Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung von Lohnansprüchen der Dienstordnungs. Angestellten
Orientierungssatz
1. Dienstordnungs-Angestellte sind trotz der weitgehend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihrer Anstellungsverhältnisse Arbeitnehmer und nicht Beamte oder Inhaber eines sonstigen besonderen öffentlich-rechtlichen Status.
2. Nach § 196 Abs 1 Nr 8 BGB verjähren arbeitsvertragliche Entgeltrückstände in zwei Jahren, auch wenn es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst handelt (Vergleiche BAG Urteil vom 2.12.1955 2 AZR 59/54 = AP Nr 8 zu § 3 TOA).
3. Zu den Bestimmtheitsanforderungen einer Klageschrift.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.10.1980; Aktenzeichen 5 Sa 983/80) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.06.1980; Aktenzeichen 5 Ca 1322/80) |
Tatbestand
Der Kläger ist als DO-Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Er war bis zum 30. September 1972 Geschäftsführer der Landkrankenkasse für den Kreis Düsseldorf-Mettmann in Ratingen. Diese Krankenkasse wurde durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 mit der Beklagten vereinigt. Dem Kläger wurde die Funktion des "Leiters der Vertragsabteilung zugewiesen.
Mit seiner Klage macht der Kläger insbesondere die Entschädigung von Mehrarbeit in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember 1976 geltend.
Der Kläger erhält Bezüge entsprechend Besoldungsgruppe A 13 LBO Nordrhein-Westfalen. In der maßgeblichen Fassung der Dienstordnung der Beklagten heißt es, soweit hier von Bedeutung:
TJ X
"§ 3
Anwendung des Beamtenrechts
(1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vor-
schriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes
bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der
Angestellten die jeweiligen Vorschriften für Bun-
desbeamte, insbesondere über
1. die Pflichten der Beamten,
2. die Rechte der Beamten,
3. die Versorgung der Beamten,
entsprechend.
.....
§ 4
Dienstbezüge und Besoldungsdienstalter
(1) Die Besoldung bestimmt sich auf der Grundlage
des anliegenden Gruppenplanes, der einen Bestand-
teil der Dienstordnung bildet, nach den Vorschrif-
ten für Beamte des Bundes.
.....
§ 6
Geld- und geldwerte Leistungen
Geld- und geldwerte Leistungen werden wie für
Bundesbeamte gewährt."
Bereits vor Klageerhebung hatte zwischen den Parteien eine umfangreiche Korrespondenz über die Frage der Mehrarbeitsentschädigung stattgefunden. Auf die Forderung des Klägers, ihm für die Zeit vom 11. März 1974 bis 16. November 1974 insgesamt 114 Überstunden außerhalb der Dienstzeit zu entschädigen, antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 9. Januar 1975, daß eine Mehrarbeitsentschädigung für die vom Kläger geltend gemachten Überstunden gezahlt werde, nach dem 16. November 1974 eine Entschädigung jedoch nicht mehr erfolgen könne. Sie berief sich hierbei auf die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte" vom 6. August 1974.
Der Kläger widersprach dem mit Schreiben vom 9. März 1975 und forderte auch für die Zukunft die Entschädigung der von ihm aufgeführten Mehrarbeitsstunden. Mit Schreiben vom 4. April 1976 faßte der Kläger sodann seine Forderungen und Beanstandungen zusammen und kündigte die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde an. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 31. Mai 1976 die Vorwürfe des Klägers zurück und lehnte die erhobenen Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung ab. Zwischenzeitlich war der Aufgabenbereich des Klägers zweimal verkleinert worden. Bereits am 30. Juli 1975 war der Kläger durch den Dienststellenleiter und stellvertretenden Geschäftsführer darauf hingewiesen worden, daß eine Vergütung für Mehrarbeit nicht mehr gezahlt werde, da er durch innerbetriebliche Maßnahmen wesentlich entlastet worden sei.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Düsseldorf zunächst am 29. Dezember 1976 eingereichten Klage hat der Kläger eine Mehrarbeitsentschädigung für die seit dem 1. Oktober 1972 geleistete Mehrarbeit beansprucht, diesen Anspruch aber nicht beziffert. In der Güteverhandlung vom 17. Januar 1977 wurde dem Kläger aufgegeben, eine ordnungsgemäße Zahlungsklage mit einer ausführlichen Begründung und Aufschlüsselung der geleisteten Überstunden einzureichen.
