der jeweiligen Betriebsversammlung bereitstehen. Begehrt wird nicht der Zutritt zum Versammlungsraum selbst, sondern nur zu dem Gebäude, in dem sich dieser befindet oder zu dessen Vorplatz. Soweit der Antragsteller verlangt, ihm die Verteilung von Informationsmaterial an die Teilnehmer der Betriebsversammlung zu gestatten, genügt auch dies den Bestimmtheitsanforderungen, da hierunter Broschüren uä. mit arbeitsrechtlichem oder tarifpolitischem Inhalt zu verstehen sind.
Rz. 17
3. Die Arbeitnehmervereinigung ist für diese Anträge antragsbefugt. Sie berühmt sich eigener Rechte, deren Bestehen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BAG 19. September 2006 – 1 ABR 53/05 – zu B II 3 a der Gründe, BAGE 119, 279).
Rz. 18
V. Der Hauptantrag und die Hilfsanträge sind allerdings unbegründet. Diese aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleiteten Ansprüche kann nicht der Betriebsrat, sondern nur die Arbeitgeberin erfüllen.
Rz. 19
1. Der Antragsteller ist eine Arbeitnehmervereinigung, die mangels Tariffähigkeit noch nicht die Anforderungen einer Gewerkschaft erfüllt. Auch als nicht tariffähige Koalition fällt er jedoch in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG (vgl. ErfK/Dieterich 12. Aufl. Art. 9 GG Rn. 21).
Rz. 20
a) Dieses Freiheitsrecht gewährleistet für jedermann und für alle Berufe das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Das umfasst auch den Schutz der Koalition als solcher und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen. Dazu zählen auch Betätigungen, die auf andere Weise als durch den Abschluss von Tarifverträgen diesem Zweck dienen sollen. Dass einer Koalition die für eine Qualifizierung als Gewerkschaft erforderliche Verbandsmacht und Durchsetzungsfähigkeit und damit die Tariffähigkeit fehlt, ist unerheblich (BVerfG 26. Januar 1995 – 1 BvR 2071/94 – zu II 2 a der Gründe, AP GG Art. 9 Nr. 77 = EzA GG Art. 9 Nr. 56).
Rz. 21
b) Der Antragsteller ist eine Koalition iSd. Art. 9 Abs. 3 GG. Nach seiner Satzung hat er sich zur Aufgabe gesetzt, innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs für Betriebe in den Wirtschaftszweigen der Telekommunikations- und Informationstechnologie die beruflichen Rechte und die Interessen der Mitglieder wahrzunehmen bzw. zu vertreten. Er ist unabhängig von Arbeitgebern, staatlichen Organisationen, Parteien und Religionsgemeinschaften und setzt sich für die Erringung, Durchsetzung und Sicherung des Mitbestimmungsrechts der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben und Unternehmen ein. Auch strebt er den Status einer Gewerkschaft im Sinne des Tarifvertragsgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes an. Er ist damit nach seiner Satzung eine Vereinigung, die der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der bei ihm organisierten Arbeitnehmer verpflichtet sowie frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und überbetrieblich organisiert ist.
Rz. 22
2. Zu den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Betätigungen gehört auch die Werbung von Mitgliedern, von deren Zahl Bestand und Durchsetzungskraft einer Koalition abhängen. Nach der Senatsrechtsprechung kann das Recht auf Mitgliederwerbung mit dem durch Art. 13, 14 Abs. 1 GG geschützten Haus- und Eigentumsrecht des Arbeitgebers sowie seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit kollidieren. Ein solcher Konflikt widerstreitender Grundrechte bedarf der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung. Da der Gesetzgeber bislang hiervon abgesehen hat, ist die bestehende Schutzlücke von den Gerichten im Wege der Rechtsfortbildung zu schließen. Ob der jeweils konkret begehrte Zutritt zu gewähren ist, richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls (BAG 22. Juni 2010 – 1 AZR 179/09 – Rn. 32 f. mwN, BAGE 135, 1).
Rz. 23
3. Das auf Art. 9 Abs. 3 GG gestützte Recht auf Mitgliederwerbung ist gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Dies folgt schon daraus, dass Werbemaßnahmen zu der hierdurch geschützten koalitionsmäßigen Betätigung gehören und diese auf die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gerichtet ist. Hierauf zielende Forderungen der Koalition kann jedoch nur der soziale Gegenspieler erfüllen. Das gilt auch für die streitgegenständlichen Werbemaßnahmen im räumlichen Umfeld von Betriebsversammlungen.