Mit den beim Arbeitsgericht Düsseldorf am 20. und 31. März 1980 eingereichten Schriftsätzen hat der Kläger erstmals die von ihm beanspruchte Mehrarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember 1976 aufgeschlüsselt und seinen Anspruch mit 36.943,70 DM beziffert. Zuvor hatte er mit einem zu dem Aktenzeichen 2 Ca 5623/78 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten Schriftsatz vom 23. Januar 1979 die Verbindung jenes Rechtsstreits u. a. mit dem vorliegenden Rechtsstreit beantragt.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, diese Verjährungseinrede greife nicht durch. Auf dem Wege der Dienstordnung und des freiwillig eingegangenen Dienstvertrages sei zwischen den Parteien auch das Recht der Bundesbeamten als entsprechend anwendbar vereinbart worden. Danach verjährten Dienstbezüge in vier Jahren (§ 197 BGB) und sonstige Ansprüche in 30 Jahren (§ 195 BGB). Diese Verjährungsfrist sei noch nicht verstrichen; sie sei auf jeden Fall durch rechtzeitige Klageerhebung unterbrochen worden. Die Klage vom 29. Dezember 1976 sei auch wirksam. Hierbei handele es sich um eine Stufenklage (§ 254 ZPO), mit der in der ersten Stufe die Herausgabe der Arbeitszeitwertkarten verlangt worden sei.
Im übrigen stehe der Einrede der Verjährung der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Der Kläger hat dazu behauptet, daß er von Anfang an und immer wieder bei dem zuständigen Personalsachbearbeiter der Beklagten die nicht vollständige Bezahlung der geleisteten Überstunden moniert und um Überprüfung und Aufschlüsselung gebeten habe. Die Beklagte habe ihn hingehalten und eine Regelung in Aussicht gestellt. Sogar nach Klageerhebung habe er versucht, noch zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Auch jetzt habe die Beklagte erkennen lassen, daß sie die Angelegenheit jeweils erneut prüfe. Die Beklagte verstoße daher gegen Treu und Glauben, wenn sie sich darauf berufe, daß die Forderung verjährt sei.
Den Umfang der geleisteten Mehrarbeit hat der Kläger auf der Grundlage ihm vorliegender Zeitwertkarten überschlägig errechnet.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die
seit dem 1.10.1972 bis zum 31.12.1976 ge-
leistete Mehrarbeit eine Mehrarbeitsentschä-
digung von 36.943,70 DM nebst 6,75 % Zinsen
seit dem 23.9.1976 zu zahlen;
hilfsweise:
die in der Zeit vom 1.10.1972 bis 31.12.1976
geleistete Mehrarbeit in Freizeit abzugelten;
2. festzustellen, daß er nicht verpflichtet ist,
weiterhin Überstunden zu leisten;
hilfsweise:
festzustellen, daß er nicht verpflichtet ist,
weiterhin Überstunden im bisherigen Umfang zu
leisten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Mehrarbeitsentschädigung seien auf jeden Fall verjährt, da auf Ansprüche von Dienstordnungs-Angestellten auch die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB anzuwenden sei. Das gleiche gelte für die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche, da § 48 BBesG und die entsprechende Rechtsverordnung immer zur Anwendung gelangten, wenn - wie vorliegend - nach § 72 Bundesbeamtengesetz keine Dienstbefreiung gewährt worden sei. Der Anspruch des Klägers auf Freizeitgewährung sei deshalb kraft Gesetzes in einen Vergütungsanspruch übergegangen. Dieser Anspruch sei verjährt.
Es sei auch nicht rechtsmißbräuchlich, die Einrede der Verjährung zu erheben, da sie ihren Rechtsstandpunkt dem Kläger gegenüber bereits mit Schreiben vom 31. Mai 1976 ausführlich dargelegt und den Anspruch des Klägers als ungerechtfertigt zurückgewiesen habe. Zudem habe sie die Einrede der Verjährung bereits im ersten Verhandlungstermin am 17. Januar 1977 erhoben.
Im übrigen verlange sie von dem Kläger keine Überstunden in unzulässigem Maße. Ab August 1975 seien von dem Kläger überhaupt keine Überstunden mehr gefordert worden. Sein Anspruch sei daher verwirkt, sollte er nicht verjährt sein.
Das Arbeitsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision, beschränkt auf den Klageantrag zu 1) - Hauptantrag und Hilfsantrag -, zugelassen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Umfang der Zulassung fort. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision ist unbegründet, da die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember 1976 jedenfalls verjährt sind.
1. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung auf § 3 der Dienstordnung (DO) und § 72 Abs. 2 Satz 1 BBG in Verb. mit § 48 BBesG und der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte (MArbEV) vom 26. April 1972 (BGBl. I S. 747) in der bis zum Ende des Jahres 1976 maßgeblichen Fassung. Nach diesen Bestimmungen hätte auch der Kläger als Dienstordnungs-Angestellter, soweit die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 BBG und des hier nur einschlägigen § 2 Abs. 2 MArbEV gegeben sind, einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung.
2. Etwaige Ansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember 1976 waren jedoch schon bei Klageerhebung verjährt. Die Klage vermochte eine Verjährungsunterbrechung (§ 209 Abs. 1 BGB) nicht mehr herbeizuführen.
II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für die Ansprüche des Klägers sei die Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB maßgeblich. Der Dienstordnungs-Angestellte werde aufgrund eines privatrechtlichen Anstellungsvertrages beschäftigt. § 197 BGB sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur auf Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen anwendbar. § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB beziehe sich dagegen auf vertragliche Ansprüche. Entscheidend für die Abgrenzung des Geltungsbereichs beider Vorschriften sei, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis oder in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelten. Auch mit Art. VIII, § 1 des "Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern" (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 - BGBl. I S. 1173 -, wonach in den Dienstordnungen für Dienstordnungsangestellte der Rahmen des Besoldungsgesetzes eingehalten und alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen geregelt werden müsse, werde die privatrechtliche Grundlage der klägerischen Ansprüche nicht berührt. Dies gelte auch für § 4 Abs. 1 und § 6 der DO, die nur in Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen geschaffen worden seien. Die vom Kläger verlangte Mehrarbeitsentschädigung zähle daher zu den in § 196 Abs. 1 Nr. 8 genannten "Dienstbezügen".
Ausgehend hiervon hat das Landesarbeitsgericht die Ansprüche aus 1972 und 1973 bereits bei Erhebung der Klage vom 29. Dezember 1976 für verjährt erachtet. Die weitergehenden Ansprüche des Klägers einschließlich derer des Jahres 1976 seien deshalb verjährt, weil der Kläger das Verfahren bis zur Einreichung seiner Schriftsätze im März 1980 nicht betrieben habe und so der Unterbrechungswirkung der Klage, § 209 Abs. 1 BGB, verlustig gegangen sei.
III. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
1. Nach § 4 der DO erhält der Kläger Dienstbezüge. Die Besoldung bestimmt sich dabei nach den Vorschriften für Beamte des Bundes. Zur Besoldung der Beamten gehören außer dem Grundgehalt, dem Ortszuschlag und den Zulagen auch die Vergütungen (vgl. § 1 Abs. 2 BBesG). Auch die in § 48 BBesG geregelte Mehrarbeitsvergütung unterfällt daher den dem Kläger zu gewährenden Dienstbezügen. Sie gehört damit auch zur Besoldung im Sinne des § 4 Abs. 1 der DO.
2. Nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 verjähren arbeitsvertragliche Entgeltrückstände in zwei Jahren, auch wenn es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst handelt (vgl. BAG Urteil vom 2. Dezember 1955 - 2 AZR 59/54 - AP Nr. 8 zu § 3 TOA, zu 3 der Gründe). Demgegenüber unterliegen gemäß § 197 BGB u. a. Besoldungen, Wartegelder und Ruhegehälter einer vierjährigen Verjährungsfrist. Hierunter fallen nicht nur Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis (BAG 2, 23, 24 = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt), sondern in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch Ansprüche, die den beamtenrechtlichen angeglichen sind, wie dies bei den Ruhegeldansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen gegeben ist (BAG Urteil vom 21. Oktober 1971 - 2 AZR 416/70 - AP Nr. 48 zu § 52 RegelungsG, zu II 3 der Gründe m. w. N.).
3. Die Dienstordnungs-Angestellten sind trotz der weitgehend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihrer Anstellungsverhältnisse Arbeitnehmer und nicht Beamte oder Inhaber eines sonstigen besonderen öffentlich-rechtlichen Status. Sie werden wie sonstige Arbeitnehmer aufgrund eines privat-rechtlichen Arbeitsvertrages beschäftigt, der das entscheidende rechtliche Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft im Gegensatz zu sonstigen Personen ist, die gleichfalls Arbeit oder Dienste aus anderen Rechtsgründen leisten, ohne jedoch Arbeitnehmer im Rechtssinne zu sein (vgl. BAG 2, 81, 83 = AP Nr. 7 zu § 2 ArbGG 1953; BAG 31, 381, 384 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB DO-Angestellte m. w. N.). Für Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen und ihrem Arbeitgeber sind daher auch die Gerichte für Arbeitssachen zuständig.