Rz. 24
a) Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG werden diese zwar vom Betriebsrat einberufen. Soweit der Antragsteller meint, aus dem Hausrecht des Betriebsrats bei Betriebsversammlungen folge, dass dieser auch über die Durchführung von Werbemaßnahmen in den Vorräumen des Versammlungsraums zu entscheiden habe, lässt er jedoch außer Acht, dass das aus der Versammlungsleitung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) hergeleitete Hausrecht des Betriebsratsvorsitzenden in der Betriebsversammlung betriebsverfassungsrechtlicher Natur ist und diesen nur in die Lage versetzen soll, die Betriebsversammlung ordnungsgemäß durchführen zu können (Fitting 26. Aufl. § 42 BetrVG Rn. 36; Weber in GK-BetrVG 9. Aufl. § 42 Rn. 34). Unter Berücksichtigung dieses Zwecks erstreckt es sich auf den Versammlungsraum und die Zugangswege zum Ort der Betriebsversammlung (BAG 18. März 1964 – 1 ABR 12/63 – zu II 3 c der Gründe, BAGE 15, 307), nicht jedoch auch auf sonstige Räumlichkeiten in dessen Umfeld.
Rz. 25
b) Ein Streit über den Umfang des Zutrittsrechts zum Veranstaltungsgelände ist entweder zwischen den Betriebsparteien oder zwischen dem Dritten, der Zutritt begehrt, und dem Arbeitgeber zu klären (vgl. BAG 18. März 1964 – 1 ABR 12/63 – zu II 1 a der Gründe, BAGE 15, 307). Nur so bleibt berücksichtigt, dass der Anspruch einer Koalition auf Zutritt und Durchführung von Werbemaßnahmen im Betrieb auf einer Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit beruht, die typischerweise mit den Grundrechten des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1, Art. 13, 14 Abs. 1 GG kollidiert, und diese Kollisionslage einer praktischen Konkordanz zugeführt werden muss. Die Rechtsbeschwerde lässt darüber hinaus auch die vollstreckungsrechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten eines etwaigen Titels außer Betracht. Sie übersieht, dass der Betriebsrat keine generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit besitzt (BAG 29. September 2004 – 1 ABR 30/03 – zu B I 1 der Gründe, BAGE 112, 96) und deshalb ihm gegenüber eine Zwangsvollstreckung nach §§ 888, 889 ZPO nicht möglich ist (BAG 17. März 2010 – 7 ABR 95/08 – Rn. 27, BAGE 133, 342).
Rz. 26
4. Die erhobenen Ansprüche ergeben sich auch nicht aus § 46 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Solche macht der Antragsteller auch nicht geltend. Als nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigung stehen ihm betriebsverfassungsrechtliche Befugnisse einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nicht zu (BAG 19. September 2006 – 1 ABR 53/05 – BAGE 119, 279).
Rz. 27
5. Darüber hinaus sind die Anträge als Globalanträge auch zu weit gefasst und deshalb abzuweisen. Den Darlegungen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, warum er berechtigt sein soll, bei jedweder, auch außerordentlichen Betriebsversammlung einen Informationsstand aufbauen zu können. Er lässt außer Acht, dass nach der Senatsrechtsprechung eine nähere Begründung zur Häufigkeit eines zu Werbezwecken begehrten gewerkschaftlichen Zutrittsrechts nur dann entbehrlich ist, wenn die Gewerkschaft diese einmal im Kalenderhalbjahr in Pausenzeiten im Betrieb durchführen will. Verlangt sie häufiger und unabhängig von Pausenzeiten Zutritt, hat sie die Notwendigkeit solch weiterer betrieblicher Werbemaßnahmen im Einzelnen aufzuzeigen (22. Juni 2010 – 1 AZR 179/09 – Rn. 37, BAGE 135, 1). Hierzu hat der Antragsteller nichts vorgetragen.
Unterschriften
Schmidt, Koch, Linck, Wisskirchen, N. Schuster
Fundstellen
Haufe-Index 3340089 |
BAGE 2013, 360 |
BB 2012, 2560 |
DB 2012, 2351 |
NJW 2012, 3325 |
NJW 2012, 8 |
EBE/BAG 2012, 154 |
FA 2013, 79 |
NZA 2012, 1176 |
ZTR 2012, 698 |
AuA 2013, 678 |
EzA-SD 2012, 12 |
AUR 2012, 456 |
ArbRB 2012, 338 |
ArbR 2012, 511 |
AP-Newsletter 2012, 260 |
SPA 2012, 7 |