Hinsichtlich der Ausgestaltung dieses privat-rechtlichen Rechtsverhältnisses sieht die maßgebliche Dienstordnung des Klägers zwar vor, daß sich die "Besoldung" nach den Vorschriften der Bundesbeamten richtet. Dabei ist davon auszugehen, daß der Begriff "Besoldung" in § 4 Abs. 1 DO dem entsprechenden beamtenrechtlichen Begriff, auf den er Bezug nimmt, entsprechen soll. Dies folgt schon daraus, daß die Dienstordnungs-Angestellten nach den Vorschriften der RVO, auf denen die DO beruht, hinsichtlich der materiellen Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse einen Status einnehmen sollen, der weitgehend dem der Beamten entspricht. Damit wird auch das für die Beamtenbesoldung geltende Alimentationsprinzip auf das Rechtsverhältnis des Dienstordnungs-Angestellten angewandt. Sinn dieser Bestimmung der DO ist es, die Dienstordnungs-Angestellten aus dem Kreis der Tarifangestellten besoldungsmäßig herauszulösen und hinsichtlich ihrer aufgrund eines Rechtsanspruchs gewährten regelmäßig wiederkehrenden Bezüge den Bundesbeamten gleichzustellen (vgl. BAG Urteil vom 22. April 1959 - 4 AZR 508/56 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB DO-Angestellte; BAG 31, 381, 385 = AP aaO).
Die DO-Vorschrift verweist damit hinsichtlich Höhe und Art der Bezüge der Dienstordnungs-Angestellten auf die Summe der für Beamte maßgebenden besoldungsrechtlichen Vorschriften. Sie verändert jedoch nicht die Rechtsnatur der Ansprüche der Dienstordnungs-Angestellten. Diese bleiben nach wie vor privatrechtliche Ansprüche. Da die Dienstordnungs-Angestellten trotz der weitgehenden Angleichung der ihr Dienstverhältnis regelnden Rechtsvorschriften an die beamtenrechtlichen Regelungen Arbeitnehmer mit privat-rechtlichem Status bleiben, haben sie auch nur Anspruch auf Arbeitslohn, der in den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Fristen verjährt, es sei denn, die Vertragsparteien hätten etwas abweichendes vereinbart (vgl. BAG 31, 381, 383, 384 = AP aaO). Die Dienstordnung der Beklagten trifft hierüber aber keine Aussage.
4. Zwar hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts erklärt, die Ruhestandsbezüge eines Dienstordnungs-Angestellten verjährten wie die Versorgungsansprüche eines Beamten gemäß § 197 BGB in vier Jahren (Urteil vom 4. Mai 1982 - 3 AZR 1205/79 - AP Nr. 54 zu § 611 BGB DO-Angestellte, zu III 1 der Gründe), während die Ruhegehaltsansprüche aus einem privaten Dienstverhältnis nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB in zwei Jahren verjähren (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 29. Juli 1966 - 3 AZR 20/66 - AP Nr. 115 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Der Dritte Senat hat seine Entscheidung aber ausdrücklich auf die Ruhestandsbezüge beschränkt und keine Aussage hinsichtlich der Lohnansprüche getroffen. Deshalb beruft sich die Revision ohne Erfolg auf diese Rechtsprechung des Dritten Senats. Im übrigen waren die Ausführungen des Dritten Senats für seine Entscheidung nicht tragend, weil die dortige Beklagte die Verjährungseinrede ohnehin nur im Umfange des § 197 BGB erhoben hatte.
Die Vergütungsansprüche des Klägers und damit auch seine Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung unterfallen daher der Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB; sie verjähren in zwei Jahren.
IV. Die Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Ansprüche fällig geworden sind (§§ 201, 198 BGB). Daraus folgt für den Anspruch des Klägers, daß bei Einreichung der Schriftsätze am 20. und 31. März 1980, mit denen der Klageanspruch in der Höhe beziffert und das Klagebegehren substantiiert dargetan wurde, die für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 31. Dezember 1976 beanspruchte Mehrarbeitsvergütung bereits verjährt war.
Die zweijährige Verjährungsfrist ist nicht durch die am 29. Dezember 1976 erhobene Klage unterbrochen worden.
1. Nach allgemeiner Ansicht kann nur eine wirksame Klage zu einer Unterbrechung der Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB führen. Voraussetzung einer wirksamen Klage ist, daß die Klageschrift den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügt. Bei einer Klage auf Verurteilung zu einer Leistung muß der Kläger Art und Umfang der begehrten Leistung so genau bezeichnen, daß keine Ungewißheit besteht. Der Beklagte darf sich über Ausmaß und Umfang des Klagebegehrens nicht im Unklaren sein. Ein unbezifferter Klageantrag genügt daher grundsätzlich nicht, um die Unterbrechungswirkung des § 209 Abs. 1 BGB herbeizuführen (vgl. BGH NJW 1974, 1551; MünchKomm-von Feldmann, BGB, § 209 Rz 14; RGRK-Johannsen, BGB, 12. Aufl., § 209 Rz 16). Nur in besonderen Fällen, wie dem Anspruch auf Schmerzensgeld, hat die Rechtsprechung auch einen unbezifferten Klageantrag für eine wirksame Klageerhebung als ausreichend erachtet (vgl. BGH NJW 1974, 1551 m. w. N.). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
2. In der Klageschrift vom 29. Dezember 1976 hatte der Kläger beantragt,
"den Beklagten zu verurteilen,
1. die seit dem 1.10.1972 geleistete und nachge-
wiesene Mehrarbeit in Mehrarbeitsentschädigung,
hilfsweise in Freizeit, abzugelten, sowie die
Beklagte zu verpflichten, zur Ermittlung die ihr
vorliegenden Aufzeichnungen über die geleistete
Mehrarbeit herauszugeben. Die von der Beklagten
bereits abgegoltene Mehrarbeit ist zu berück-
sichtigen.
2. die Zinsen in der dem Kläger durch Kreditauf-
nahme entstandenen bzw. noch entstehenden Höhe
von dem Tage an zu zahlen, an dem die Mehrar-
beitsvergütung ohne den Rechtsstreit jeweils
fällig gewesen wäre."
Mit diesem Antrag ist der Kläger den Bestimmtheitsvoraussetzungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht gerecht geworden. Weder aus diesem Antrag des Klägers noch aus dem Zusammenhang mit der Klagebegründung ist zu entnehmen, auf welche Leistung der Kläger mit dieser Klage abzielte. Sie kann daher nicht als wirksame Klage im Sinne des § 209 Abs. 1 BGB gewertet werden.
3. Auch wenn man, wie die Revision meint, vor allem auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Freizeitausgleich in dieser Klageschrift abstellt, ist ein bestimmter Klageantrag nicht zu erkennen. Auch hier kann weder aus der Antragsformulierung noch aus der Klagebegründung darauf geschlossen werden, in welchem Umfang der Kläger den Anspruch auf Freizeitausgleich geltend machte. Für eine wirksame Klage genügt es jedoch nicht, vor der Darlegung, daß umfangreiche Mehrarbeit geleistet worden sei, allgemein den Anspruch auf Freizeitabgeltung zu erheben.
Schließlich ist in der Klageschrift auch keine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO zu erkennen, die eine Unterbrechung der Verjährungsfristen des in zweiter Stufe geltend gemachten Anspruchs bewirken könnte. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger die Herausgabe der Aufzeichnungen zugleich mit der globalen Mehrarbeitsentschädigung gefordert. Daß die beiden Begehren in einem Stufenverhältnis stehen sollten und hierbei zudem der zuletzt genannte Anspruch Gegenstand der ersten Stufe sein sollte, läßt sich dem Klageantrag nicht entnehmen. Auch die Ausführungen in der Klageschrift lassen nicht erkennen, daß der Kläger nach Herausgabe der Aufzeichnungen die Mehrarbeitsentschädigung beziffern wollte.
4. Die Auffassung der Revision, der Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 23. Januar 1979, die verschiedenen Verfahren miteinander zu verbinden, habe die Verjährung unterbrochen, trifft nicht zu. In diesem Zeitpunkt waren - mangels bis dahin erfolgter wirksamer Klageerhebung - sämtliche Ansprüche des Klägers einschließlich der bis Ende 1976 entstandenen bereits verjährt.
V. Der Kläger kann die für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 31. Dezember 1976 aufgeführten Mehrarbeitsstunden auch nicht im Wege der hilfsweise geltend gemachten Freizeitgewährung abgegolten erhalten. Auch dieser Anspruch des Klägers ist verjährt.
1. Es ist zweifelhaft, ob, wie die Revision meint, der Anspruch auf Freizeitgewährung unabhängig von der Verjährung des Anspruchs auf Mehrarbeitsvergütung der Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegt. Dies kann hier jedoch dahinstehen, da der Gesetzgeber für den Anspruch des Beamten und damit auch des Dienstordnungs- Angestellten auf Freizeitgewährung eine besondere gesetzliche Regelung getroffen hat, die hier einschlägig ist. Gemäß § 72 Abs. 2 Satz 3 BBG, § 48 BBesG in Verb. mit der Verordnung über die Entschädigung der Mehrarbeit der Beamten (MArbEV) kommt, wenn der primär bestehende Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, nur noch ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung in Frage. Als Regelzeit, innerhalb der der Freizeitausgleich zu gewähren ist, sieht das Gesetz den Zeitraum von drei Monaten vor. Ist innerhalb dieses Zeitraums die Dienstbefreiung nicht möglich, entscheidet der Dienstherr nach Ermessen, zu welchem Zeitpunkt der Freizeitausgleich gewährt wird (vgl. Battis, BBG, 1980, § 72 Anm. 2 d).
2. Ein etwaiger Anspruch auf Freizeitausgleich des Klägers ist in einen Zahlungsanspruch übergegangen.
Der Kläger macht insgesamt rd. 2.500 Stunden als Mehrarbeitsstunden geltend, die allesamt bereits bei Klageerhebung nach dem Vortrag des Klägers mehrere Jahre zuvor als Freizeit hätten gewährt werden müssen. Die Gewährung von Freizeit, zumal in diesem Umfang, war der Beklagten aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich. Dies wird auch von dem Kläger eingestanden. Dementsprechend macht er auch in erster Linie die Abgeltung dieses Freizeitanspruchs im Wege eines Zahlungsanspruchs geltend. Auch die Beklagte hat nicht zu erkennen gegeben, daß sie den in ihrem Ermessen stehenden Freizeitausgleich dem Kläger zu gewähren in der Lage sei. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß bereits zwingende dienstliche Gründe der Freizeitgewährung entgegenstanden und zu einer Umwandlung dieses Anspruchs in einen Zahlungsanspruch führten. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge (§ 139 ZPO) des Klägers greift schon deshalb nicht durch, weil sie nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist.
Der dem Kläger nur noch zustehende Zahlungsanspruch ist aber, wie dargetan, für die Jahre 1972 bis 1976 einschließlich verjährt.
VI. Die Beklagte verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, indem sie sich auf die Verjährungseinrede beruft.
Zwar kann die Verjährungseinrede dann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der öffentliche Arbeitgeber bei seinen Arbeitnehmern das Vertrauen erweckt hat, er werde die beanspruchte Leistung ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist erbringen (MünchKomm-von Feldmann, BGB, § 194 Rz 9, 10 m. w. N.; Plog/Wiedow, BBG, § 83 Rz 22). Wie aber gerade aus der vorprozessualen Korrespondenz zwischen den Parteien hervorgeht, hat die Beklagte den Kläger wiederholt und unmißverständlich darauf hingewiesen, daß sie über die Bezahlung von 114 Stunden hinaus keine weitere Mehrarbeit mehr entschädigen werde. Wie zudem der Kläger selbst in der Klageschrift vorträgt, hat die Beklagte mit Schreiben vom 31. Mai 1976 den Ausgleich der Mehrarbeit endgültig abgelehnt, nachdem er bereits zuvor durch den Dienststellenleiter und stellvertretenden Geschäftsführer darauf hingewiesen worden war, daß eine Vergütung für Mehrarbeit wegen der erfolgten Entlastung seines Referats zu entfallen habe. Auch wenn die Beklagte nach Klageerhebung eine erneute Prüfung der Angelegenheit zusagte, konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, daß die Beklagte nunmehr auch seine Ansprüche befriedigen werde. Im übrigen stand spätestens mit der in der Güteverhandlung vom 17. Januar 1977 erhobenen Verjährungseinrede fest, daß die Beklagte bei ihrer ablehnenden Haltung verbleibe.
Dr. Thomas Dr. Heither Schneider Scherer Dr. Florack
Fundstellen